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   OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - I-4 U 237/02   

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https://dejure.org/2003,7793
OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - I-4 U 237/02 (https://dejure.org/2003,7793)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2003 - I-4 U 237/02 (https://dejure.org/2003,7793)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juli 2003 - I-4 U 237/02 (https://dejure.org/2003,7793)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendige Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite aus materiell-rechtlichen Gründen; Klage gegen Miteigentümer auf Einräumung einer Baulast; Verfügung über das Grundstück im Ganzen; Klage gegen einzelne Streitgenossen

  • Judicialis

    BGB § 745; ; ZPO § 62

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit: Notwendige Streitgenossenschaft der Miteigentümer auf der Passivseite - Eintragung einer Baulast zugunsten eines Miteigentümers - Mögliche Duldungspflicht der übrigen Miteigentümer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage gegen Miteigentümer auf Bewilligung einer Dienstbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.1990 - V ZR 105/89

    Klage gegen Wohnungseigentümer auf Übernahme einer Baulast

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 4 U 237/02
    Das ist bei Klagen gegen Mitberechtigte zwar nur ausnahmsweise der Fall, notwendige Streitgenossenschaft ist jedoch anzunehmen, wenn Miteigentümer auf Einräumung eines Notweges, einer Grunddienstbarkeit oder - wie im Streitfall - einer Baulast in Anspruch genommen werden, weil es dazu einer Verfügung über das Grundstück im Ganzen (§ 747 S. 2 BGB) bedarf (zum Notwegerecht: BGHZ 36, 187 unter 2. = NJW 1962, 613; BGH NJW 1984, 2210; zur Grunddienstbarkeit: BGH NJW 1992, 1101 unter I. 2. a; zur Baulast: BGH NJW-RR 1991, 333 unter II. 1. b).

    In diesem Fall ist für eine Klage gegen einzelne Streitgenossen kein Raum; eine solche muss ohne weitere Sachprüfung als unzulässig abgewiesen werden (BGHZ 36, 187 unter 2. und 4.; BGH NJW 1984, 2210; NJW-RR 1991, 333 unter II. 1. b).

    Aus prozessökonomischen Gründen bleibt eine Klage gegen einzelne Streitgenossen nur möglich, wenn die übrigen zuvor erklärt haben, zu der mit der Klage begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein (BGH NJW 1984, 2210; NJW-RR 1991, 333 unter II. 2.; NJW 1992, 1101 unter I. 2. a); enger MK-Schilken, § 62 ZPO Rn 33).

  • BGH, 04.05.1984 - V ZR 82/83

    Zulässigkeit einer nicht gegen sämtliche Miteigentümer des Verbindungsgrundstücks

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 4 U 237/02
    Das ist bei Klagen gegen Mitberechtigte zwar nur ausnahmsweise der Fall, notwendige Streitgenossenschaft ist jedoch anzunehmen, wenn Miteigentümer auf Einräumung eines Notweges, einer Grunddienstbarkeit oder - wie im Streitfall - einer Baulast in Anspruch genommen werden, weil es dazu einer Verfügung über das Grundstück im Ganzen (§ 747 S. 2 BGB) bedarf (zum Notwegerecht: BGHZ 36, 187 unter 2. = NJW 1962, 613; BGH NJW 1984, 2210; zur Grunddienstbarkeit: BGH NJW 1992, 1101 unter I. 2. a; zur Baulast: BGH NJW-RR 1991, 333 unter II. 1. b).

    In diesem Fall ist für eine Klage gegen einzelne Streitgenossen kein Raum; eine solche muss ohne weitere Sachprüfung als unzulässig abgewiesen werden (BGHZ 36, 187 unter 2. und 4.; BGH NJW 1984, 2210; NJW-RR 1991, 333 unter II. 1. b).

    Aus prozessökonomischen Gründen bleibt eine Klage gegen einzelne Streitgenossen nur möglich, wenn die übrigen zuvor erklärt haben, zu der mit der Klage begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein (BGH NJW 1984, 2210; NJW-RR 1991, 333 unter II. 2.; NJW 1992, 1101 unter I. 2. a); enger MK-Schilken, § 62 ZPO Rn 33).

  • BGH, 25.10.1991 - V ZR 196/90

    Miteigentümer bei Grunddienstbarkeit als notwendige Streitgenossen; Darlegungs-

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 4 U 237/02
    Das ist bei Klagen gegen Mitberechtigte zwar nur ausnahmsweise der Fall, notwendige Streitgenossenschaft ist jedoch anzunehmen, wenn Miteigentümer auf Einräumung eines Notweges, einer Grunddienstbarkeit oder - wie im Streitfall - einer Baulast in Anspruch genommen werden, weil es dazu einer Verfügung über das Grundstück im Ganzen (§ 747 S. 2 BGB) bedarf (zum Notwegerecht: BGHZ 36, 187 unter 2. = NJW 1962, 613; BGH NJW 1984, 2210; zur Grunddienstbarkeit: BGH NJW 1992, 1101 unter I. 2. a; zur Baulast: BGH NJW-RR 1991, 333 unter II. 1. b).

    Aus prozessökonomischen Gründen bleibt eine Klage gegen einzelne Streitgenossen nur möglich, wenn die übrigen zuvor erklärt haben, zu der mit der Klage begehrten Leistung verpflichtet und bereit zu sein (BGH NJW 1984, 2210; NJW-RR 1991, 333 unter II. 2.; NJW 1992, 1101 unter I. 2. a); enger MK-Schilken, § 62 ZPO Rn 33).

  • BGH, 29.11.1961 - V ZR 181/60

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 4 U 237/02
    Das ist bei Klagen gegen Mitberechtigte zwar nur ausnahmsweise der Fall, notwendige Streitgenossenschaft ist jedoch anzunehmen, wenn Miteigentümer auf Einräumung eines Notweges, einer Grunddienstbarkeit oder - wie im Streitfall - einer Baulast in Anspruch genommen werden, weil es dazu einer Verfügung über das Grundstück im Ganzen (§ 747 S. 2 BGB) bedarf (zum Notwegerecht: BGHZ 36, 187 unter 2. = NJW 1962, 613; BGH NJW 1984, 2210; zur Grunddienstbarkeit: BGH NJW 1992, 1101 unter I. 2. a; zur Baulast: BGH NJW-RR 1991, 333 unter II. 1. b).

    In diesem Fall ist für eine Klage gegen einzelne Streitgenossen kein Raum; eine solche muss ohne weitere Sachprüfung als unzulässig abgewiesen werden (BGHZ 36, 187 unter 2. und 4.; BGH NJW 1984, 2210; NJW-RR 1991, 333 unter II. 1. b).

  • BGH, 03.12.1990 - II ZR 107/90

    Ansprüche der Miteigentümer an einer Wegeparzelle; Bewilligung einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2003 - 4 U 237/02
    Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf die Baulastbewilligung aus §§ 743 Abs. 2, 745 Abs. 2 BGB, weil sich das Flurstück 845 nicht zu einem störungsfreien Mitgebrauch durch sie eignet und die gemeinschaftliche Sache dadurch wesentlich verändert würde (vgl. BGH NVwZ-RR 1992, 290).
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