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   BFH, 18.06.1997 - II R 6/96   

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https://dejure.org/1997,10729
BFH, 18.06.1997 - II R 6/96 (https://dejure.org/1997,10729)
BFH, Entscheidung vom 18.06.1997 - II R 6/96 (https://dejure.org/1997,10729)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - II R 6/96 (https://dejure.org/1997,10729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 69 Abs 1, BewG § 68 Abs 1, BewG § 33 Abs 2
    Baugebiet; Bebauungsplan; Bewertung; Grundvermögen; landwirtschaftlich genutze Flächen; Wohngebiet

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 04.11.2004 - III R 38/02

    Kein Pauschbetrag für behinderte Menschen neben als außergewöhnliche Belastung

    Unabhängig von dem Verzicht in der mündlichen Verhandlung vor dem BFH auf die Rüge eines Verstoßes gegen § 126 Abs. 5 FGO hat der BFH die Beachtung dieses Verfahrensgrundsatzes von Amts wegen zu prüfen (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 6. Februar 1973 GmS-OGB 1/72, BFHE 109, 206; BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 II R 6/96, BFH/NV 1997, 833; Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 126 FGO Rz. 88, m.w.N.).
  • BFH, 13.08.2003 - II R 48/01

    Verpachtete landwirtschaftliche Flächen als Grundvermögen

    Die Vorschrift schränkt den in Abs. 1 des § 69 BewG aufgestellten Grundsatz ein, wonach land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen bereits dann dem Grundvermögen zuzurechnen sind, wenn nach den gesamten Umständen angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit (die Rechtsprechung geht dabei von einem Zeitraum von sechs Jahren aus; vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Juni 1997 II R 6/96, BFH/NV 1997, 833, m.w.N.) anderen Zwecken dienen werden.
  • FG Nürnberg, 16.03.2000 - IV 305/98

    Abgrenzung Grundvermögen vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

    Die Vermutung einer solchen Nutzungsänderung werde nach der Rechtsprechung sogar bei einem bestehenden Bebauungsplan durch eine mehrjährige Unterbrechung eines Umlegungsverfahrens widerlegt (vgl. BFH-Urteil vom 18.6. 1997 II R 6/96, BFH/NV 1997, 833).

    Als absehbare Zeit ist dabei ein Zeitrahmen von 6 Jahren ab dem maßgeblichen Stichtag anzusehen (BFH-Urteile vom 18.7. 1984 III R 45/81, BStBl II 1985, 744, und vom 18.6. 1997 in BFH/NV 1997, 833).

  • FG Düsseldorf, 07.10.2004 - 11 K 757/02

    Bedarfsbewertung; Grundvermögenszurechnung; Bauerwartungsland; Nutzungsänderung;

    Unter absehbarer Zeit im Sinne des § 69 Abs. 1 BewG versteht der BFH in ständiger Rechtsprechung zwar einen Zeitraum von etwa sechs Jahren (vgl. BFH-Urteil vom 04. August 1972 III R 47/72, BFHE 106, 464, BStBl. II 1972, 849, vom 19.10.1994 II R 58/91, BFH/NV 1995, 286 und vom 18.06.1997 II R 6/96, BFH/NV 1997, 833).

    Das Finanzgericht München hat in seiner Entscheidung vom 22.01.2004 (a.a.O.) die Gültigkeit des Sechs-Jahres-Zeitraumes für die Bedarfsbewertung lediglich mit einem BFH-Urteil aus dem Jahre 1997 zur Einheitsbewertung (BFH-Urteil vom 18.06.1997 II R 6/96, a.a.O.) begründet.

  • FG München, 22.10.2003 - 4 K 2812/02

    Bewertung als Bauerwartungsland; Ab wann erfolgt eine Bewertung als

    In den Entscheidungen vom 19.10.1994 (BFH/NV 1995, 286) und vom 18.06.1997 (BFH/NV 1997, 833) habe der BFH ausgeführt, dass es für die Auslegung des Begriffes "in absehbarer Zeit" auf einen Zeitraum von sechs Jahren ankomme.

    Da der BFH diesen Zeitraum aber noch bis jedenfalls 1997 bestätigt hat (vgl. Urteil vom 18.06.1997 II R 6/96 a.a.O.) und ein vernünftiges Abgrenzungsmerkmal für einen längeren oder möglicherweise sogar kürzeren Zeitraum weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, sah der Senat keinen Anlass dieser Rechtsprechung nicht weiterhin zu folgen.

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