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   BVerwG, 25.10.1956 - I C 86.55   

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https://dejure.org/1956,273
BVerwG, 25.10.1956 - I C 86.55 (https://dejure.org/1956,273)
BVerwG, Entscheidung vom 25.10.1956 - I C 86.55 (https://dejure.org/1956,273)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Oktober 1956 - I C 86.55 (https://dejure.org/1956,273)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 14; Wohnsiedlungsgesetz §§ 6, 12

Papierfundstellen

  • BVerwGE 4, 120
  • MDR 1957, 119
  • DVBl 1957, 241
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 10.09.1976 - IV C 39.74

    Zulässigkeit, Erneuerung und

    Zu bezweifeln ist jedoch, ob sich diese Überlegung nutzbringend auf die Bauleitplanung und das Institut der Veränderungssperre anwenden läßt (vgl. dazu auch das Urteil vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 86.55 - in BVerwGE 4, 120 [122 f.]).
  • BGH, 14.12.1978 - III ZR 77/76

    Zeitlicher Umfang der entschädigungslosen Duldung von Veränderungssperren

    Diese Abgrenzung zwischen entschädigungslos hinzunehmenden und entschädigungspflichtigen Veränderungssperren hat in der Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 4, 120, 122 f; 51, 121, 131 f) und im Schrifttum (vgl. die Nachweise bei Breuer, Die Bodennutzung im Konflikt zwischen Städtebau und Eigentumsgarantie, 1976, S. 226 Fn 15) Kritik erfahren.
  • BVerwG, 27.06.1957 - I C 3.56

    Rechtmäßigkeit des Ausschlusses jedweder weiteren Bebauung eines Grundstücks aus

    Auch zeigt ein Blick auf die aus der Rechtsgeschichte überkommenen eigentumsrechtlichen Bestimmungen, daß nicht das formelle Kriterium des gleichen oder ungleichen Eingriffs, sondern das der materiellen Natur und der Schwere des Eingriffs für seinen Charakter als Inhaltsbestimmung des Eigentums oder als Enteignung maßgebend gewesen ist (vgl. hierzu die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats:Beschluß vom 15. Juni 1954 - BVerwG I B 260.53 -;vom 6. Oktober 1954 - BVerwG I B 131.53 - [DÖV 1955 S. 185];Urteil vom 13. Januar 1955 - BVerwG I C 96.53 - [DÖV 1955 S. 214];Beschluß vom 28. Januar 1955 - BVerwG I B 246.53 -;Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - [BVerwGE 2, 172];Urteil vom 8. Dezember 1955 - BVerwG I C 135.54 - [BVerwGE 3, 28];Urteil vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 86.55 - [BVerwGE 4, 120]; weitere Nachweise aus der Rechtsgeschichte bei Stödter, Öffentlich-rechtliche Entschädigung, S. 196 ff.).
  • BVerwG, 04.11.1959 - I C 118.59

    Berichtigung eines Grundbuches nach dem Erlass einer vorzeitigen

    Insoweit ist die durch die Nichtberichtigung des Grundbuches eintretende Beschränkung als zulässig anzusehen (vgl. die ähnliche Rechtslage bei Bausperre [BVerwGE 4, 120 [BVerwG 25.10.1956 - I C 86/55]]).
  • VGH Hessen, 21.01.1986 - 4 N 2315/85

    Zu den Voraussetzungen einer naturschutzrechtlichen Sicherstellungsanordnung

    Veränderungssperren sind jedoch im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG grundsätzlich zulässig, wenn sie - wie hier - zeitlich begrenzt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.1956 - I C 86.55 - BVerwGE 4, 120 (122 f)).
  • BVerwG, 06.10.1960 - I C 64.60

    Städtische Umlegung von Grundstücken - Gewährung von Entschädigungsleistungen

    Das Berufungsgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Erwägungen des Senats in BVerwGE 4, 120 hin.
  • BVerwG, 25.06.1968 - IV B 181.67

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fortgeltung des

    Dem Kläger ist zuzugeben, daß ein solcher Eingriff im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nur von zeitlich begrenzter Dauer sein kann (Urteil vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 86.55 - in BVerwGE 4, 120 [122, 123]).
  • BVerwG, 05.03.1969 - VII B 28.67

    Verbot privater Müllverbrennungsanlagen in einer städtischen Satzung über die

    Es kommt hinzu: Diese Vorschrift ist hier ebensowenig wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 15, 268; 30, 338) [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57]und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 4, 120) zum Enteignungscharakter von Bausperren einschlägig.
  • BVerwG, 19.12.1957 - I C 76.57

    Anforderungen an eine Geldabfindung für die Eigentümer als

    Die Grenzen der verfassungsmäßigen Eigentumsgarantie und damit das Wesen der Enteignung können nicht nach formellen, sondern müssen nach materiellen Gesichtspunkten bestimmt werden (vgl. Urteil des Senats vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 86.55 - [BVerwGE 4, 120]).
  • BVerwG, 15.11.1956 - I C 64.55

    Rechtsmittel

    Nach dem vom erkennenden Senat in dem erwähnten Urteil vom 7. Dezember 1954 dargelegten Sinnzusammenhang zwischen dem Wohnsiedlungsgesetz und den baurechtlichen Vorschriften kann der Ausschluß der Entschädigung in § 12 WSG in den Fällen, in denen die Wohnsiedlungsgenehmigung im Hinblick auf die beabsichtigte Bebauung versagt wird, nur dahin verstanden werden, daß die durch das Wohnsiedlungsgesetz vorgenommene Vorverlegung der Wirksamkeit der baurechtlichen Versagungshandhaben keine Entschädigungspflicht begründet, nicht aber, daß eine für die Versagung der Baugenehmigung etwa bestehende Entschädigungspflicht dann entfällt, wenn der Versagungsgrund nicht im Baugenehmigungsverfahren, sondern bereits im Wohnsiedlungsverfahren geltend gemacht wird (vgl.Urteil vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 86.55 -).
  • BGH, 02.07.1959 - III ZR 79/58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.08.1957 - I C 35.57

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.08.1957 - I C 22.57

    Allgemeine Bedeutung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG - Zulässigkeit der

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