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   OLG Hamm, 24.04.2020 - 30 U 5/20   

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OLG Hamm, 24.04.2020 - 30 U 5/20 (https://dejure.org/2020,45962)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2020 - 30 U 5/20 (https://dejure.org/2020,45962)
OLG Hamm, Entscheidung vom 24. April 2020 - 30 U 5/20 (https://dejure.org/2020,45962)
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  • BGH, 13.12.2017 - XII ZB 356/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Begründung des

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2020 - 30 U 5/20
    Die Schilderung muss eine lückenlose Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden ist (BGH NJW-RR 2019, 952 Rn. 11; NJW-RR 2019, 500 Rn. 12; NJW-RR 2018, 445 Rn. 14 jew. m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Antragsteller hierzu eine Ausgangskontrolle darlegen und glaubhaft machen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (BGH NJW-RR 2018, 445 Rn. 13; NJW-RR 2017, 1142 Rn. 10).

  • BGH, 23.01.2019 - VII ZB 43/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2020 - 30 U 5/20
    Die Schilderung muss eine lückenlose Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden ist (BGH NJW-RR 2019, 952 Rn. 11; NJW-RR 2019, 500 Rn. 12; NJW-RR 2018, 445 Rn. 14 jew. m.w.N.).

    Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden (vgl. BGH NJW-RR 2019, 500 Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 30.04.2019 - VI ZB 48/18

    Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhalts in den der Rechtsbeschwerde unterliegen

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2020 - 30 U 5/20
    Die Schilderung muss eine lückenlose Darstellung des Weges des konkreten Schriftstücks in den dafür vorgesehenen Postausgangskorb als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten enthalten und den hinreichend sicheren Schluss erlauben, dass das Schriftstück nach der Unterschrift durch den Prozessbevollmächtigten nur in das Ausgangsbehältnis gelangt sein konnte und nicht unterwegs liegen geblieben, verloren gegangen oder fehlgeleitet worden ist (BGH NJW-RR 2019, 952 Rn. 11; NJW-RR 2019, 500 Rn. 12; NJW-RR 2018, 445 Rn. 14 jew. m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2017 - IX ZB 110/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2020 - 30 U 5/20
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Antragsteller hierzu eine Ausgangskontrolle darlegen und glaubhaft machen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (BGH NJW-RR 2018, 445 Rn. 13; NJW-RR 2017, 1142 Rn. 10).
  • BGH, 06.04.2016 - VII ZB 7/15

    Versäumung der Rechtsmittelfrist: Anforderungen an eine die allgemeine

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2020 - 30 U 5/20
    Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären oder zu füllen sind, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH NJW-RR 2016, 1262 Rn. 11; Beschl. v. 28.01.2016 - III ZB 110/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 110/15

    Anspruch auf Wildschadesersatz zwischen Mitpächtern eines Jagdbezirks

    Auszug aus OLG Hamm, 24.04.2020 - 30 U 5/20
    Wenn der Vortrag dem nicht Rechnung trägt, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken, die aufzuklären oder zu füllen sind, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH NJW-RR 2016, 1262 Rn. 11; Beschl. v. 28.01.2016 - III ZB 110/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.).
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