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   BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60   

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BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60 (https://dejure.org/1962,1796)
BGH, Entscheidung vom 13.03.1962 - I ZR 108/60 (https://dejure.org/1962,1796)
BGH, Entscheidung vom 13. März 1962 - I ZR 108/60 (https://dejure.org/1962,1796)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 459
  • GRUR 1962, 398
  • BB 1962, 429
  • DB 1962, 537
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • RG, 22.06.1929 - I 327/28

    1. Über die Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung des Offenbarungseides nach §

    Auszug aus BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60
    Die von der Revision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 125, 256 steht dem nicht entgegen.

    Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu dieser Annahme gelangt ist, sind im übrigen im wesentlichen tatsächlicher Natur und in der Revisionsinstanz daher nicht nachprüfbar (RGZ 125, 256, 259; BGH GRUR 1960, 247, 248 - Krankenwagen -); insoweit wird das Berufungsurteil von der Revision auch nicht angegriffen.

  • BGH, 04.12.1959 - I ZR 135/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60
    Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht zu dieser Annahme gelangt ist, sind im übrigen im wesentlichen tatsächlicher Natur und in der Revisionsinstanz daher nicht nachprüfbar (RGZ 125, 256, 259; BGH GRUR 1960, 247, 248 - Krankenwagen -); insoweit wird das Berufungsurteil von der Revision auch nicht angegriffen.
  • BGH, 22.11.1957 - I ZR 144/56

    Zur Kopie bzw. Nachahmung von Spitzenmustern

    Auszug aus BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60
    Die Pflicht zur Rechnungslegung bei Patentverletzungen erschöpft sich in der Regel nicht in der Mitteilung einer geordneten Zusammenstellung der "Einnahmen"; die Rechnungslegung dient hier der Verwirklichung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten und muß deshalb alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Höhe des Schadens zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (RGZ 127, 243, 244; BGH GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung - vgl. auch BGH GRUR 1958, 346, 348 - Spitzenmuster -).
  • BGH, 02.04.1957 - I ZR 58/56

    Rechnungslegung

    Auszug aus BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60
    Die Pflicht zur Rechnungslegung bei Patentverletzungen erschöpft sich in der Regel nicht in der Mitteilung einer geordneten Zusammenstellung der "Einnahmen"; die Rechnungslegung dient hier der Verwirklichung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten und muß deshalb alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Höhe des Schadens zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (RGZ 127, 243, 244; BGH GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung - vgl. auch BGH GRUR 1958, 346, 348 - Spitzenmuster -).
  • RG, 12.02.1930 - I 171/29

    Über die Pflicht des Zwangslizenznehmers zur Rechnungslegung, ihren Umfang und

    Auszug aus BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60
    Die Pflicht zur Rechnungslegung bei Patentverletzungen erschöpft sich in der Regel nicht in der Mitteilung einer geordneten Zusammenstellung der "Einnahmen"; die Rechnungslegung dient hier der Verwirklichung des Schadensersatzanspruchs des Verletzten und muß deshalb alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Höhe des Schadens zu berechnen und darüber hinaus die Richtigkeit der Rechnung nachzuprüfen (RGZ 127, 243, 244; BGH GRUR 1957, 336 - Rechnungslegung - vgl. auch BGH GRUR 1958, 346, 348 - Spitzenmuster -).
  • BGH, 29.04.1960 - I ZR 117/58

    Verletzung eines Gebrauchsmuster Nr. 1 666 996 - Einfache Lizenz für Lizenznehmer

    Auszug aus BGH, 13.03.1962 - I ZR 108/60
    Dafür mag es in der Regel allerdings genügen, wenn die Rechnungslegung Angaben über die Zahl der patentverletzenden Handlungen, die Zeit des Eingriffs, das Entgelt für die Objekte und die Partner der Geschäfte enthält (vgl. BGH I ZR 117/58 vom 29. April 1960 - Türzargen -).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 69/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines

    Behauptet der Schuldner, er könne die zu versichernde Auskunft nicht aufrechterhalten, weil sie falsch oder unvollständig sei, darf er die Abgabe jedoch nicht folgenlos verweigern, sondern ist berechtigt und verpflichtet, die erteilte Auskunft vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1962 - I ZR 108/60, GRUR 1962, 398 [juris Rn. 22] - Kreuzbodenventilsäcke II; BGH, GRUR 1982, 723 [juris Rn. 17] - Dampffrisierstab I; BGH, Urteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033 [juris Rn. 15] mwN; BGH, GRUR 2014, 908 [juris Rn. 8]; OLG Bamberg, NJW 1969, 1304 [juris Rn. 6 f.]; Bartels in Stein/Jonas aaO § 889 Rn. 9).

    Der Gläubiger kann mit dem Verlangen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung somit berechtigterweise das Ziel verfolgen, den Schuldner zu einer Überprüfung und Berichtigung der bisherigen Rechnungslegung, nicht jedoch zu einer erstmaligen Herbeiführung der Auskunft, zu veranlassen (vgl. BGH, GRUR 1962, 398 [juris Rn. 22] - Kreuzbodenventilsäcke II; OLG Köln, FamRZ 1990, 1128, 1129; Reischl, JR 1997, 404, 405).

  • BGH, 07.12.1979 - I ZR 157/77

    Monumenta Germaniae Historica

    Der Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH GRUR 1962, 398, 400 - Kreuzbodenventilsäcke II).
  • BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83

    "Dampffrisierstab II"; Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung

    Zu diesen Mitteln zählt die bei Patentverletzungen gewohnheitsrechtlich anerkannte Verpflichtung zur Rechnungslegung (BGH GRUR 1962, 398, 400 li.
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2007 - 2 U 71/05

    Berechnung des Verletzergewinns bei Veräußerung patentverletzender Gegenstände

    Die von der Klägerin gewählte Methode zur Berechnung des ihr entstandenen Schadens auf der Grundlage der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns gehört neben der Berechnung des Schadens in Form des dem Verletzten entgangenen Gewinns oder der angemessenen Ersatz-Lizenzgebühr zu den allgemein anerkannten Grundsätzen der Ermittlung von Schadenersatzansprüchen wegen rechtswidriger und schuldhafter Patentverletzung (vgl. u. a. BGH GRUR 1962, 398 - Kreuzbodenventilsäcke II; GRUR 1962, 509, 511 - Dia-Rähmchen II; Benkard/Rogge/Grabinski, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage, § 139 PatG, Rdnr. 61 m. w. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03

    Patentrechtlicher Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des

    Nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen und auch im Schrifttum allgemein gebilligten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts stehen dem, der Schadensersatz wegen schuldhafter rechtswidriger Patentverletzung fordern kann, neben der Berechnung des Schadens in Form der Berechnung des Ersatzes des dem Verletzten entgangenen Gewinns oder der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auch die Berechnung des Schadens in Form der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns zu (vgl. u.a. BGH GRUR 1962, 398 - Kreuzbodenventilsäcke II; BGH GRUR 1962, 509 - Dia-Rähmchen II).
  • BGH, 06.02.1976 - I ZR 110/74

    Vorausetzungen der Zulassung einer Widerklage - Verwertungsrechte an den Werken

    Der Anspruch auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung über alle zur Schadensberechnung erforderlichen Angaben ist als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH GRUR 1962, 398, 400 - Kreuzbodenventilsäcke II).
  • LG Braunschweig, 22.12.2004 - 9 O 496/04

    Carbuttler

    Der Anspruch auf Rechnungslegung gem. Art. 64 EPÜ, § 259 BGB ist in Fällen der schuldhaften Patentverletzung als Hilfsanspruch zur Verwirklichung des bestehenden Schadensersatzanspruches gewohnheitsrechtlich anerkannt (BGH GRUR 1962, 398 - Kreuzbodenventilsäcke II; 1984, 728 -Dampffrisierstab II, Mes PatG, § 140b, Rn. 15).
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