Körperschaftsteuergesetz
| Erster Teil - Steuerpflicht (§§ 1 - 6) |
§ 3
Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
(1) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen sind körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach diesem Gesetz noch nach dem Einkommensteuergesetz unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist.
(2) Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden, die zu den in § 1 bezeichneten Steuerpflichtigen gehören, sind nur insoweit körperschaftsteuerpflichtig, als sie einen Gewerbebetrieb unterhalten oder verpachten, der über den Rahmen eines Nebenbetriebs hinausgeht. Im Übrigen sind ihre Einkünfte unmittelbar bei den Beteiligten zu versteuern.
Rechtsprechung zu § 3 KStG
45 Entscheidungen zu § 3 KStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- FG Köln, 15.08.2000 - 13 K 7617/96
Steuerpflicht öffentlich-rechtlicher Stiftungen auch nach § 3 Abs. 1 KStG ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 29.01.2003 - I R 106/00
Körperschaftsteuerpflicht einer Stiftung
- BFH, 29.01.2003 - I R 106/00
- BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG
- BFH, 09.10.1986 - IV R 331/84
Vergünstigung des § 6 b EStG zugunsten von Mitgliedern einer Realgemeinde
- BFH, 28.04.1988 - IV R 298/83
Begünstigung des § 6 c EStG bei Realverband
- FG Bremen, 16.03.2004 - 1 K 413/02
Körperschaftsteuerbefreiung einer ähnlichen Realgemeinde i.S. des § 3 Abs. ...
- BFH, 23.06.1992 - IX R 182/87
Körperschaftssteuerpflicht ausländischer Kapitalgesellschaften
- BFH, 01.07.1992 - I R 6/92
Tätigkeitszurechnung einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 AStG
- BFH, 06.11.1980 - IV R 182/77
Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer ...
- BFH, 15.06.1965 - IV 188/62 U
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
bildungsmarkt-sachsen.de
26.05.2012
bildungsmarkt-sachsen.de
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Steuerrecht
Querverweise
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- Einkommen
- Die einzelnen Einkunftsarten
- Land- und Forstwirtschaft
- § 13 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen