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BGH, 04.07.2002 - I ZR 305/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JurPC
MarkenG §§ 8 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1
"LOTTO"
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Aussetzung des Verfahrens - Rechtsbeständigkeit der Klagemarke "LOTTO"
- Judicialis
-
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus BGH, 04.07.2002 - I ZR 305/01
Die Rechtsbeständigkeit der Klagemarke "LOTTO" ist offen, weil im Hinblick auf das im Löschungsverfahren vorgelegte Privatgutachten die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nach den Grundsätzen der Nährbier-Entscheidung (BGHZ 30, 357, 364 ff.) zweifelhaft ist (vgl. zur Anwendbarkeit derartiger Grundsätze im Rahmen der Markenrechtsrichtlinie EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - Rs. C-299/99, Tz. 65 - Philips/ Remington). - BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58
Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben
Auszug aus BGH, 04.07.2002 - I ZR 305/01
Die Rechtsbeständigkeit der Klagemarke "LOTTO" ist offen, weil im Hinblick auf das im Löschungsverfahren vorgelegte Privatgutachten die Annahme der Verkehrsdurchsetzung nach den Grundsätzen der Nährbier-Entscheidung (BGHZ 30, 357, 364 ff.) zweifelhaft ist (…vgl. zur Anwendbarkeit derartiger Grundsätze im Rahmen der Markenrechtsrichtlinie EuGH, Urt. v. 18.6.2002 - Rs. C-299/99, Tz. 65 - Philips/ Remington).
- OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04
LOTTO-Card
Allerdings lässt die Begründung des Beschlusses des BGH (I ZR 305/01) im Rechtsbeschwerdeverfahren (Anlage 2) vom 04.07.02 erkennen, dass eine Nichtigerklärung (nur) deshalb ausgesprochen worden ist, weil eine Verkehrsdurchsetzung der Wortmarke LOTTO für bestimmte Waren und Dienstleistungen zweifelhaft ist.