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   BFH, 25.02.2005 - III B 109/04   

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https://dejure.org/2005,9035
BFH, 25.02.2005 - III B 109/04 (https://dejure.org/2005,9035)
BFH, Entscheidung vom 25.02.2005 - III B 109/04 (https://dejure.org/2005,9035)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 2005 - III B 109/04 (https://dejure.org/2005,9035)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § ... 79b Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB: gewerblicher Grundstückshandel, Verletzung der Aufklärungspflicht

  • datenbank.nwb.de

    Zuordnung von Objekten zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung; Drei-Objekt-Grenze als Freigrenze; Schließen auf eine gewerbliche Betätigung bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten; Ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 11.06.1997 - XI R 71/96

    Zuordnung von Grundstücksveräußerungen

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 109/04
    Lediglich beispielhaft erwähnt der Große Senat unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 71/96 (BFH/NV 1997, 839) als einen für eine gewerbliche Betätigung sprechenden Umstand, dass das Bauunternehmen für den das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen erbracht habe, die nicht wie unter Fremden abgerechnet worden seien (Anschluss im BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286 zum Grundstückshandel bei nur zwei Objekten).

    Sogar sog. geschäftstypische Vorgänge können in den privaten Bereich ausgesondert werden, sofern eine entsprechende Veranlassung gegeben und eine abweichende Zuordnung klar und eindeutig vorgenommen worden ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1997, 839).

    Im Urteil des BFH in BFH/NV 1997, 839 war die Klägerin ebenfalls Inhaberin eines Baugeschäftes und einer Tischlerei und hatte ein von ihr erworbenes Grundstück mit einem Bürohaus bebaut.

  • BFH, 12.12.2002 - III R 20/01

    Umfang eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 109/04
    Insgesamt handelt es sich um Indizienbeweise, bei denen zwar die Zahl der Objekte und der zeitliche Abstand der maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung, Verkauf) für die Beurteilung, ob eine gewerbliche Betätigung gegeben ist, gewichtige Beweisanzeichen darstellen, aber ebenso weitere Umstände dafür oder dagegen sprechen können (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 2002 III R 20/01, BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297, m.w.N.).

    Die Motive für die Veräußerung sind hingegen in der Regel unbeachtlich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297).

    Welche Tatsachen für eine Widerlegung geeignet sind und welches Gewicht ihnen für die Entscheidung des Streitfalls beizumessen ist, ist somit Gegenstand der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG (BFH-Urteil in BFHE 200, 388, BStBl II 2003, 297, m.w.N.).

  • BFH, 28.07.2003 - III B 125/02

    NZB: Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 109/04
    Für einen derartig schwerwiegenden, qualifizierten Rechtsanwendungsfehler haben die Kläger indes nichts vorgetragen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).
  • BFH, 29.04.2003 - X B 62/02

    NZB: grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Sicherung einer einheitlichen

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 109/04
    Eine als unzutreffend angesehene Beweiswürdigung stellt indes allenfalls einen materiell-rechtlichen Fehler des angefochtenen Urteils dar, der nicht mit einer Verfahrensrüge zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluss vom 29. April 2003 X B 62/02, BFH/NV 2003, 1087).
  • BFH, 29.01.2003 - XI B 186/01

    NZB: Divergenz, Verfahrensmangel

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 109/04
    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 29. Januar 2003 XI B 186/01, BFH/NV 2003, 794).
  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 109/04
    In dem auch von den Klägern angeführten Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98 (BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) wird ausgeführt, die Drei-Objekt-Grenze stelle keine Freigrenze dar.
  • BFH, 18.09.2002 - X R 5/00

    Gewerblicher Grundstückshandel bei weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 109/04
    Lediglich beispielhaft erwähnt der Große Senat unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 XI R 71/96 (BFH/NV 1997, 839) als einen für eine gewerbliche Betätigung sprechenden Umstand, dass das Bauunternehmen für den das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen erbracht habe, die nicht wie unter Fremden abgerechnet worden seien (Anschluss im BFH-Urteil vom 18. September 2002 X R 5/00, BFHE 200, 512, BStBl II 2003, 286 zum Grundstückshandel bei nur zwei Objekten).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 109/04
    Mit der Behauptung, das angefochtene Urteil sei sachlich unrichtig, wird überdies keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).
  • BFH, 17.08.2004 - III B 121/03

    Splitting-Verfahren

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 109/04
    Ferner ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 17. August 2004 III B 121/03, BFH/NV 2005, 46, m.w.N.).
  • BFH, 26.03.2003 - III B 92/02

    NZB; Divergenz; Sachaufklärungsrüge

    Auszug aus BFH, 25.02.2005 - III B 109/04
    a) Für eine zulässige Rüge der Divergenz im engeren Sinne fehlt es indes bereits an einer Gegenüberstellung tragender, sich widersprechender abstrakter Rechtssätze im angefochtenen Urteil des FG einerseits und in den angeblichen Divergenzentscheidungen des BFH andererseits (zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 26. März 2003 III B 92/02, BFH/NV 2003, 939, 940).
  • BFH, 17.12.2002 - X B 189/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 14.01.2011 - III B 96/09

    Grundsätzliche Bedeutung bei Haushaltsaufnahme - Verstoß gegen das Gebot

    Abgesehen davon fehlt es insoweit auch an Ausführungen dazu, weshalb es dem --anwaltlich vertretenen-- Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, in der mündlichen Verhandlung selbst auf die seiner Ansicht nach erforderliche weitere Sachverhaltsaufklärung gerichtete Beweisanträge zu stellen (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2005 III B 109/04, BFH/NV 2005, 1086, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2006 - VIII B 52/05

    NZB: Zwischenurteil, grundsätzliche Bedeutung

    Ausführungen dieser Art sind für die Rüge mangelnder Sachaufklärung erforderlich, weil die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift nicht mehr im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn der Beteiligte sie vor dem Tatsachengericht nicht beanstandet hat, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und ihm der behauptete Mangel bekannt war oder hätte bekannt sein müssen (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 25. Februar 2005 III B 109/04, BFH/NV 2005, 1086).
  • BFH, 27.01.2006 - VIII B 90/05

    Vollbeendete PersG - Prozessstandschaft; Klageumdeutung

    Ausweislich der Sitzungsniederschrift des FG vom 1. März 2005 haben die fachkundig vertretenen Kläger auch im Anschluss an die umfangreiche Beweisaufnahme keine Beweisanträge gestellt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2005 III B 109/04, BFH/NV 2005, 1086; vom 9. Februar 2005 X B 156/04, BFH/NV 2005, 907).
  • FG Münster, 04.11.2005 - 4 K 2284/01

    Besondere Umstände, die auf eine Veräußerungsabsicht schließen lassen

    Denn der Große Senat des BFH hat die dort aufgeführten Sachverhaltsgestaltungen, in denen auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen, nur beispielsweise genannt (BFH Beschluss vom 25.02.2005 III B 109/04, BFH/NV 2005, 1086).
  • FG Düsseldorf, 09.02.2006 - 14 K 4944/02

    Gewerblicher Grundstückshandel; Umfang des Umlaufvermögens; AfA für langfristig

    Vielmehr wird auch die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen eines - wegen Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze bestehenden - gewerblichen Grundstückshandels durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung bzw. Bebauung und Verkauf dieses Grundstücks und durch die die anderen Grundstücke betreffenden Aktivitäten indiziert (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. September 2004 IV B 233/02, n.v., juris Nr. STRE200451221, m.w.N.; vom 25. Februar 2005 III B 109/04, BFH/NV 2005, 1086; BFH-Urteil vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532).
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