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   OLG Düsseldorf, 03.04.2009 - I-3 Wx 52 - 69/09, 3 Wx 52 - 69/09, I-3 Wx 52/09, I-3 Wx 53/09, I-3 Wx 54/09   

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OLG Düsseldorf, 03.04.2009 - I-3 Wx 52 - 69/09, 3 Wx 52 - 69/09, I-3 Wx 52/09, I-3 Wx 53/09, I-3 Wx 54/09 (https://dejure.org/2009,1924)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2009 - I-3 Wx 52 - 69/09, 3 Wx 52 - 69/09, I-3 Wx 52/09, I-3 Wx 53/09, I-3 Wx 54/09 (https://dejure.org/2009,1924)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. April 2009 - I-3 Wx 52 - 69/09, 3 Wx 52 - 69/09, I-3 Wx 52/09, I-3 Wx 53/09, I-3 Wx 54/09 (https://dejure.org/2009,1924)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1095
  • NZM 2009, 585
  • FGPrax 2009, 151
  • Rpfleger 2009, 501
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 14.02.2002 - 2Z BR 172/01

    Unzulässiger Klarstellungsvermerk im Grundbuch bei bloßen Zweifeln an wirksamer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2009 - 3 Wx 52/09
    Denn Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein (BayObLGZ 1988, S. 124 ff; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f; OLG München Rpfleger 2009, S. 81 ff).

    Dieser Grundsatz findet allerdings dort keine Anwendung, wo es sich nur um einen kurzen Zusatz handelt, der, wenn auch nicht nötig, so doch geeignet ist, Zweifel zu verhüten (OLG München a.a.O.; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f m.w.Nachw.).

    Aus diesen Gründen kommt beispielsweise ein Klarstellungsvermerk nicht in Betracht, wenn er lediglich dazu dient, wegen Zweifeln an einer rechtswirksamen Auflassung - deren Unwirksamkeit mithin nicht feststeht - alternativ den Erwerb des Eigentums auf der Grundlage einer vorsorglich wiederholten zweiten Auflassung zusätzlich im Grundbuch zu verlautbaren (zu Vorstehendem: BayObLGZ 1988, S. 124 ff; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f; BayObLG NJW-RR 2004, S. 738; OLG München Rpfleger 2009, S. 81 ff; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2009 in Sachen I-3 Wx 11/09; vgl. ferner Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2008 in Sachen I-3 Wx 211/08; der Rechtsprechung folgend: Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 53 Rdnr. 7; Bauer/von Oefele-Wilke, GBO, 2. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 58; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 294 - 296).

  • BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 2 Z 34/88

    Klarstellungsvermerke im Grundbuch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2009 - 3 Wx 52/09
    Denn Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein (BayObLGZ 1988, S. 124 ff; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f; OLG München Rpfleger 2009, S. 81 ff).

    Aus diesen Gründen kommt beispielsweise ein Klarstellungsvermerk nicht in Betracht, wenn er lediglich dazu dient, wegen Zweifeln an einer rechtswirksamen Auflassung - deren Unwirksamkeit mithin nicht feststeht - alternativ den Erwerb des Eigentums auf der Grundlage einer vorsorglich wiederholten zweiten Auflassung zusätzlich im Grundbuch zu verlautbaren (zu Vorstehendem: BayObLGZ 1988, S. 124 ff; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f; BayObLG NJW-RR 2004, S. 738; OLG München Rpfleger 2009, S. 81 ff; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2009 in Sachen I-3 Wx 11/09; vgl. ferner Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2008 in Sachen I-3 Wx 211/08; der Rechtsprechung folgend: Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 53 Rdnr. 7; Bauer/von Oefele-Wilke, GBO, 2. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 58; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 294 - 296).

  • OLG München, 29.07.2008 - 34 Wx 28/08

    Grundbuchverfahren: Anspruch auf einen Klarstellungsvermerk hinsichtlich einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2009 - 3 Wx 52/09
    Denn Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein (BayObLGZ 1988, S. 124 ff; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f; OLG München Rpfleger 2009, S. 81 ff).

    Aus diesen Gründen kommt beispielsweise ein Klarstellungsvermerk nicht in Betracht, wenn er lediglich dazu dient, wegen Zweifeln an einer rechtswirksamen Auflassung - deren Unwirksamkeit mithin nicht feststeht - alternativ den Erwerb des Eigentums auf der Grundlage einer vorsorglich wiederholten zweiten Auflassung zusätzlich im Grundbuch zu verlautbaren (zu Vorstehendem: BayObLGZ 1988, S. 124 ff; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f; BayObLG NJW-RR 2004, S. 738; OLG München Rpfleger 2009, S. 81 ff; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2009 in Sachen I-3 Wx 11/09; vgl. ferner Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2008 in Sachen I-3 Wx 211/08; der Rechtsprechung folgend: Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 53 Rdnr. 7; Bauer/von Oefele-Wilke, GBO, 2. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 58; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 294 - 296).

  • OLG Frankfurt, 30.08.2005 - 20 W 93/04

    Wohnungseigentum: Grundbuchberichtigung und Eintragung eines Amtswiderspruchs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2009 - 3 Wx 52/09
    Sie ist vielmehr dadurch zu beheben, dass (abgesehen von etwa weiterhin erforderlichen Zustimmungen) alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft entweder (im Falle ihres Einvernehmens) neue, in der fraglichen Hinsicht nunmehr zweifelsfreie materiell-rechtliche Erklärungen abgeben oder (im Streitfalle) eine gerichtliche Entscheidung - sei es im Zivilprozess, sei es im Verfahren nach §§ 43 ff WEG - herbeiführen, die zwischen ihnen Rechtskraft wirken kann (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Erwägungen in OLG Frankfurt OLGR 2006, S. 376 ff).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2008 - 3 Wx 211/08

    Klarstellung einer auf einer unklaren Bewilligung beruhenden Grundbucheintragung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.2009 - 3 Wx 52/09
    Aus diesen Gründen kommt beispielsweise ein Klarstellungsvermerk nicht in Betracht, wenn er lediglich dazu dient, wegen Zweifeln an einer rechtswirksamen Auflassung - deren Unwirksamkeit mithin nicht feststeht - alternativ den Erwerb des Eigentums auf der Grundlage einer vorsorglich wiederholten zweiten Auflassung zusätzlich im Grundbuch zu verlautbaren (zu Vorstehendem: BayObLGZ 1988, S. 124 ff; BayObLG Rpfleger 2002, S. 303 f; BayObLG NJW-RR 2004, S. 738; OLG München Rpfleger 2009, S. 81 ff; Senat, Beschluss vom 27. Februar 2009 in Sachen I-3 Wx 11/09; vgl. ferner Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2008 in Sachen I-3 Wx 211/08; der Rechtsprechung folgend: Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 53 Rdnr. 7; Bauer/von Oefele-Wilke, GBO, 2. Aufl. 2006, § 13 Rdnr. 58; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 294 - 296).
  • OLG Hamm, 05.01.2016 - 15 W 398/15

    Sondereigentumsfähigkeit eines Innenhofes

    Es erscheint vielmehr angemessen und sachgerecht, jedenfalls für solche rundherum von Gebäudeteilen eingeschlossenen und nur aus einem Wohnungs- bzw. Teileigentum zugänglichen Innenhöfe die Sondereigentumsfähigkeit trotz fehlender Überdachung in gleicher Weise zu bejahen, wie es in der überwiegenden Rechtsprechung seit längerem für Balkone (vgl. nur OLG München FGPrax 2011, 181), für Dachterrassen (LG München RPfleger 1969, 245; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 178; OLG Köln Rpfleger 1976, 185; LG Schwerin ZMR 2009, 401) und in Teilen der Rechtsprechung sogar für ebenerdige Terrassen (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; KG FGPrax 2015, 107; ablehnend aber OLG Köln RPfleger 1982, 278; LG Landau NJW-RR 2011, 1029; vgl. auch OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 151) mittlerweile der Fall ist.
  • OLG Frankfurt, 05.06.2014 - 20 W 77/14

    Eintragungsfähigkeit eines Wirksamkeitsvermerks im Grundbuch

    Die in diesem Zusammenhang ggf. bestehende "Unklarheit" kann dann vielmehr nur dadurch behoben werden, dass die Vormerkungsberechtigten die insoweit erforderlichen materiell-rechtlichen Erklärungen abgeben - wozu sie nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht bereit sind - oder die Antragstellerin ggf. eine gerichtliche Entscheidung im Zivilprozess herbeiführt, die zwischen ihnen mit Rechtskraft wirken kann (vgl. auch - in anderem Sachzusammenhang - OLG Düsseldorf Rpfleger 2009, 501, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2020 - 20 W 114/20

    Terrasse als Sondereigentum

    Überdies könnte ein solcher Zaun auch jederzeit ohne größeren Aufwand wieder entfernt werden, was der begrifflich auf Dauer angelegten Qualifikation als Raum widerspricht (vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 1095, 1096 f., wonach sich die Begrenzung aus Teilungserklärung und Aufteilungsplan ergeben muss).
  • OLG Schleswig, 18.05.2010 - 2 W 38/10

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im Grundbuchverfahren; Anforderungen an die

    Hier kann indes dahin stehen, ob bei einer möglicherweise bloß die Fassung der Eintragung betreffenden und damit unbeschränkt möglichen Beschwerde (vgl. OLG Düsseldorf, Rpfleger 2009, S. 501 f., m. w. N.) auf den Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens abzustellen ist, während bei einer nach § 71 Abs. 2 GBO beschränkten Beschwerde, die nach dem 1. September 2009 eingegangen ist, in jedem Fall neues Recht zur Anwendung kommt (vgl. zur beschränkten Beschwerde Senat, FGPrax 2010, S. 109 ff., im Anschluss an OLG Hamm, FGPrax 2009, S. 285 ).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2019 - 3 Wx 34/17
    Ein Klarstellungsvermerk kommt hingegen dann nicht in Betracht, wenn auch nur die Gefahr, das heißt die Möglichkeit, besteht, dass durch eine - vermeintliche - bloße Klarstellung in Wirklichkeit in das Recht selbst eingegriffen wird, insbesondere auch dadurch, dass dessen Abgrenzung und damit dessen Inhalt verändert wird (Senat NJW-RR 2009, 1095; …
  • OLG Düsseldorf, 23.03.2018 - 3 Wx 128/14

    Zulässigkeit der Eintragung eines sogenannten Fabrikfonds als rechtsfähig

    Ein Klarstellungsvermerk kommt hingegen dann nicht in Betracht, wenn auch nur die Gefahr, das heißt die Möglichkeit, besteht, dass durch eine - vermeintliche - bloße Klarstellung in Wirklichkeit in das Recht selbst eingegriffen wird, insbesondere auch dadurch, dass dessen Abgrenzung und damit dessen Inhalt verändert wird (Senat NJW-RR 2009, 1095; …
  • OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 3 Wx 33/17

    Verfahren des Grundbuchamts bei unklarem Verlauf eines Dienstbarkeitsweges in

    Allerdings kommt die Eintragung eines Klarstellungsvermerkes jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auch nur die Gefahr - das heißt die Möglichkeit - besteht, dass durch eine - vermeintliche - bloße Klarstellung in Wirklichkeit in das Recht selbst eingegriffen wird, insbesondere auch dadurch, dass dessen Abgrenzung und damit dessen Inhalt verändert wird (Senat RPfleger 2009, 501 m.N.).
  • OLG Düsseldorf, 03.04.2009 - 3 Wx 60/09

    Stehen Terrassen bzw. Loggien im Sondereigentum?

    I-3 Wx 52/09 I-3 Wx 53/09 I-3 Wx 54/09 I-3 Wx 55/09 I-3 Wx 56/09 I-3 Wx 57/09 I-3 Wx 58/09 I-3 Wx 59/09 I-3 Wx 60/09 I-3 Wx 61/09 I-3 Wx 62/09 I-3 Wx 63/09 I-3 Wx 64/09 I-3 Wx 65/09 I-3 Wx 66/09 I-3 Wx 67/09 I-3 Wx 68/09 I-3 Wx 69/09.
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