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   BFH, 03.08.2005 - I R 7/05 (NV)   

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https://dejure.org/2005,4379
BFH, 03.08.2005 - I R 7/05 (NV) (https://dejure.org/2005,4379)
BFH, Entscheidung vom 03.08.2005 - I R 7/05 (NV) (https://dejure.org/2005,4379)
BFH, Entscheidung vom 03. August 2005 - I R 7/05 (NV) (https://dejure.org/2005,4379)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 3b; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
    VGA: Gesellschafter-Geschäftsführer - Zuschläge für Sonn- Feiertagsarbeit

  • datenbank.nwb.de

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Zahlung ausschließlich der in § 3b EStG genannten Zuschläge für Arbeiten des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH an Sonn- und Feiertagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2, EStG § 3 b
    Gesellschaftergeschäftsführer; Verdeckte Gewinnausschüttung; Zuschlag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 14.07.2004 - I R 111/03

    Steuerfreie Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer?

    Auszug aus BFH, 03.08.2005 - I R 7/05
    Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats sind gesonderte Vergütungen, die eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden zahlt, aus steuerrechtlicher Sicht regelmäßig vGA (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, m.w.N.).

    Das gilt namentlich dann, wenn die zusätzliche Vergütung nur für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gezahlt werden soll, da eine solche Regelung die Annahme rechtfertigt, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen die in § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehene Steuervergünstigung verschafft werden soll, und zwar auch dann, wenn --wie hier-- der Gesellschafter-Geschäftsführer für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ausschließlich die in § 3b EStG genannten Zuschläge erhält (Senatsurteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, m.w.N.).

    Hält die zu beurteilende Regelung in diesem Sinne einem betriebsinternen Fremdvergleich stand, so kann eine vGA auch dann im Einzelfall zu verneinen sein, wenn eine entsprechende Regelung im allgemeinen Wirtschaftsleben unüblich ist oder aus anderen Gründen regelmäßig zur vGA führt (Senatsurteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307).

    Es hat die gesellschaftliche Veranlassung der Zuschläge für die Sonn- und Feiertagsarbeit unter Hinweis auf die ständige Senatsrechtsprechung zu Überstundenvergütungen bei Gesellschafter-Geschäftsführern vor Ergehen des Senatsurteils in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307 bejaht, ohne die Besonderheiten des Streitfalles, die für eine betriebliche Veranlassung der Vereinbarung sprechen können, in seine Erwägungen einzubeziehen.

    Ob eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich betrieblich oder --stattdessen oder zugleich-- durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, muss im gerichtlichen Verfahren in erster Linie das FG anhand aller Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen (Senatsurteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, m.w.N.).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 31/05

    Zuschläge für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit, Mehrarbeit und Nachtarbeit an

    Allerdings hat der I. Senat des BFH inzwischen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307; ebenfalls Urteil vom 3. August 2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131) in Abgrenzung zu seiner Rechtsprechung erkannt, dass die Zahlung derartiger Zuschläge an Gesellschafter-Geschäftsführer zusätzlich zu ihrem Festgehalt nicht ausnahmslos als vGA zu qualifizieren sei, wenn nämlich eine bestimmte Vereinbarung nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit vergleichbaren gesellschaftsfremden Personen abgeschlossen worden ist (betriebsinterner Fremdvergleich).
  • BFH, 24.02.2009 - I B 208/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Überstundenvergütung für den

    So fehlt es für die Darlegung einer Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 7/05 (BFH/NV 2006, 131) schon an der Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze, die eine Abweichung erkennbar machen würde; die Klägerin legt insoweit nur dar, dass das FG ihrer Interpretation der Entscheidungsgründe des Senats nicht entsprochen, mithin vermeintlich fehlerhaft entschieden habe.

    Allerdings hat der Senat auch entschieden, dass Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer als vGA anzusehen sind (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307; in BFH/NV 2006, 131).

    Aus der Möglichkeit, dass im konkreten Streitfall ein nach den Maßgaben der Senatsrechtsprechung anzuerkennender Ausnahmefall vorliegen könnte, kann sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben (s. insoweit Senatsbeschluss vom 7. Februar 2007 I B 69/06, BFH/NV 2007, 1192; zum Vorrang der tatrichterlichen Würdigung bereits ausdrücklich Senatsurteil in BFH/NV 2006, 131).

    Der Streitfall unterscheidet sich im Übrigen von den in den Verfahren I R 111/03 bzw. I R 7/05 zu beurteilenden Sachverhalten dadurch, dass die GmbH ihren Geschäftsführern jeweils eine Gewinntantieme versprochen hatte.

    Er hat lediglich eine einzelfallbezogene Würdigung seitens des FG, ob überzeugende betriebliche Gründe für die unübliche Vereinbarung sprechen, als revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) betrachtet (Verfahren I R 111/03) bzw. die Entscheidung des FG aufgehoben, weil die Besonderheiten des Streitfalles, die für eine betriebliche Veranlassung der Vereinbarung sprechen könnten, vom FG nicht in seine Erwägungen einbezogen worden waren (Verfahren I R 7/05).

  • FG Münster, 14.04.2015 - 1 K 3431/13

    Zahlung steuerfreier Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an

    Diese Absicht begründet jedoch die Veranlassung der Vorteilszuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis (vgl. insgesamt zu den vorstehenden Grundsätzen höchstrichterlicher Rechtsprechung: BFH, Urteile v. 19.03.1997, I R 75/96, juris; v. 27.03.2001, I R 40/00, juris; v. 23.07.2003, I R 80/02, juris; v. 14.07.2004, I R 111/03, juris; v. 14.07.2004, I R 24/04, juris; v. 03.08.2005, I R 7/05, juris; v. 27.03.2012, VIII R 27/09, juris; Beschlüsse v. 08.03.2000, I B 90/98, juris; v. 27.03.2001, I B 52/00, juris; v. 19.07.2001, I B 14/00, juris).

    Dann liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern steuerfreier Arbeitslohn i.S. des § 3b EStG vor (vgl. BFH, Urteile v. 14.07.2004, I R 111/03, juris; v. 03.08.2005, I R 7/05, juris; v. 27.03.2012, VIII R 27/09, juris).

    In seiner Entscheidung vom 03.08.2005 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit des Gesellschafter-Geschäftsführers dann ausnahmsweise keine verdeckte Gewinnausschüttung seien, wenn der Geschäftsführer in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer eingesetzt werde, die Gesellschaft für seinen Einsatz ein besonderes Entgelt erhalte, der tatsächliche Einsatz klar belegt werden könne, für den besonderen Arbeitseinsatz keine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung gezahlt werde und gesellschaftsfremde Arbeitnehmer die Zuschläge ebenfalls erhielten (I R 7/05, juris).

  • BFH, 07.02.2007 - I B 69/06

    NZB: vGA - Überstundenvergütung

    Allerdings hat der Senat auch entschieden, dass Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer als vGA anzusehen sind (Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307; vom 3. August 2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131).

    Der Streitfall unterscheidet sich im Übrigen von den in den Verfahren I R 111/03 bzw. I R 7/05 zu beurteilenden Sachverhalten dadurch, dass die GmbH ihren Geschäftsführern jeweils eine Gewinntantieme versprochen hatte.

    Darüber hinaus hat der Senat in den zitierten Entscheidungen im Grundsatz an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten und lediglich eine einzelfallbezogene Würdigung seitens des FG, ob überzeugende betriebliche Gründe für die unübliche Vereinbarung sprechen, als revisionsrechtlich bindend (§ 118 Abs. 2 FGO) betrachtet (Verfahren I R 111/03) bzw. die Entscheidung des FG aufgehoben, weil die Besonderheiten des Streitfalles, die für eine betriebliche Veranlassung der Vereinbarung sprechen könnten, vom FG nicht in seine Erwägungen einbezogen worden waren (Verfahren I R 7/05).

  • BFH, 17.09.2007 - I B 65/07

    Sonn- und Feiertagszuschläge beim Gesellschafter-Geschäftsführer

    Das Finanzgericht (FG) ist nicht von den Senatsurteilen vom 14. Juli 2004 I R 111/03 (BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307) und vom 3. August 2005 I R 7/05 (BFH/NV 2006, 131) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

    Eine Ausnahme kommt ferner in Betracht, wenn der GmbH wegen des Einsatzes des Geschäftsführers an Sonn- und Feiertagen ein besonderes Entgelt vergütet wird, andere Arbeitnehmer ebenfalls Zuschläge erhalten, der tatsächliche Arbeitseinsatz des Geschäftsführers klar belegt werden kann und er für seinen besonderen Arbeitseinsatz nicht bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung --wie etwa eine Gewinntantieme-- erhält (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 131).

    Das Senatsurteil in BFH/NV 2006, 131 betrifft ebenfalls einen anders gelagerten Sachverhalt.

  • BFH, 19.06.2006 - I B 162/05

    VGA: Überstundenvergütung

    Durch diese Rechtsprechung, an welcher der Senat bis in die jüngste Zeit festgehalten hat (zuletzt Senatsurteil vom 3. August 2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131), ist die im Streitfall maßgebliche Rechtsfrage geklärt.

    Ein solcher Ausnahmefall ist aber zum einen nur dann gegeben, wenn in dem konkret betroffenen Unternehmen entsprechende Vergütungen gleichermaßen an gesellschaftsfremde Arbeitnehmer gezahlt werden, die im Hinblick sowohl auf die Art der entgoltenen Tätigkeit als auch auf die Höhe und Struktur der von ihnen bezogenen Entgelte mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar sind (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, und in BFH/NV 2006, 131); solche Personen gab es im Unternehmen der Klägerin unstreitig nicht.

    Zum anderen obliegt die Beurteilung des maßgeblichen Veranlassungszusammenhangs in erster Linie dem FG (Senatsurteile in BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, und in BFH/NV 2006, 131), dessen Würdigung allenfalls dann zu einer Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO führen könnte, wenn ihre Tragweite über den konkreten Einzelfall hinausginge und sie im Interesse der Allgemeinheit höchstrichterlich überprüft werden müsste.

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2010 - 10 K 954/09

    Verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund der Zahlung von nach § 3b EStG steuerfreien

    Zur Begründung ihrer Klage verweist sie auf das BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 111/03 sowie vom 3. August 2005 I R 7/05.

    (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307, vom 3. August 2005 I R 7/05 BFH/NV 2006, 131).

    d) Zwar hat der I. Senat des BFH im Verfahren I R 111/03 aaO die tatrichterliche Würdigung des Finanzgerichts akzeptiert, im Verfahren I R 7/05 lediglich entschieden, dass allein der Vertrag für eine tatrichterliche Würdigung nicht ausreiche.

  • FG Münster, 27.01.2016 - 10 K 1167/13

    Einkommensteuerliche Betrachtung des GmbH-Mehrheitsgesellschafters als faktischer

    Dies hat der BFH bisher in Fällen angenommen, in denen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht nur dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch gesellschaftsfremden Arbeitnehmern in vergleichbarer Position gewährt wurden (vgl. BFH-Urteile vom 14.7.2004 I R 111/03, BStBl II 2005, 307; vom 3.8.2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131).

    Das weise nämlich darauf hin, dass die Vereinbarung in dem betreffenden Unternehmen auf betrieblichen Gründen beruhe (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2005, 307; in BFH/NV 2006, 131).

  • FG Sachsen, 18.09.2009 - 6 K 2077/08

    Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit des

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, ist die Zahlung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit mit dem Tätigkeitsprofil eines GmbH-Geschäftsführers i.d.R. nicht zu vereinbaren und führt zur verdeckten Gewinnausschüttung (vgl. BFH, Beschluss vom 24. Februar 2009, I B 208/08, Juris; BFH, BFH/NV 2006, 131 ; BFH, BFH/NV 2005, 247).

    In Ausnahmefällen kann die Zahlung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen steuerrechtlich anzuerkennen sein, wenn nämlich eine Vereinbarung über die Zahlung solcher Zuschläge nicht nur mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern auch mit gesellschaftsfremden Arbeitnehmern abgeschlossen worden ist und dies den Schluss rechtfertigt, dass die Vereinbarung allein auf betrieblichen Gründen beruht (BFH, BFH/NV 2006, 131 ).

    Eine Ausnahme kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil die Geschäftsführer für ihren besonderen Arbeitseinsatz bereits eine anderweitige erfolgsabhängige Vergütung erhalten (BFH, BFH/NV 2008, 249 ; BFH, BFH/NV 2006, 131 ).

  • FG Baden-Württemberg, 30.03.2009 - 6 K 432/06

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Überstundenvergütung an

    Nach den Urteilen des BFH vom 14. Juli 2004 I R 111/03, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 307 (Bundesautobahn-Tankstelle) und vom 3. August 2005 I R 7/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 131 (Maler- und Gerüstbetrieb) müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass bei einer Handwerker-GmbH, so wie es die Klägerin darstelle, die Zahlung von Überstundenzuschlägen betriebsbedingt seien.

    Allerdings hat der BFH auch für bestimmte Sonderkonstellationen entschieden, dass Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit nicht immer als vGA anzusehen sind (BFH-Urteile vom 14. Juli 2004 I R 111/03, BStBl II 2005, 307; vom 3. August 2005 I R 7/05, BFH/NV 2006, 131).

  • BFH, 07.10.2008 - I B 23/08

    Zuschläge zur Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit als verdeckte

  • BFH, 07.10.2008 - I B 23/06
  • BFH, 12.10.2010 - I B 45/10

    Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für Geschäftsführer von

  • FG Hessen, 18.09.2013 - 4 K 2629/12

    Zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnausschüttungen bei Zahlungen an

  • BFH, 07.10.2008 - I B 24/08

    Beurteilung der an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten gesonderten

  • FG Hessen, 13.04.2011 - 4 V 1964/10

    Beratervertrag; Nichtigkeit; verdeckte Gewinnausschüttung

  • FG München, 06.03.2007 - 6 K 711/05

    Sonn- und Feiertagszuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer

  • FG München, 14.05.2018 - 7 K 1099/17

    Zuschläge für Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit des

  • FG Düsseldorf, 12.04.2019 - 6 K 2648/17

    Verdeckte Gewinnausschüttung von an Gesellschfter-Geschäftsführer gezahlten

  • FG München, 02.10.2007 - 6 K 2108/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Sonn- und Feiertagszuschläge an

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