Wohnungseigentumsgesetz
| I. Teil - Wohnungseigentum (§§ 1 - 30) |
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Rechtsprechung zu § 1 WEG
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Literatur im Internet zu § 1 WEG
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Wohnungseigentum
Teileigentum
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Querverweise
- Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Überleitung von Miteigentum nach Wohneinheiten und von Stockwerkseigentum
- § 35 (Miteigentum nach Wohneinheiten)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- § 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Besonderes Städtebaurecht
- Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote
- Erhaltungssatzung
- § 172 (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung))
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 93 (Wesentliche Bestandteile einer Sache)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Gemeinschaft
- §§ 741 ff (Gemeinschaft nach Bruchteilen)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- § 1008 (Miteigentum nach Bruchteilen)
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