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   OLG Hamm, 21.10.2011 - I-20 U 62/11   

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https://dejure.org/2011,34986
OLG Hamm, 21.10.2011 - I-20 U 62/11 (https://dejure.org/2011,34986)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.10.2011 - I-20 U 62/11 (https://dejure.org/2011,34986)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Oktober 2011 - I-20 U 62/11 (https://dejure.org/2011,34986)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls durch das Aufbrechen einer Tür; Kriterien zur Schätzung des Schadens beim Diebstahl von Schmuck

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Einbruchdiebstahl - Aufbrechen der Haustür

  • rabüro.de

    Zum Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls gegenüber der Versicherugn

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VHB 05 § 1; VHB 05 § 3; VHB 05 § 5; VHB 05 § 28; ZPO § 287
    Das Auffinden des Schließzylinders der aufgebrochenen Tür am Tatort gehört üblicherweise nicht zum äußeren Bild eines Wohnungseinbruchdiebstahls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchsdiebstahls; Schätzung des Schadens beim Diebstahl von Schmuck

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einbruchsdiebstahl richtig beweisen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einbruchdiebstahl - Stärkung der Rechte des Versicherungsnehmers bei Nachweisproblemen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Einbruchdiebstahl und Versicherungen // Stärkung der Rechte des Versicherungsnehmers bei Nachweisproblemen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2012, 436
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11
    Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, IV ZR 130/05, Vers 2007, 102; BGH, Urteil vom 18.10.1989, IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45; jeweils m.w.N.).

    Zum äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls gehören dabei zunächst, wenn - wie hier - ein Nachschlüsseldiebstahl nicht in Betracht kommt, geeignete Einbruchsspuren (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, IV ZR 130/05, Vers 2007, 102).

    Was das eigentliche Diebesgut betrifft, gehört zu dem vom Versicherungsnehmer voll zu beweisenden äußeren Bild eines Einbruchsdiebstahls darüber hinaus, dass die von ihm als gestohlen gemeldeten Sachen vorher vorhanden und nach der Tat nicht mehr auffindbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, IV ZR 130/05, juris Tz. 17 m.w.N. = Vers 2007, 102).

  • BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88

    Entstehung eines Vermögensschadens durch einen verlorenen Prozess -

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11
    Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2006, IV ZR 130/05, Vers 2007, 102; BGH, Urteil vom 18.10.1989, IVa ZR 341/88, VersR 1990, 45; jeweils m.w.N.).

    Insbesondere reicht nicht jeder Zweifel des Tatrichters für den Gegenbeweis des Versicherers aus, vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1989, IVa ZR 341/88 (VersR 1990, 45):.

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11
    Nach ständiger Rechtsprechung muss er nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dartun, dass die versicherte Entwendung nicht stattgefunden hat, i.d.R. also, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung vorgetäuscht hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.1993, IV ZR 145/92, VersR 1994, 45; Urt. v. 17.05.1995, IV ZR 279/94, VersR 1995, 909; Urt. v. 08.11.1995, IV ZR 221/94, VersR 1996, 187; Armbrüster in Prölss/Martin, § 1 AERB 2008, Rn 61).
  • OLG Hamm, 25.04.2007 - 20 U 239/04

    Beweis durch eigene Angaben des Versicherungsnehmers im Fall eines

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11
    Gibt es keine in diesem Sinne tauglichen Zeugen oder Unterlagen, können - gerade beim Einbruchdiebstahl in Privaträume, der die Betroffenen angesichts fehlender Buchhaltung etc. in der Regel vor erhebliche Nachweisschwierigkeiten stellt - auch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst ausreichen, für den in solchen Fällen die Redlichkeitsvermutung eingreift (vgl. Senatsentscheidung vom 25.04.2007, 20 U 239/04, Zitat nach juris Tz 23 m.w.N.), wobei die Annahme der Redlichkeitsvermutung jedoch voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist (vgl. Senatsbeschluss v. 19.01.2001, 20 W 17/00, VersR 2001, 1509 m.w.N.).
  • BGH, 14.02.1996 - IV ZR 334/94

    Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer gebündelten Geschäftsversicherung,

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11
    Erhebliche ist dabei mehr als hinreichende, aber weniger als an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.1996, IV ZR 334/94, NJW-RR 1996, 981).
  • BGH, 08.11.1995 - IV ZR 221/94

    Beweisführung bei einem Einbruchdiebstahl durch Versicherungsnehmer und

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11
    Nach ständiger Rechtsprechung muss er nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dartun, dass die versicherte Entwendung nicht stattgefunden hat, i.d.R. also, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung vorgetäuscht hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.1993, IV ZR 145/92, VersR 1994, 45; Urt. v. 17.05.1995, IV ZR 279/94, VersR 1995, 909; Urt. v. 08.11.1995, IV ZR 221/94, VersR 1996, 187; Armbrüster in Prölss/Martin, § 1 AERB 2008, Rn 61).
  • BGH, 16.06.1993 - IV ZR 145/92

    Darlegung eines Einbruchsdiebstahls; Berufung des Versicherers auf

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11
    Nach ständiger Rechtsprechung muss er nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dartun, dass die versicherte Entwendung nicht stattgefunden hat, i.d.R. also, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung vorgetäuscht hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.1993, IV ZR 145/92, VersR 1994, 45; Urt. v. 17.05.1995, IV ZR 279/94, VersR 1995, 909; Urt. v. 08.11.1995, IV ZR 221/94, VersR 1996, 187; Armbrüster in Prölss/Martin, § 1 AERB 2008, Rn 61).
  • OLG Köln, 20.11.2007 - 9 U 82/07

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage unter dem Gesichtspunkt der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11
    Selbst bei großzügigster Auslegung wird man dies nicht mehr als "unverzüglich" im Sinne des § 26 Nr. 1 c) VHB 2005 ansehen können: die hierzu vertretenen Meinungen reichen von "wenige Tage" bis "ca. 4 Wochen" (vgl. die Rspr.-Nachweise bei Prölss/Martin, VVG 28. Aufl., § 26 VHB 2000, Rn 8; vgl. a. OLG Köln VersR 2008, 819 - 7 Wochen nicht mehr "unverzüglich").
  • OLG Hamm, 19.01.2001 - 20 W 17/00

    Versicherungsrecht - Nachweis eines Einbruchdiebstahls

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11
    Gibt es keine in diesem Sinne tauglichen Zeugen oder Unterlagen, können - gerade beim Einbruchdiebstahl in Privaträume, der die Betroffenen angesichts fehlender Buchhaltung etc. in der Regel vor erhebliche Nachweisschwierigkeiten stellt - auch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst ausreichen, für den in solchen Fällen die Redlichkeitsvermutung eingreift (vgl. Senatsentscheidung vom 25.04.2007, 20 U 239/04, Zitat nach juris Tz 23 m.w.N.), wobei die Annahme der Redlichkeitsvermutung jedoch voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer glaubwürdig ist (vgl. Senatsbeschluss v. 19.01.2001, 20 W 17/00, VersR 2001, 1509 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.10.1995 - 12 U 101/94

    Ausschlußklausel; Sturmbedingter Gebäudeschaden; Fenster; Öffnung durch

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2011 - 20 U 62/11
    Nach ständiger Rechtsprechung muss er nur eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür dartun, dass die versicherte Entwendung nicht stattgefunden hat, i.d.R. also, dass der Versicherungsnehmer die Entwendung vorgetäuscht hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.06.1993, IV ZR 145/92, VersR 1994, 45; Urt. v. 17.05.1995, IV ZR 279/94, VersR 1995, 909; Urt. v. 08.11.1995, IV ZR 221/94, VersR 1996, 187; Armbrüster in Prölss/Martin, § 1 AERB 2008, Rn 61).
  • OLG Hamm, 24.04.1998 - 20 U 2/98
  • OLG Köln, 30.05.2017 - 9 U 129/15

    Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers in der Hausratversicherung gegen

    Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine solche Entwendung zulassen (BGH, Urteil vom 08. April 2015 - IV ZR 171/13 - BGH, Urteil vom 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - m. w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 20 U 62/11 -, juris).

    Gibt es keine in diesem Sinne tauglichen Zeugen oder Unterlagen, können - gerade beim Einbruchdiebstahl in Privaträume, der die Betroffenen angesichts fehlender Buchhaltung etc. in der Regel vor erhebliche Nachweisschwierigkeiten stellt - auch die Angaben des Versicherungsnehmers selbst ausreichen, für den in solchen Fällen die Redlichkeitsvermutung eingreift (OLG Hamm, Urteil vom 21. Oktober 2011 - 20 U 62/11 -, m. w. N. juris).

  • OLG Frankfurt, 23.11.2017 - 3 U 23/15

    Inanspruchnahme der Hausratversicherung nach Raubüberfall in der eigenen Wohnung

    Anders als beim Einbruchdiebstahl in der Variante des Einbrechens, bei der grundsätzlich das Vorhandensein von Einbruchspuren zum äußeren Bild gehört, genügen beim Raub für das äußere Bild allein die Angaben des Versicherungsnehmers, solange dieser die Redlichkeitsvermutung für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. Jula in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 3 Einbruchdiebstahl Rn. 78), was voraussetzt, dass er für glaubwürdig erachtet wird (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2011 - I-20 U 62/11 - juris Rn. 18).

    Der Beweis kann - entgegen der Ansicht der Beklagten - nach der wohl herrschenden Auffassung grundsätzlich auch durch die Angaben eines glaubwürdigen (redlichen) Versicherungsnehmers erbracht werden, jedenfalls, wenn dieser den Beweis, dass Hausratgegenstände vor dem Schadensfall vorhanden waren, nicht durch Zeugen oder andere geeignete Beweismittel erbringen kann (vgl. Jula in Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 3 Einbruchdiebstahl Rn. 80 m. w. N.; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, VHB A. § 3 Rn. 24; OLG Hamm ZfS 2013, 273 [OLG Hamm 21.10.2011 - I-20 U 62/11] ).

  • OLG Dresden, 10.05.2021 - 4 U 161/21

    1. Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben

    Der Versicherungsnehmer schuldet bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl in Form des "Eindringens mithilfe von Werkzeugen" aber jedenfalls den Beweis von Spuren, die damit in Einklang gebracht werden können und sich daher als "geeignete" Einbruchsspuren darstellen (vgl. BGH, Urt. vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13, VersR 2015, 710; OLG Hamm, Urt. vom 21.10.2011, Az.: I - 20 U 62/11, r+s 2012, 182).
  • OLG Dresden, 14.04.2021 - 4 U 161/21

    1. Für das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls, muss neben

    Der Versicherungsnehmer schuldet bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl in Form des "Eindringens mithilfe von Werkzeugen" aber jedenfalls den Beweis von Spuren, die damit in Einklang gebracht werden können und sich daher als "geeignete" Einbruchsspuren darstellen (vgl. BGH, Urt. vom 08.04.2015, Az.: IV ZR 171/13, VersR 2015, 710; OLG Hamm, Urt. vom 21.10.2011, Az.: I - 20 U 62/11, r+s 2012, 182).
  • OLG Bremen, 21.11.2013 - 3 U 23/12

    Leistung aus Hausratversicherung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls bedarf

    Ebenso besteht zur Frage der Höhe des Schadens beim Fehlen ausreichender Aufklärungsmöglichkeiten und verbleibender Unwägbarkeiten die Option, diesen über § 287 ZPO zu schätzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2011, I-20 U 62/11, 20 U 62/11, zitiert nach [...]).
  • LG Krefeld, 02.10.2019 - 2 O 142/18

    Hausratversicherung - Diebstahl wertvolles Fahrrad aus Kellerverschlag

    Die Täter können die Sicherung mitgenommen haben, weil sich an dieser, wie den Tätern regelmäßig bekannt sein wird, sehr gut Spuren sichern lassen; so kann insbesondere festgestellt werden, welches Tatwerkzeug verwendet wurde, und es können unter Umständen Rückschlüsse auf bestimmte Täterkreise möglich sein (vgl. zu dem Nichtauffinden des Schließzylinders: OLG Hamm, Urteil vom 21.10.2011, I-20 U 62/11, VersR 2011, 436).
  • LG Münster, 17.12.2018 - 115 O 109/17

    Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls durch den Betreiber eines

    Der Versicherungsnehmer schuldet bei einem behaupteten Einbruchdiebstahl in Form des gewaltsamen Eindringens in einen Raum eines Gebäudes aber jedenfalls den Beweis von Spuren, die mit einem gewaltsamen Eindringen in Einklang gebracht werden können und sich daher als "geeignete" Einbruchsspuren darstellen (vgl. z.B. OLG Hamm, Urt. vom 21.10.2011, Az.: I - 20 U 62/11, r+s 2012, 182).
  • LG Dortmund, 31.01.2023 - 2 O 333/16

    Versicherungsbetrug vermutet: Klage nach Einbruchdiebstahl abgewiesen

    Für diese Minimaltatsachen ist der Vollbeweis zu führen (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - juris, Rn. 14 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 21.10.2011 - I-20 U 62/11 - juris, Rn. 18; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 1 AERB 2010, Rn. 54).
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