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   BGH, 05.11.1952 - II ZR 47/52   

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BGH, 05.11.1952 - II ZR 47/52 (https://dejure.org/1952,5593)
BGH, Entscheidung vom 05.11.1952 - II ZR 47/52 (https://dejure.org/1952,5593)
BGH, Entscheidung vom 05. November 1952 - II ZR 47/52 (https://dejure.org/1952,5593)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.1952 - III ZR 334/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.11.1952 - II ZR 47/52
    Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des III. Senats an (III ZR 334/51 vom 25. September 1952, zum Abdruck bestimmt).
  • RG, 06.12.1918 - VII 211/18

    Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung neben Schadensersatz wegen

    Auszug aus BGH, 05.11.1952 - II ZR 47/52
    Insbesondere hat das Reichsgericht (RGZ 94, 203 [206]) entschieden, dass Schadensersatz wegen Nichterfüllung und wegen verspäteter Erfüllung nicht nebeneinander begehrt werden können.
  • BGH, 23.03.1976 - VI ZR 41/74

    Veräußerung des Unfallwagens - § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, Unmöglichkeit, fiktive

    a) Dem scheint freilich der in der Rechtsprechung ebenfalls seit langem gefestigte Grundsatz zu widersprechen, dass die Schadensentwicklung an sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (BGH Urt. v. 5. November 1952 - II ZR 47/52 = NJW 1953, 337 und ständig).
  • KG, 18.02.2014 - 26a U 60/13

    Verzugsschadensersatz: Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens neben dem

    So hat der Bundesgerichtshof in dem vom Kläger zitierten Urteil vom 05.11.1952 (- II ZR 47/52 - LM Nr. 2 zu § 286 BGB), welchem eine Klage eines Klägers zugrunde lag, der (zuletzt) neben einem auf der Grundlage einer positiven Vertragsverletzung errechneten Schaden gesetzliche Verzugszinsen und zusätzlich höhere Zinsen, welche er damit begründet hat, dass er Schuldenzinsen in entsprechender Höhe an Banken zu zahlen gehabt habe, verlangt hat, entschieden, dass der Kläger, wenn er den Verzögerungsschaden geltend macht, die konkret aufgewendeten (höheren) Kreditzinsen nur noch in dem Umfang verlangen kann, in dem sie den gesetzlichen Zinssatz übersteigen (BGH - II ZR 47/52 - a. a. O., Rdnr. 20, 24 nach juris: "und dem Teil ihrer Zinsforderung, der über 5 % hinausgeht").
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Rechtsprechung
   BGH, 29.10.1952 - II ZR 47/52   

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BGH, 29.10.1952 - II ZR 47/52 (https://dejure.org/1952,709)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1952 - II ZR 47/52 (https://dejure.org/1952,709)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1952 - II ZR 47/52 (https://dejure.org/1952,709)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 337
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 122/95

    Gesetzliche Verzugszinsen für Ansprüche auf Arbeitsentgelt

    Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB sind ein "unwiderleglich angenommener Mindestersatz, der dem Gläubiger sogar wegen einer an sich unverzinslichen Forderung zusteht" (BGH 29. Oktober 1952 - II ZR 47/52 - NJW 1953, 337).
  • BAG, 11.08.1998 - 9 AZR 122/95

    Gesetzlicher Zinsanspruch - Bruttoentgeltforderung

    Es ist ein "unwiderleglich angenommer Mindestsatz, der dem Gläubiger sogar wegen einer an sich unverzinslichen Forderung zusteht" (BGH Urteil vom 29. Oktober 1952 - II ZR 47/52 - NJW 1953, 337; vgl. auch schon RGZ 92, 283).
  • BGH, 27.03.1980 - VII ZR 214/79

    Verzinsung des Anspruchs auf Zahlung des Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung

    Dieser Verzugszins ist ein gesetzlich festgelegter Mindestersatz, den der Gläubiger ohne Rücksicht darauf erhalten soll, ob und in welcher Höhe ihm tatsächlich Schaden entstanden ist (vgl. u.a. RGZ 92, 283, 284; BGH NJW 1953, 337).
  • OLG Schleswig, 27.02.2014 - 5 U 127/12

    Schadensersatzklage in Millionenhöhe gegen die Nord-Ostsee-Sparkasse abgewiesen

    Dies gilt umgekehrt aber nicht, vielmehr kann der Geschädigte zu einer anderen Berechnungsart, insbesondere von der Naturalrestitution zur Geldentschädigung, übergehen (BGH, Urt. v. 29.10.1952 - II ZR 47/52, NJW 1953, 337; Lange, Schadensersatz, 2. Aufl. § 5 IV 4 - Seite 227. Zweifelnd: BGHZ 66, 239, 246).
  • BGH, 29.02.1984 - IVa ZR 188/82

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vermächtnisses mit dem Gegenstand des

    Ohne sich selbst zu widersprechen, kann der Gläubiger nicht sowohl - auf ein späteres Datum bezogenen - Erfüllungsausgleich als auch nach einem früheren Zeitpunkt berechneten (sekundären) Verzögerungsausgleich erwarten (vgl. für das Parallelproblem bei § 286 BGB: BGH, Urteil vom 29.2.1953 - II ZR 47/52 - NJW 1953, 337).
  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 54/57

    Rechtsmittel

    Das ist an sich zulässig (BGH Urteil vom 29. Oktober 1952 - II ZR 47/52 - NJW 1953, 337).

    Ebenso überflüssig, aber unschädlich war es, daß das Berufungsgericht auf die verschiedene Art des Zinslaufs bei den beiden Schadensberechnungsarten (BGH NJW 1953, 337) hingewiesen hat.

  • BGH, 26.04.1979 - VII ZR 188/78

    Baubetreuung: Unterlassene Darlehensbeschaffung

    Nach § 288 Abs. 1 BGB beträgt der dem Gläubiger einer Geldforderung zu ersetzende Verzugsschaden in jedem Fall, also unabhängig von den Umständen des Einzelfalls, mindestens 4 v.H. des geschuldeten Kapitals (RGZ 92, 283, 285; BGH NJW 1953, 337; vgl. auch Lepke, Betrieb 1978, 839, 842).
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