Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 17 - Gemeinschaft (§§ 741 - 758)   
§ 741
Gemeinschaft nach Bruchteilen

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Rechtsprechung zu § 741 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Kredittilung für Lebenspartner II, 23.2.81 (NJW 1981, 1502)
    nichteheliche Lebensgemeinschaft, Tilgungslast nach Trennung;
    §§ 741 ff;
    § 670

  • BGH, Lastenaufzug, 26.3.74 (BGHZ 62, 243)
    Mitbesitz, §§ 741 ff, keine Anwendbarkeit des § 278;
    § 823 I, keine Einschränkung durch § 866

Literatur im Internet zu § 741 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 741 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 731 S. 2 (Verfahren bei Auseinandersetzung)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 922 S. 4 (Art der Benutzung und Unterhaltung) (zu §§ 741 ff)
          Miteigentum
            §§ 1008 ff (Miteigentum nach Bruchteilen) (zu §§ 741 ff)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Mehrheit von Erben
            Rechtsverhältnis der Erben untereinander
              § 2038 I 1 (Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 232 § 9 (Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse) (zu §§ 741 ff)
        Art. 233 § 11 II 2 (Drittes Buch. Sachenrecht) (zu §§ 741 ff)
    Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
      Wohnungseigentum
        § 1 (Begriffsbestimmungen) (zu §§ 741 ff)
        Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
          §§ 10 I 1 (Allgemeine Grundsätze) (zu § 741 ff )
    Landesbauordnung (LBO)
      Einzelne Räume, Wohnungen und besondere Anlagen
        § 40 I 2 (Gemeinschaftsanlagen) (zu §§ 741 ff)

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