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   OLG Düsseldorf, 16.05.2003 - I-3 Wx 107/03   

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https://dejure.org/2003,8719
OLG Düsseldorf, 16.05.2003 - I-3 Wx 107/03 (https://dejure.org/2003,8719)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2003 - I-3 Wx 107/03 (https://dejure.org/2003,8719)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Mai 2003 - I-3 Wx 107/03 (https://dejure.org/2003,8719)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Wirksamkeit einer von § 25 Abs. 2 WEG abweichenden Stimmrechtsregelung - rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Stimmenmehrheit?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Stimmenmehrheit nach Miteigentumsanteilen: Mißbrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02

    Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2003 - 3 Wx 107/03
    Das gilt auch für den Beschluss betreffend die Bestellung eines Verwalters gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG, ein Abweichen vom Kopfprinzip ist auch insoweit nicht verboten (vgl. BGH NZM 2002, 995; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., Rn. 36 zu § 26).
  • KG, 11.12.1995 - 24 W 4594/95

    Hinzunehmende Ungenauigkeiten der Jahresabrechnung; Unterschiedliche

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2003 - 3 Wx 107/03
    Die Anteile müssen weder dem Verhältnis der tatsächlichen Werte noch demjenigen der Grundflächen oder Rauminhalt der einzelnen Sondereigentumsrechte entsprechen (vgl. BGH NJW 1986, 2789; BayObLG WEG 1997, 158, 160; KG WuM 1996, 171, 173).
  • BayObLG, 28.01.1986 - BReg. 3 Z 4/86

    Wohnungseigentümer; Miteigentumsanteile; Stimmrechtsregelung; Kopfteilen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 16.05.2003 - 3 Wx 107/03
    Zwar berechnet sich gemäß § 25 Abs. 2 WEG die Abstimmungsmehrheit nach den gültigen abgegebenen Stimmen der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer, zu zählen nach Köpfen, jedoch kann die Gemeinschaft vereinbaren, dass anstelle des Kopfprinzips etwas anderes gelten soll, nämlich eine Berechnung der Stimmenmehrheit nach der Mehrheit der Miteigentumsanteile (vgl. BayObLGZ 1986, 10, 12; OLG Hamm Rechtspfl. 1978, 182; Staudinger-Bub, WEG Rn. 20 ff. zu § 25; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl., Rn. 28 zu § 25).
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