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   BFH, 13.11.2002 - I R 90/01   

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https://dejure.org/2002,2996
BFH, 13.11.2002 - I R 90/01 (https://dejure.org/2002,2996)
BFH, Entscheidung vom 13.11.2002 - I R 90/01 (https://dejure.org/2002,2996)
BFH, Entscheidung vom 13. November 2002 - I R 90/01 (https://dejure.org/2002,2996)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1990 § 22 Nr. 3, § 49 Abs. 1 Nr. 9

  • Wolters Kluwer

    Einkünfte eines Steuerausländers aus der Überlassung von Kundenadressen - Nutzungsüberlassung von Know-how - Nutzungsüberlassung von Datenbanken - Beschränkte Steuerpflicht eines Steuerausländers

  • adresshandel-und-recht.de
  • Judicialis

    EStG 1990 § 22 Nr. 3; ; EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1990) § 22 Nr. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9
    Inländische Einkünfte: Überlassung von Kundenadressen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschränkte Steuerpflicht ? Inländische Einkünfte aus der Überlassung von Kundenadressen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 50 a, EStG § 49 Abs 1 Nr 9, KStG § 2
    Abzugssteuer; Ausland; Haftung; Know-how; Steuerabzug

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 65
  • BB 2003, 410
  • DB 2003, 372
  • BStBl II 2003, 249
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.11.1988 - II R 209/82

    Know-how ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es wird nur angesetzt, wenn es in

    Auszug aus BFH, 13.11.2002 - I R 90/01
    Davon erfasst wird insbesondere die Überlassung von sog. Know-how, also von Spezialwissen als Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, aber auch von Erfahrungswissen, dessen Wert darin besteht, einem Dritten, dem es vermittelt wird, Zeit und Kosten zu ersparen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Dezember 1970 I R 44/67, BFHE 101, 70, BStBl II 1971, 235; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1988 II R 209/82, BFHE 155, 132, BStBl II 1989, 82).
  • BFH, 16.12.1970 - I R 44/67

    Know-how - Vermittlung von Kenntnissen - Eigene Nutzanwendung - Knowhow-Nehmer -

    Auszug aus BFH, 13.11.2002 - I R 90/01
    Davon erfasst wird insbesondere die Überlassung von sog. Know-how, also von Spezialwissen als Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, aber auch von Erfahrungswissen, dessen Wert darin besteht, einem Dritten, dem es vermittelt wird, Zeit und Kosten zu ersparen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 16. Dezember 1970 I R 44/67, BFHE 101, 70, BStBl II 1971, 235; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1988 II R 209/82, BFHE 155, 132, BStBl II 1989, 82).
  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 95/99

    Keine beschrankte Steuerpflicht durch Nutzungsüberlassung von Kundenadressen mit

    Auszug aus BFH, 13.11.2002 - I R 90/01
    Das Finanzgericht (FG) gab ihr mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 28 abgedruckten Urteil statt und hob sowohl den Haftungsbescheid als auch das damit verbundene Leistungsgebot antragsgemäß auf.
  • FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 - 3 KO 1/02

    Streitwert bei gleichzeitiger Anfechtung von Haftungsbescheid und Leistungsgebot

    Auf die vom Senat zugelassene Revision des FA hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 13. November 2002 I R 90/01 (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 201, 65, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 249) das Urteils des Senats auf, soweit es das Leistungsgebot betraf, und wies die Klage insoweit als unzulässig ab.

    Der BFH habe im Urteil vom 13. November 2002 I R 90/01 bei der Kostenentscheidung zum Ausdruck gebracht, dass für das Leistungsgebot kein gesonderter Streitwert anzusetzen sei.

    Es kommt nicht darauf an, ob dieses Vorbringen im BFH-Urteil I R 90/01 zutreffend gewürdigt oder (wohl eher) übersehen (und ob die Klage bezüglich des Leistungsgebots zutreffend auch aus andern Gründen für unzulässig gehalten) worden ist.

    Deshalb ist die hier vorliegende zusätzliche Anfechtung des Leistungsgebots innerhalb des Gesamt-Streitwerts zu berücksichtigen, unabhängig von der den Senat für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht bindenden Begründung im BFH-Urteil I R 90/01, eine spezielle Beschwer sei nicht ersichtlich.

    Ebenso wenig würde es den Senat binden, falls aus der Kostenentscheidung im BFH-Urteil I R 90/01 abzuleiten wäre, dass nach Ansicht des BFH für den Streit über das Leistungsgebot entweder kein oder nur ein geringfügiger Streitwert zu berücksichtigen gewesen sei.

  • FG Niedersachsen, 06.12.2018 - 6 K 187/16

    Streit über die gewerbesteuerliche Hinzurechnung in Bezug auf

    Dass es sich bei den der Klägerin zur Verfügung gestellten Informationen und Datenbeständen nicht um immaterielle Wirtschaftsgüter i.S.d. § 8 Nr. 1 Buchstabe f Satz 1 GewStG gehandelt habe, ergebe sich letztlich auch aus dem BFH-Urteil vom 13. November 2002 IX R 90/01, BStBl II 2003, 249 zu "Kundenadressen".
  • FG München, 27.05.2013 - 7 K 3552/10

    Durchführung klinischer Studien durch ausländische Prüfärzte und Überlassung der

    Davon erfasst wird insbesondere die Überlassung von sog. Know-how, also von Spezialwissen als Ergebnis erfinderischer Tätigkeit, aber auch von Erfahrungswissen, dessen Wert darin besteht, einem Dritten, dem es vermittelt wird, Zeit und Kosten zu ersparen (BFH-Urteil vom 13. November 2002 I R 90/01, BStBl II 2003, 249 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 24.01.2007 - 3 KO 7/03

    Erstattungsfähigkeit einer Avalprovision im Kostenfestsetzungsverfahren

    Soweit es das Leistungsgebot betraf, hob der BFH auf die Revision des FA das Urteil des Senats auf und wies die Klage als unzulässig ab (BFH-Urteil vom 13. November 2002 I R 90/01, BStBl II 2003, 249).
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