Körperschaftsteuergesetz
| Erster Teil - Steuerpflicht (§§ 1 - 6) |
§ 3
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
Rechtsprechung zu § 3 KStG
47 Entscheidungen zu § 3 KStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Bremen, 16.03.2004 - 1 K 413/02
Körperschaftsteuerbefreiung einer ähnlichen Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. ...
- FG Köln, 15.08.2000 - 13 K 7617/96
Steuerpflicht öffentlich-rechtlicher Stiftungen auch nach § 3 Abs. 1 KStG ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.01.2003 - I R 106/00
Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung
- BFH, 29.01.2003 - I R 106/00
- BFH, 28.04.1988 - IV R 298/83
Begünstigung des § 6 c EStG bei Realverband
- BFH, 09.10.1986 - IV R 331/84
Vergünstigung des § 6 b EStG zugunsten von Mitgliedern einer Realgemeinde
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
- BFH, 16.04.2008 - XI R 73/07
Durchschnittssatzbesteuerung für Landwirte und Forstwirte - Gewerbebetrieb kraft ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 13.06.2007 - 3 K 689/05
Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung für landwirtschaftliche und ...
- FG München, 13.06.2007 - 3 K 689/05
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.2012 - 6 S 998/11
Nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts als Gewerbetreibende
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Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft
- § 13 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)