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   BGH, 30.04.1984 - II ZR 202/83   

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https://dejure.org/1984,2665
BGH, 30.04.1984 - II ZR 202/83 (https://dejure.org/1984,2665)
BGH, Entscheidung vom 30.04.1984 - II ZR 202/83 (https://dejure.org/1984,2665)
BGH, Entscheidung vom 30. April 1984 - II ZR 202/83 (https://dejure.org/1984,2665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft aus wichtigem Grund - Bedeutung einer Gemeinschaft im Sinne des § 741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Abgrenzung zwischen einer Gemeinschaft und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) - Begriff eines wichtigen Grundes - Begehren ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1986, 143
  • WM 1984, 873
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.01.1962 - II ZR 3/60
    Auszug aus BGH, 30.04.1984 - II ZR 202/83
    Die Bedeutung der Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB erschöpft sich allein in der gemeinsamen Berechtigung an einem bestimmten Gegenstand (Senatsurt. v. 29. Januar 1962 - II ZR 3/60, WM 1962, 464, 465).
  • BGH, 19.12.1974 - II ZR 118/73

    Aufhebung der Gemeinschaft und Zurückbehaltungsrecht

    Auszug aus BGH, 30.04.1984 - II ZR 202/83
    Gewiß kann sich im Einzelfall das allgemeine Rechtsprinzip von Treu und Glauben auch gegenüber der Vorschrift des § 749 Abs. 1 BGB durchsetzen und sich das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft als unzulässige Rechtsausübung erweisen (BGHZ 63, 348, 352).
  • BGH, 05.12.1994 - II ZR 268/93

    Vorzeitige Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft

    Schließlich hat das Gericht zu prüfen, ob das Aufhebungsverlangen auch bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich ist (vgl. im einzelnen: Sen.Urt. v. 30. April 1984 - II ZR 202/83, WM 1984, 873; v. 29. Januar 1962 - II ZR 3/60, WM 1962, 464 ff.; BGHZ 63, 348, 352 f.; OLG Hamburg NJW 1961, 610, 611 [OLG Hamburg 23.08.1960 - 2 U 56/60]; Erman/Aderhold, BGB, 9. Aufl., § 749 RdNr. 6 f.; RGRKv.

    Dem ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Fall nicht ohne weiteres gleichzusetzen, daß der Gemeinschafter durch die Teilungsversteigerung das Recht verliert, das im Miteigentum stehende Haus weiter bewohnen zu können und u.U. gehalten ist, die durch den Versteigerungserlös nicht getilgten Lasten weiter abtragen zu müssen (Sen.Urt. v. 30. April 1984 - II ZR 202/83, WM 1984, 873 f.).

  • BGH, 25.10.2004 - II ZR 171/02

    Rechtsstellung des die Aufhebung der Gemeinschaft betreibenden Teilhabers

    Im Einzelfall kann das Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft aber selbst dann eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, wenn die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, sofern die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden Teilhaber eine besondere Härte bedeutet (BGHZ 63, 348, 352 f.; 58, 146 f.; Sen.Urt. v. 5. Dezember 1994 - II ZR 268/93, NJW-RR 1995, 334 f.; Sen.Urt. v. 30. April 1984 - II ZR 202/83, WM 1984, 873 f.).
  • LG Braunschweig, 13.06.2002 - 4 O 3210/01

    Aufhebungsanspruch; Aufhebungsausschluss; Feindschaft; gegenseitige Schikane;

    Erforderlich ist vielmehr, dass eine ordnungsgemäße gemeinschaftliche Nutzung und Verwaltung unter Abwägung aller den Einzelfall prägenden Umstände unmöglich ist (BGH WM 1984, 873), und dass der Teilhaber, der die Aufhebung begehrt, den wichtigen Grund nicht allein oder überwiegend herbeigeführt hat.
  • LG Hamburg, 12.05.2017 - 313 O 193/15

    Gemeinschaft: Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf Entflechtung von zur

    In der Konstellation, in der eine etwaige Teilung in einer zweckmäßigen Weise, also nicht in der starren gesetzgeberischen Konzeption der §§ 752, 753 BGB zu erfolgen hat, kann das Postulat, die Annahme eines wichtigen Grundes sei ausgeschlossen, wenn dieser durch den die Aufhebung begehrenden Teilhaber allein oder überwiegend herbeigeführt wurde (BGH, Urteil vom 05.12.1994, Az. II ZR 268/93 sowie Urteil vom 30.04.1984, Az. II ZR 202/83), keine absolute Geltung beanspruchen.
  • OLG Köln, 24.11.1997 - 27 W 19/97

    Voraussetzungen für die Wertung eines Antrags auf Durchführung der

    Daß die Antragstellerin durch die Teilungsversteigerung das Recht verliert, das im Miteigentum stehende Haus weiter bewohnen zu können, und unter Umständen gehalten ist, die durch den Versteigerungserlös nicht getilgten Lasten abzutragen, begründet für sich allein gleichfalls nicht den Einwand des Rechtsmißbrauchs (vgl. BGH WM 1984, 873; ZIP 1995, 115).
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