Rechtsprechung zu § 731 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 731 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Schachtelgesellschaft, 2.10.97 (NJW 1998, 376)
§ 705 BGB, BGB-Gesellschaft kann ihrerseits Gesellschafterin einer BGB-Gesellschaft sein;
§§ 731 ff BGB, Abwicklung unter ausnahmsweiser Abweichung von einer Auseinandersetzungsbilanz;
§ 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 62 ZPO, zulässige Revisionseinlegung durch nur einen Gesellschafter
Literatur im Internet zu § 731 BGB
Querverweise
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