Wohnungseigentumsgesetz

   I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)   

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

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Literatur im Internet zu § 1 WEG

Querverweise

Auf § 1 WEG verweisen folgende Vorschriften:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Allgemeines Städtebaurecht
        Sicherung der Bauleitplanung
          Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
            § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
     
      Besonderes Städtebaurecht
        Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
          Erhaltungssatzung
            § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))
Redaktionelle Querverweise zu § 1 WEG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 93 (Wesentliche Bestandteile einer Sache)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gemeinschaft
            §§ 741 ff (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Miteigentum
            § 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)
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