Patentgesetz
| Neunter Abschnitt - Rechtsverletzungen (§§ 139 - 142b) |
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zu § 139 PatG
1.102 Entscheidungen zu § 139 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Frankfurt, 09.11.2001 - 6 W 131/01
Verletzung eines Verfahrenspatents: Darlegungs- und Beweislast im ...
- LG Mannheim, 27.02.2009 - 7 O 94/08
Patentverletzung: Anspruch einer Patentverwertungsgesellschaft auf Unterlassung ...
- LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 273/10
Patentrecht
- LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 274/10
Patentrecht
- BGH, 26.02.2002 - X ZR 36/01
Funkuhr
- BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06
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Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 13.12.2006 - 6 U 174/02
Patentrecht: Verteidigung gegen patentrechtlichen Unterlassungsanspruch mit ...
- OLG Karlsruhe, 13.12.2006 - 6 U 174/02
- LG Düsseldorf, 09.02.2012 - 4b O 279/10
Fassung für Zweistiftlampen II
- OLG Düsseldorf, 02.10.2003 - 2 U 61/03
- OLG Düsseldorf, 02.06.2005 - 2 U 39/03
Patentrechtlicher Schadensersatzanspruch in Form der Herausgabe des ...
Gesetzesmaterialien zu § 139 PatG
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 20.06.2007 (via Bundestag)
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Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht) (zu § 139 II)
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