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   BFH, 24.05.2011 - I R 104/10   

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https://dejure.org/2011,11322
BFH, 24.05.2011 - I R 104/10 (https://dejure.org/2011,11322)
BFH, Entscheidung vom 24.05.2011 - I R 104/10 (https://dejure.org/2011,11322)
BFH, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - I R 104/10 (https://dejure.org/2011,11322)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden - Abgrenzung zwischen Dauerschuld und Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle

  • openjur.de

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden; Abgrenzung zwischen Dauerschuld und Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 1, GewStG § 12 Abs 2 Nr 1
    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden - Abgrenzung zwischen Dauerschuld und Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle

  • Bundesfinanzhof

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden - Abgrenzung zwischen Dauerschuld und Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 1 GewStG 1991, § 12 Abs 2 Nr 1 GewStG 1991
    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden - Abgrenzung zwischen Dauerschuld und Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle

  • rewis.io

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden - Abgrenzung zwischen Dauerschuld und Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle

  • ra.de
  • rewis.io

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche Dauerschulden - Abgrenzung zwischen Dauerschuld und Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG 1991 § 8 Nr. 1
    Berücksichtigung von Kreditmitteln aus Provisions-Factoringverträgen als sog. Dauerschulden bei der Ermittlung des Gewerbekapitals

  • datenbank.nwb.de

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring sind als Dauerschulden dem Gewerbekapital hinzuzurechnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Abgrenzung zwischen Dauerschuld und Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 48/07

    Sonderabschreibungen nach dem FördG auch auf Umlaufvermögen

    Auszug aus BFH, 24.05.2011 - I R 104/10
    b) Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 29. April 2009 I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002; BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945).

    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).

  • BFH, 31.05.2005 - I R 73/03

    Dauerschulden bei mehreren wirtschaftlich miteinander verknüpften Krediten

    Auszug aus BFH, 24.05.2011 - I R 104/10
    b) Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt (z.B. Senatsurteile vom 31. Mai 2005 I R 73/03, BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134; vom 29. April 2009 I R 93/08, BFH/NV 2009, 2002; BFH-Urteile vom 16. Dezember 2009 IV R 48/07, BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 16. Dezember 2009 IV R 49/07, BFH/NV 2010, 945).

    Indem das FG darauf abgestellt hat, dass die Factoringausschüttungen der Klägerin allgemein und uneingeschränkt zur Verfügung gestellt und im Betrieb verwendet wurden, hat es auf den eigentlichen Rechtsgrund zurückgegriffen, der die Annahme von Dauerschulden rechtfertigt: Zweck des § 8 Nr. 1 GewStG 1991 ist es, unter dem Gesichtspunkt einer "objektiven Ertragskraft" des Unternehmens eine Gleichstellung von Erträgen aus eigen- und fremdfinanziertem Kapital herbeizuführen (z.B. Senatsurteil in BFHE 211, 43, BStBl II 2006, 134).

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 185/83

    Refinanzierung der von einem Werbemittler an Filmtheater zur Erlangung

    Auszug aus BFH, 24.05.2011 - I R 104/10
    Ob im Einzelfall nach Maßgabe vorstehender Auslegungsgrundsätze die Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle oder eine Dauerschuld vorliegt, obliegt der von der Tatsacheninstanz vorzunehmenden Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 185/83, BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443).

    Die Sicherung eines Kredites ist aber für die Frage, ob ihm der Charakter einer Dauerschuld zukommt, unerheblich (BFH-Urteil in BFHE 149, 248, BStBl II 1987, 443).

  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

    Auszug aus BFH, 24.05.2011 - I R 104/10
    Die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Y aus den sog. Factoringausschüttungen --denen nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten wegen des bei der Klägerin verbliebenen Bonitätsrisikos eine sog. unechte Factoringvereinbarung als Darlehensvertrag mit über einjähriger Laufzeit zur vorschussweisen Vergütung der Provisionsansprüche zugrunde liegt (s. allgemein z.B. BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667; Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1981 VIII ZR 149/80, BGHZ 82, 50, 61)-- sind sog. Dauerschulden und nicht Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs.
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    Auszug aus BFH, 24.05.2011 - I R 104/10
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren, was die Zuständigkeit des FG als Gericht des ersten Rechtszuges begründet (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900).
  • BGH, 14.10.1981 - VIII ZR 149/80

    Einziehungsermächtigung in AGB - keine Befugnis des Vorbehaltskäufers zur

    Auszug aus BFH, 24.05.2011 - I R 104/10
    Die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber Y aus den sog. Factoringausschüttungen --denen nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten wegen des bei der Klägerin verbliebenen Bonitätsrisikos eine sog. unechte Factoringvereinbarung als Darlehensvertrag mit über einjähriger Laufzeit zur vorschussweisen Vergütung der Provisionsansprüche zugrunde liegt (s. allgemein z.B. BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667; Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1981 VIII ZR 149/80, BGHZ 82, 50, 61)-- sind sog. Dauerschulden und nicht Verbindlichkeiten des laufenden Geschäftsverkehrs.
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 51/04

    Refinanzierungskredite des Leasinggebers als Dauerschulden

    Auszug aus BFH, 24.05.2011 - I R 104/10
    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).
  • BFH, 15.05.2008 - IV R 77/05

    Von Getränkegroßhändlern an Gastwirte weitergereichte Brauereidarlehen sind

    Auszug aus BFH, 24.05.2011 - I R 104/10
    Ihnen gleichgestellt werden Verbindlichkeiten zur Finanzierung von Gegenständen, die einen Grenzfall zwischen Anlage- und Umlaufvermögen darstellen und deren Anschaffung bzw. Herstellung zu den immer wiederkehrenden, den Gegenstand des Unternehmens ausmachenden üblichen Geschäftsvorfällen gehört (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04, BFHE 215, 276, BStBl II 2008, 137; vom 15. Mai 2008 IV R 77/05, BFHE 221, 248, BStBl II 2008, 767).
  • BFH, 14.05.2009 - IV R 47/07

    Behandlung der Umlagen und Nebenentgelte des Mieters im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 24.05.2011 - I R 104/10
    Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren, was die Zuständigkeit des FG als Gericht des ersten Rechtszuges begründet (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505; vom 14. Mai 2009 IV R 47/07, BFHE 225, 116, BStBl II 2009, 900).
  • BFH, 21.07.2010 - IV R 2/08

    Einheitlicher Warenkredit mit Mindestsaldo ist keine Dauerschuld -

    Auszug aus BFH, 24.05.2011 - I R 104/10
    Dabei handelt es sich insbesondere um Kredite, die ein Unternehmen zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bestimmten Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens aufnimmt und die aus dem bei der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts erzielten Erlös zu tilgen sind (z.B. BFH-Urteile in BFHE 228, 408, BStBl II 2010, 799; vom 21. Juli 2010 IV R 2/08, BFH/NV 2011, 44).
  • BFH, 19.08.1998 - XI R 9/97

    Begriff der Dauerschuld

  • BFH, 16.12.2009 - IV R 49/07

    Übergang der Klagebefugnis einer Personengesellschaft auf verbleibenden

  • BFH, 29.04.2009 - I R 93/08

    Hinzurechnung von Zinsen für Dauerschulden für Darlehen der Staatsbank der DDR -

  • FG München, 09.11.2010 - 6 K 2523/08

    Verbindlichkeiten aus unechtem Provisions-Factoring als gewerbesteuerliche

  • BFH, 15.09.2011 - I R 51/10

    Hinzurechnung von sog. Dauerschuldzinsen: Rahmenkreditvertrag mit

    Der Senat hält es nicht --auch nicht unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes-- für geboten, die von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme zur Dauerschuldzinshinzurechnung (Warenkredite) auf die spezifischen Bedürfnisse unterschiedlicher Branchen anzupassen und durch Aufgabe der noch vorhandenen Konturen auf weitere Bereiche zu erstrecken (s.a. das Senatsurteil vom 24. Mai 2011 I R 104/10, BFH/NV 2011, 2107).
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