Körperschaftsteuergesetz
| Erster Teil - Steuerpflicht (§§ 1 - 6) |
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind
| 1. | Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften; | ||
| 2. | sonstige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, mit den inländischen Einkünften, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; inländische Einkünfte sind auch | ||
| a) | die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland einem anderen überlassen und der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind, diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzugeben hat, | ||
| b) | die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gewährt werden, soweit Gegenstand des Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sind, und | ||
| c) | die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gewährt gelten. | ||
Rechtsprechung zu § 2 KStG
232 Entscheidungen zu § 2 KStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 20.12.2006 - I R 94/02
Steuerbefreiung auch bei Förderung gemeinnütziger Zwecke im Ausland durch eine ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.07.2004 - I R 94/02
Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit im Ausland, formelle ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-386/04
Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Steuerbefreiung für gemeinnützige Stiftungen ...
- BFH, 14.07.2004 - I R 94/02
- BFH, 03.02.1988 - I R 134/84
Zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 2 Nr. 1 KStG einer ...
- BFH, 05.11.1992 - I R 39/92
Ausländischer Trust als Vermögensmasse gem. § 2 KStG
- BFH, 29.01.1964 - I 153/61 S
- FG Köln, 30.06.1997 - 13 K 4342/91
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 21.09.1999 - C-307/97
Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Einkünfte einer Gesellschaft - ...
- EuGH, 21.09.1999 - C-307/97
- FG Bremen, 08.06.2011 - 1 K 63/10
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Querverweise
Auf § 2 KStG verweisen folgende Vorschriften:
- KStG
- Steuerpflicht
- § 5 (Befreiungen)
- Einkommen
- Allgemeine Vorschriften
- § 8b (Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen)
- Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen
- § 21a (Deckungsrückstellungen)
- Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
- § 32 (Sondervorschriften für den Steuerabzug)
- Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 34 (Schlussvorschriften)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchführung der Besteuerung
- Erfassung der Steuerpflichtigen
- Anzeigepflichten
- § 138 (Anzeigen über die Erwerbstätigkeit)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Steuererhebung
- Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- § 44a (Abstandnahme vom Steuerabzug)
- Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- § 49 (Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte)