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   OLG Düsseldorf, 18.10.2005 - I-3 Wx 214/05   

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https://dejure.org/2005,3482
OLG Düsseldorf, 18.10.2005 - I-3 Wx 214/05 (https://dejure.org/2005,3482)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2005 - I-3 Wx 214/05 (https://dejure.org/2005,3482)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - I-3 Wx 214/05 (https://dejure.org/2005,3482)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tilgungswirkung von Überweisung auf falsches Konto; Voraussetzungen des Nachweises einer wirksamen Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten

  • Judicialis

    WEG § 16; ; BGB § 362

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16; BGB § 362
    WEG : Überweisung des Hausgelds auf "Verwaltungskonto" statt auf "Hausgeldkonto"

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hausgeld: Keine Erfüllung bei Überweisung auf Verwalterkonto

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WEG § 16; BGB § 362
    Keine Erfüllungswirkung durch Wohngeldüberweisung auf falsches Verwalterkonto

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wohngeld aufs falsche Konto überwiesen - Wohnungseigentümer sind gegenüber der Eigentümergemeinschaft in Zahlungsrückstand

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 660
  • NZM 2006, 347
  • ZMR 2006, 295
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 19.12.1996 - 9 U 140/96

    Erfüllungswirkung einer weisungswidrigen Überweisung auf ein Bankkonto des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.10.2005 - 3 Wx 214/05
    Teilt der Gläubiger dem Schuldner ein bestimmtes Konto mit und/oder ergibt sich dies aus der Natur der Sache (Hausgeldkonto als Treuhandkonto), so hat die Überweisung auf ein anderes Konto in der Regel keine Tilgungswirkung (BGHZ 98, 30; OLG Karlsruhe NJW 1997, 1587; Palandt-Heinrichs BGB 64. Auflage 2005 § 362 Rdz. 8).
  • AG Pinneberg, 29.10.2007 - 68 II 52/07
    Daran fehlt es aber, wenn der Schuldner auf ein anderes Konto zahlt als vom Gläubiger vorgegeben, oder wenn sich dessen fehlendes Einverständnis mit dieser Zahlungsweise bereits aus der Natur der Sache - wie im vorliegenden Fall bei dem Hausgeldkonto als Treuhandkonto (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 660 [OLG Düsseldorf 18.10.2005 - I-3 Wx 214/05] ) - ergibt.
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