Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 16 - Gesellschaft (§§ 705 - 740)   
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Verfahren bei Auseinandersetzung

Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.

Rechtsprechung zu § 731 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Schachtelgesellschaft, 2.10.97 (NJW 1998, 376)
    § 705 BGB, BGB-Gesellschaft kann ihrerseits Gesellschafterin einer BGB-Gesellschaft sein;
    §§ 731 ff BGB, Abwicklung unter ausnahmsweiser Abweichung von einer Auseinandersetzungsbilanz;
    § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 62 ZPO, zulässige Revisionseinlegung durch nur einen Gesellschafter

Literatur im Internet zu § 731 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 731 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            § 741 (Gemeinschaft nach Bruchteilen) (zu § 731 S. 2)

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