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   FG Nürnberg, 22.01.2008 - II 280/2005   

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https://dejure.org/2008,16293
FG Nürnberg, 22.01.2008 - II 280/2005 (https://dejure.org/2008,16293)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 22.01.2008 - II 280/2005 (https://dejure.org/2008,16293)
FG Nürnberg, Entscheidung vom 22. Januar 2008 - II 280/2005 (https://dejure.org/2008,16293)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Verlängerung der Festsetzungsfrist für die Umsatzsteuer wegen Steuerhinterziehung: Zurechnung der Verurteilung der Ehefrau im Steuerstrafverfahren - Schätzungsbefugnis - Berücksichtigung von Richtsatzwerten

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhöhung der Umsätze für die Streitjahre im Wege der Schätzung durch das Finanzamt aufgrund der Feststellungen einer Fahndungsprüfung; Steuerschätzung wegen mangelnder Buchführung; Beweisrkaft von Verprobungsmethoden der Geldrechnungen und Vermögensvergleichsrechnungen

  • Judicialis

    AO § 162 Abs. 1 S. 1; ; AO § 162 Abs. 2 S. 2; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 162 Abs. 2 S. 2 § 169 Abs. 2 S. 2
    Zur Schätzungsbefugnis und Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Schätzungsbefugnis und Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.11.2006 - VIII R 81/04

    Hinzuschätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Verletzung der

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.01.2008 - II 280/05
    Denn auch in Fällen der Steuerhinterziehung bleibt das Recht des Finanzamtes zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der hinterzogenen Steuern bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VIII R 81/04, BStBl. II 2007, 364).

    Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im Streitfall hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Kläger vorsätzlich zumindest die vom Finanzamt ermittelte Umsatzsteuer verkürzt hat (vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VIII R 81/04, a.a.O.).

  • BFH, 02.03.1982 - VIII R 225/80

    Zu den Anforderungen an die Schätzungsmethode der Geldverkehrsrechnung

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.01.2008 - II 280/05
    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in den Streitjahren seine Gewinne mittels einer Einnahmen- Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG berechnete, weil grundsätzlich auch bei dieser Gewinnermittlungsart eine Schätzungskorrektur unter Berücksichtigung der Richtsatzwerte vorgenommen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 02.03.1982 VIII R 225/80, BStBl. II 1984, 504 undvom 15.04.1999 IV R 68/98, BStBl. II 1999, 481).
  • BFH, 15.04.1999 - IV R 68/98

    Gewinnschätzung nach Richtsätzen

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.01.2008 - II 280/05
    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in den Streitjahren seine Gewinne mittels einer Einnahmen- Ausgabenrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG berechnete, weil grundsätzlich auch bei dieser Gewinnermittlungsart eine Schätzungskorrektur unter Berücksichtigung der Richtsatzwerte vorgenommen werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 02.03.1982 VIII R 225/80, BStBl. II 1984, 504 undvom 15.04.1999 IV R 68/98, BStBl. II 1999, 481).
  • BFH, 20.07.1994 - I B 11/94

    Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei Nichtabgabe von Einkommensteuer- und

    Auszug aus FG Nürnberg, 22.01.2008 - II 280/05
    Eine Schätzung hat den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen zu beachten und muss in sich schlüssig und wirtschaftlich vernünftig sein (vgl. Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 162 AO Tz. 44; BFH-Beschluss vom 20.07.1994 I B 11/94, BFH/NV 1995, 198).
  • FG Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 K 2740/19

    Schätzung im Gaststättengewerbe - Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG -

    Eine Richtsatzschätzung ist auch bei Steuerpflichtigen möglich, die -wie die Klägerin- ihre Gewinne durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 02.03.1982 VIII R 225/80, BFHE 136, 28, BStBl II 1984, 504, Rn. 31; vom 15.04.1999 IV R 68/98, BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481, Rn. 17; FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2008 II 280/2005, DStRE 2008, 1231, Rn. 34; vgl. auch amtliche Richtsatzsammlungen, unter Vorbemerkungen, Nr. 4).

    Die von der Klägerin bei der Führung des Restaurants gezeigte hohe kriminelle Energie lässt es geboten erscheinen, zu ihren Lasten an die Obergrenze des zulässigen Schätzungsrahmens zu gehen (FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2008 II 280/2005, DStRE 2008, 1231, Rn. 35; Oellerich in Gosch, AO/FGO, § 162 AO Rz. 121; Brinkmann, Schätzungen im Steuerrecht, 5. Aufl., 2020, zu 1.9, S. 41).

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