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BFH, 19.02.2002 - II B 21/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
Finanzamt - Vermögensteuer - Androhung von Zwangsgeld - Festsetzung von Zwangsgeld - Schätzung - Stichtag - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler
- Judicialis
FGO § 76; ; FGO § 79b;... ; FGO § 79b Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 3; ; FGO § 79b Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 79b Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 79b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 a.F.; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz n.F.; ; GG Art. 103 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fristsetzung nach § 79 b Abs. 2 FGO; Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 06.04.2000 - II B 106/99
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Auszug aus BFH, 19.02.2002 - II B 21/01
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 6. April 2000 II B 106/99 als unbegründet zurückgewiesen.
- BFH, 03.06.2004 - VII B 295/03
Gundsätzliche Bedeutung; Duldungsbescheid; AnfG
Da schließlich der Sachverhalt mit geringem Aufwand auch nicht vom FG selbst bis zur Entscheidungsreife ermittelt werden konnte, weil die aufzuklärenden Umstände ausschließlich in den Wissensbereich der Klägerin fielen, waren alle Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO für eine Zurückweisung des verspäteten Vorbringens erfüllt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 3, BStBl 1999, 664, und BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 II B 21/01, BFH/NV 2002, 801). - BFH, 01.08.2005 - X B 28/05
Präklusionsfrist des § 79b Abs. 3 FGO
Da schließlich der Sachverhalt mit geringem Aufwand auch nicht vom FG selbst bis zur Entscheidungsreife ermittelt werden konnte, weil die aufzuklärenden Umstände ausschließlich in den Wissensbereich der Kläger fielen, waren alle Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO für eine Zurückweisung des verspäteten Vorbringens erfüllt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 3, BStBl 1999, 664, und BFH-Beschluss vom 19. Februar 2002 II B 21/01, BFH/NV 2002, 801).