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   OLG Hamm, 25.09.2008 - II-6 WF 289/08   

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OLG Hamm, 25.09.2008 - II-6 WF 289/08 (https://dejure.org/2008,10106)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.09.2008 - II-6 WF 289/08 (https://dejure.org/2008,10106)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. September 2008 - II-6 WF 289/08 (https://dejure.org/2008,10106)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 620 f; ; ZPO § 620 f Abs. 1; ; ZPO § 620 g; ; ZPO § 621 g; ; ZPO § 621 g Satz 2; ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; ; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG § 56 Abs. 2 Satz 2; RVG § 56 Abs. 2 Satz 3
    Erfallen der Einigungsgebühr bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines Hauptsache- wie eines einstweiligen Anordnungsverfahrens in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 540
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Niedersachsen, 18.04.2017 - 5 OA 44/17

    Einigungsgebühr; Erinnerung; Kostenerinnerung; Mitvergleichen; Terminsgebühr;

    Dann fällt die 1, 0-fache Einigungsgebühr nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte aller verglichenen Verfahren an, und zwar nur in demjenigen Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird (Nds. OVG, Beschluss vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 25.9.2008 - II-6 WF 289/08, 6 WF 289/08 -, juris Rn. 9f.; Bischof, a. a. O., Rn. 32; in diesem Sinne auch Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage 2016, Nr. 1000 VV RVG Rn. 66), hier also im Verfahren 2 B 1311/16 (Dienstpostenübertragung, Eilverfahren).
  • OLG Saarbrücken, 04.05.2011 - 6 WF 35/11

    Rechtsanwaltsgebühr: Geschäftswert für die Einigungsgebühr in einer Umgangssache

    In einem solchen Fall errechnet sich die Einigungsgebühr auch nur aus dem Wert des Hauptsacheverfahrens (OLG Hamm, FamRZ 2009, 540; OLG Düsseldorf, a.a.O.; Gerold/Schmidt - Müller-Rabe, a.a.O.).
  • OLG Brandenburg, 04.05.2021 - 6 W 26/21

    Streitwert einer Klage auf Gewährung eines Zutrittsrechts zu Bootsliegeplätzen

    Soweit in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten wird, im Falle eines Vergleichs im Hauptsacheverfahren, in dem ein anhängiges Eilverfahren mitverglichen wird, und ebenso im Falle eines Vergleichs im Eilverfahren, in dem die bereits anhängige Hauptsache mitverglichen wird, seien die Streitwerte von Eilverfahren und Hauptsacheverfahren zusammenzurechnen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 22.03.2016 - 7 WF 217/16; OLG Köln, Beschluss v. 19.06.2015 -12 WF 60/15; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 22.03.2011- 5 WF 264/10; a.A. OLG Hamm, Beschluss v. 25.09.2008 - 6 WF 289/08; OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.02.1981 - 6 W 147/80), ist ein solcher Sachverhalt hier nicht gegeben, da die Hauptsache nicht anhängig war.
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