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BGH, 09.10.2000 - II ZR 58/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (10)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verfahrensfehler - Schadensersatzforderung - Unvollständigkeit - Vorbringen - Mündliche Verhandlung - Richterliche Aufklärung
- Judicialis
ZPO § 139
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 139
Abweisung einer zur Höhe nicht ausreichend dargelegten Schadensersatzforderung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Abfindungsguthaben; Bemessung; Aufklärungspflicht über Aktiva
Papierfundstellen
- NJW 2001, 75
- MDR 2001, 104
- WM 2000, 2430
- WM 2001, 2430
- BB 2000, 2491
- NZG 2001, 71
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00
Auslegung eines Vertrages; Anforderungen an gerichtliche Hinweise; Abweisung …
Zudem ist es regelmäßig verfahrensfehlerhaft, eine nur dem Grunde nach, nicht aber zur Höhe ausreichend dargelegte Forderung abzuweisen, ohne zuvor auf die Unvollständigkeit des Vortrags zur Höhe hinzuweisen und Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben (BGH, Urt. v. 9.10.2000 - II ZR 58/99, BGHR ZPO § 139 Abs. 1 - Hinweispflicht 2). - OLG Düsseldorf, 01.06.2021 - 15 U 26/20
Feststellung der Nichtigkeit eines Lizenzvertrags ex tunc Wirksamkeit einer …
Dann hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere auch Angaben zu vorgetragenen Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (BGH NJW 2018, 2202; BGH RdTW 2013, 440; BGH NJW 2002, 3317; BGH NZG 2001, 71). - OLG Düsseldorf, 01.06.2021 - 15 U 27/20
Urkundenprozess auf Zahlung von Lizenzgebühren aus Lizenzvertrag; Lizenzvertrag …
Dann hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere auch Angaben zu vorgetragenen Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen (BGH NJW 2018, 2202; BGH RdTW 2013, 440; BGH NJW 2002, 3317; BGH NZG 2001, 71).