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   RG, 23.11.1917 - Rep. II. 242/17   

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https://dejure.org/1917,221
RG, 23.11.1917 - Rep. II. 242/17 (https://dejure.org/1917,221)
RG, Entscheidung vom 23.11.1917 - Rep. II. 242/17 (https://dejure.org/1917,221)
RG, Entscheidung vom 23. November 1917 - Rep. II. 242/17 (https://dejure.org/1917,221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann die gesetzliche Regel, wonach eine Erhöhung der Leistungspflichten bei der offenen Handelsgesellschaft an die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter geknüpft ist, im Gesellschaftsvertrage wegbedungen werden? Genügt dazu schon die Bestimmung, daß Änderungen des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regelungen über die Erhöhung der Leistungspflichten in einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) durch den Gesellschaftsvertrag

  • opinioiuris.de

    Erhöhung der Leistungspflichten bei der oHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 91, 166
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 15.01.2007 - II ZR 245/05

    OTTO

    Der auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385) zurückgehende und von dem Senat in einer frühen Entscheidung (BGHZ 8, 35, 41 f.) aufgegriffene Bestimmtheitsgrundsatz beschränkt den Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf "gewöhnliche" Beschlussgegenstände.
  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 62/82

    Umwandlung einer KG durch Mehrheitsbeschluß

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats ist selbst dann, wenn der Gesellschaftsvertrag Vertragsänderungen durch Mehrheitsbeschluß zuläßt, zumindest die Wirksamkeit eines Beschlusses ungewöhnlichen Inhalts davon abhängig, daß sich der Beschlußgegenstand unzweideutig - sei es auch nur durch Auslegung - aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt (vgl. RGZ 91, 166, 168; 151, 321, 327; 163, 385, 391; BGHZ 8, 35, 41 ff [BGH 12.11.1952 - II ZR 260/51] ; 48, 251, 253 ff; BGH WM 1973, 100, 101; aus dem Schrifttum vergl. insbesondere Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Bd. I S. 409 m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1952 - II ZR 260/51

    Mehrheitsbeschluß bei Kommanditgesellschaft

    Es kann auf diese Weise selbst die Gestaltung der Grundlagen der Gesellschaft, wie die Änderung des Gesellschaftszwecks, die Bestimmung über die Höhe der Beiträge sowie die Auflösung der Gesellschaft, in einer bestehenden Gesellschaft im allgemeinen durch einen Mehrheitsbeschluß vorgenommen werden (RGZ 91, 166; 114, 395; 151, 321; 163, 385).

    Das Reichsgericht hat unter Billigung der Rechtslehre in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß es für den Fall einer Erhöhung der Beiträge durch einen Mehrheitsbeschluß nicht genüge, wenn der Gesellschaftsvertrag allgemein Abänderungen des Vertrages durch eine 3/4 Mehrheit vorsehe, daß vielmehr darüber hinaus der Gesellschaftsvertrag auch zum Ausdruck bringen müsse, daß gerade für die Beitragspflicht die Sonderregelung des § 707 BGB nicht gelten solle (RGZ 91, 166; 151, 321; 163, 385).

  • BGH, 24.11.1975 - II ZR 89/74

    Kapitalerhöhung der KG durch Mehrheitsbeschluß

    Zweifel können insoweit allenfalls bestehen, als keine Obergrenze für die Kapitalerhöhung bestimmt ist (vgl. Fischer in Großkomm. HGB § 119 Anm. 14 unter Hinweis auf RGZ 91, 166; 151, 327; 163, 385; BGHZ 8, 39 - s. auch die Entscheidung RGZ 87, 262, 265 f, auf die RGZ 91, 166 verweist).
  • OLG Stuttgart, 27.10.1999 - 20 U 35/99
    Dabei kommt es weniger auf die Anwendbarkeit oder Unanwendbarkeit des Bestimmtheitsgrundsatzes an (vgl. hierzu RGZ 91, 166; 163, 385; BGHZ 8, 35 = NJW 1953, 102; BGHZ 66, 82 = MDR 1976, 644 = WM 1976, 472; BGH WM 1976, 1053; Ulmer in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 709 Rz. 72 ff mit umfangreicher Zusammenstellung des Schrifttums; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 16 II 2; Barfuß, DB 1977, 571) als vielmehr darauf, ob die gesellschaftsrechtliche Mehrheitsklausel als antizipiertes Einverständnis mit einem Eingriff in das "relativ unentziehbare" Recht angesehen werden kann (BGH v. 10.10.1994 - II ZR 18/94, MDR 1995, 162 = NJW 1995, 194 = ZIP 1994, 1942 mit zust. Anm. K. Schmidt, JZ 1995, 313 f; Anm. Flume, ZIP 1995, 651 ff; ähnlich auch Ulmer in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 709 Rz. 77; K. Schmidt, JZ 1995, 313 f, § 16 III 1).

    Hierfür muß die Vertragsbestimmung eindeutig sein und sowohl Ausmaß als auch Umfang des möglichen Eingriffs erkennen lassen; bei Beitragserhöhungen ist die Angabe einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen, unabdingbar (st. Rspr.; RGZ 91, 166; 163, 385; BGHZ 66, 82 = MDR 1976, 644 = NJW 1976, 958 = WM 1976, 472; WM 1976, 1053; Ulmer in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., § 707 Rz. 5).

  • OLG Naumburg, 01.03.2012 - 9 U 151/11

    Zwei-Personen-BGB-Gesellschaft in Liquidation: Ausschluss eines Gesellschafters

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; RGZ 151, 321; RGZ 163, 385), die der Bundesgerichtshof (in NJW 1953, 102) aufgegriffen hat, beschränkt sich der Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf gewöhnliche Beschlussgegenstände.
  • OLG Düsseldorf, 22.08.2007 - 15 U 177/06

    Unwirksamkeit einer nicht hinreichend bestimmten gesellschaftsvertraglichen

    Zwar bilde die Freiheit des Einzelnen den Ausgangspunkt, diese werde aber auch durch ein Mehrheitsprinzip gewahrt, sofern die Frage der Beitragspflichten ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag geregelt werde und dieser auch eine gewisse Obergrenze für die mögliche Erhöhung enthalte (RG, Urteil vom 23. November 1917 - II 242/17, RGZ 166, 168).
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