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   BGH, 04.04.2005 - II ZR 107/04   

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https://dejure.org/2005,8630
BGH, 04.04.2005 - II ZR 107/04 (https://dejure.org/2005,8630)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2005 - II ZR 107/04 (https://dejure.org/2005,8630)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2005 - II ZR 107/04 (https://dejure.org/2005,8630)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision; Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht

  • Judicialis

    EGZPO § 26 Nr. 8; ; ZPO § 3; ; ZPO § 9; ; ZPO § 9 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG München, 30.01.2012 - 5 W 2164/11

    Bestimmung des Streitwertes bei Gesellschaftsbeteiligungen, die ratenweise

    Bei einem Streit über die Wirksamkeit des Beitritts oder Schadensersatz wegen des Beitritts zu einer Gesellschaft, die ihren Gesellschaftern die ratenweise Erbringung des Kapitals nachlässt, bemisst sich die Streitwertfestsetzung nicht zwingend gemäß §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs (entgegen BGH, Beschluss vom 04.04.2005 - II ZR 107/04).

    Der zuständige Einzelrichter des Landgerichts setzte mit Beschluss vom 25.10.2011, Bl. 114/116 d.A., den Streitwert unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 04.04.2005 - II ZR 107/04 und von Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts München auf 17.197,60 Euro fest, dabei in Höhe von 9.427,60 Euro gemäß dem Zahlungsantrag und im Übrigen unter Berücksichtigung des 42-fachen der monatlichen Zahlungsverpflichtungen.

    12 a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 04.04.2005 - II ZR 107/04 (BeckRS 2005, 05010 = JurionRS 2005, 12782, zitiert nach dem amtlichen Umdruck unter www.bundesgerichtshof.de) und II ZR 192/04 (BeckRS 2005, 05082 = JurionRS 2005, 12949, zitiert nach dem amtlichen Umdruck) entschieden, dass eine Gesellschaftsbeteiligung, die in wiederkehrenden Raten zu zahlen ist, der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 3, 9 ZPO unterliegt, da es sich um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht handele.

    d) Der Senat ist zunächst von der Anwendung nur des § 3 ZPO ausgegangen, hat dann unter dem Eindruck des Beschlusses des BGH vom 04.04.2005 (a.a.O) seine Rechtsprechung angepasst, da eine Zulassung der Rechtsbeschwerde oder eine weitere Beschwerde zur Vorlage dieser Frage an den BGH bei Streitwertfestsetzungen nicht in Betracht kommt, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3, Abs. 4 GKG.

  • KG, 12.06.2008 - 2 AR 29/08

    Zuständigkeitsstreitwert für die Klage einer Gesellschaft gegen einen

    Hat der Gesellschafter seine Einlage in monatlichen Raten zu erbringen und macht die Gesellschaft diesen Anspruch durch Klage auf künftige Leistung (§§ 257 ff ZPO) geltend, so ist für den (Zuständigkeits-)Streitwert nach § 9 ZPO der 3, 5-fache Jahresbetrag maßgeblich (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 4.4.2005 - II ZR 107/04 und 192/04).

    Danach schuldet der Anleger, der sich zur Zahlung einer Vielzahl von Monatsraten als Einlage verpflichtet hat, eine wiederkehrende Leistung aus einem Stammrecht, so dass nach § 9 ZPO für eine Leistungsklage nur der 3, 5-fache Jahresbetrag der Beiträge maßgeblich ist (BGH, Beschlüsse vom 4.4.2005, II ZR 107/04 und 192/04).

  • OLG Karlsruhe, 19.09.2012 - 9 W 43/12

    Streitwert der negativen Feststellungsklage eines stillen Gesellschafters bei

    Der Umstand, dass die Ratenzahlungspflicht nach dem Gesellschaftsvertrag auf eine bestimmte Dauer angelegt ist, so dass die insgesamt zu zahlende Summe von vorne herein bereits feststeht, steht der Anwendung des § 9 ZPO nicht entgegen, wie sich aus der Regelung in § 9 Satz 2 ZPO ergibt (BGH, Beschl. vom 04.04.2005 - II ZR 107/04 -, abrufbar bei beck-online, BeckRS 2005, 05010; OLG Dresden, Beschl. v. 20.09.2005 - 8 W 702/05; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2007 - 10 W 29/07; KG, MDR 2010, 47).

    Dementsprechend wendet der Bundesgerichtshof § 9 ZPO unter dieser Voraussetzung nicht nur bei Freistellungsansprüchen (Beschl. v. 04.04.2005 - II ZR 107/04), sondern auch bei der negativen Feststellungsklage an (Beschl. v. 04.04.2005 - II ZR 192/04).

  • OLG Düsseldorf, 28.10.2005 - 16 U 8/05

    Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung an einer Aktiengesellschaft bei

    Anlass zu einer Abänderung dieser auf §§ 3, 9 ZPO beruhenden Wertfestsetzung (vgl. a. BGH, Beschl. v. 04.04.2005 - II ZR 107/04) besteht nicht.
  • OLG Naumburg, 16.07.2007 - 10 W 29/07
    Bei einer Einlageverpflichtung, die über die gesamte Beteiligungsdauer in Monatsraten hinweg entrichtet werden soll, handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung aus einem Stammrecht, nämlich hier aus dem Gesellschaftsverhältnis als stiller Gesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom 04. April 2005, Geschäftszeichen II ZR 107/04; Beschluss vom 05. Dezember 2005, Geschäftszeichen II ZR 196/04; OLG Dresden NJ 2006, 37 zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22. August 2002, 3 W 5/02; OLG Braunschweig ZIP 2006, 180 - 184 zitiert nach juris; OLG Celle, OLGR Celle 2004, 564 - 567 zitiert nach juris; a.A. OLG München JurBüro 2005, 39; OLG München OLGR München 2001, 220; OLG Hamm Beschluss vom 13. Dezember 2005, Geschäftszeichen 27 U 168/04).

    Denn nach § 9 S. 2 ZPO können auch Fälle der bestimmten Dauer des Bezugsrechts dem Anwendungsbereich des § 9 ZPO unterstellt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 04. April 2005, Geschäftszeichen II ZR 107/04; OLG Dresden NJ 2006, 37 zitiert nach juris).

  • OLG Dresden, 25.01.2011 - 5 U 1058/10

    Haustürgeschäft; Widerrufsbelehrung

    Der Senat befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH sowie einer Vielzahl von anderen Oberlandesgerichten (vgl. BGH, Beschluss vom 04.04.2005, II ZR 107/04, BeckRS 2005, 5010; OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2010, 8 U 1281/10, Anlage K 26 m.w.N.).
  • BGH, 14.11.2005 - II ZB 23/04

    Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Ergänzungsentscheidung

    Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 9. Juni 2005 (II ZR 107/04) als unzulässig verworfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer den in § 26 Nr. 8 EGZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung vorgesehenen Betrag von 20.000,00 EUR nicht übersteigt.
  • OLG Stuttgart, 21.11.2006 - 6 W 76/06

    Streitwertbeschwerde: Anwendbarkeit alten Rechts auf einen vor dem 1. Juli 2004

    Bei einem negativen Feststellungsantrag richtet sich der Streitwert nach § 9 ZPO, der für eine Leistungsklage umgekehrten Rubrums gälte (BGH, Beschlüsse vom 4. April 2005 - II ZR 107/04 und II ZR 192/04; II ZR 157/03 - Urteil vom 21. März 2005; Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 310/03 = NJW 2005, 1784; Urteil vom 11. April 2004 - II ZR 299/03).
  • OLG Dresden, 20.09.2005 - 8 W 702/05

    Streitwertfestsetzung für negative Feststellungsklage hinsichtlich

    Bei den dem Feststellungsantrag zugrunde liegenden Rateneinlagen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht (BGH, Beschluss vom 04.04.2005, II ZR 107/04; OLG Braunschweig, Beschluss vom 22.08.2002, 3 W 57/02).
  • OLG München, 23.06.2005 - 7 U 1590/05

    Streitwertbestimmung bei Streitigkeiten über den Bestand des

    Soweit die Beklagte unter Zitat des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 04.04.2005 (Az.: II ZR 107/04, vorgelegt als Anlage B 1) meint, daß sich der Wert des Feststellungsantrags nach § 9 ZPO zu richten habe, da es um wiederkehrende Leistungen aus einem Stammrecht gehe, überzeugt dies nicht (in diesem Sinne auch der 14. Senat des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluß vom 28.09.2004, JurBüro 2005, 39).
  • KG, 05.10.2009 - 2 W 127/09

    Streitwertfestsetzung: negative Feststellungsklage im Zusammenhang mit einem

  • KG, 19.02.2009 - 2 U 66/05

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen

  • AG Düsseldorf, 25.01.2010 - 231 C 12182/09

    Freistellungsanspruch aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag i.R.e.

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