Körperschaftsteuergesetz

   Erster Teil - Steuerpflicht (§§ 1 - 6)   

§ 2
Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind

1. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften;
2. sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; inländische Einkünfte sind auch
a) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat,
b) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und
c) die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten.

Rechtsprechung zu § 2 KStG

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Literatur im Internet zu § 2 KStG

Querverweise

Auf § 2 KStG verweisen folgende Vorschriften:
    KStG
      Steuerpflicht
        § 5 (Befreiungen)
     
      Einkommen
        Allgemeine Vorschriften
          § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
        Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen
          § 21a (Deckungsrückstellungen)
     
      Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
        § 32 (Sondervorschriften für den Steuerabzug)
     
      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 34 (Schlussvorschriften)
    Abgabenordnung (AO)
      Durchführung der Besteuerung
        Erfassung der Steuerpflichtigen
          Anzeigepflichten
            § 138 (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit)
    Einkommensteuergesetz (EStG)
      Steuererhebung
        Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          § 44a (Abstandnahme vom Steuerabzug)
     
      Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
        § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)
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