Rechtsprechung
BFH, 24.07.2003 - III B 133/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
ZPO § 412 Abs. 1; ; FGO § 76 Abs. 1; ; FGO § 82; ; FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO §§ 76 82 96 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 412 Abs. 1
Sachverständigengutachten - Obergutachten - datenbank.nwb.de
Verpflichtung des FG zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 09.05.1996 - X B 223/95
Entscheidung der Hinzuziehung eines Sachverständigen im Ermessen des Gerichts
Auszug aus BFH, 24.07.2003 - III B 133/02
Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773).Das Tatsachengericht ist hingegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachtliche Äußerungen einzuholen, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (BFH-Beschlüsse vom 29. März 2001 III B 57/00, BFH/NV 2001, 1243, und in BFH/NV 1996, 773, m.w.N.).
- BFH, 29.03.2001 - III B 57/00
Sachverständigengutachten; Zweitgutachten
Auszug aus BFH, 24.07.2003 - III B 133/02
Das Tatsachengericht ist hingegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachtliche Äußerungen einzuholen, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (BFH-Beschlüsse vom 29. März 2001 III B 57/00, BFH/NV 2001, 1243, und in BFH/NV 1996, 773, m.w.N.).
- BFH, 05.08.2010 - VII B 259/09
Fehlerhafte Beweiswürdigung des FG kein Verfahrensmangel - Feststellungen des …
Dies ist der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten insbesondere deswegen nicht gegeben sind, weil sie offen erkennbare Mängel aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn ferner Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder ihnen das einschlägige spezielle Fachwissen fehlt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2003 III B 133/02, BFH/NV 2004, 54, m.w.N.).Das FG war nicht allein deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil die Klägerin das bereits vorliegende Gutachten des Dr. W für keine ausreichende Erkenntnisquelle hielt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 54).
- BFH, 21.06.2010 - VII B 247/09
Anspruch auf rechtliches Gehör - Einholung weiterer Sachverständigengutachten - …
Dies ist der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten insbesondere deswegen nicht gegeben sind, weil sie offen erkennbare Mängel aufweisen, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder unlösbare Widersprüche enthalten, wenn ferner Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachter bestehen oder ihnen das einschlägige spezielle Fachwissen fehlt (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2003 III B 133/02, BFH/NV 2004, 54, m.w.N.).Das FG war nicht allein deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil die Klägerin wegen angeblicher Widersprüche zu Ausführungen des Prof. Dr. Y das bereits vorliegende Gutachten des Prof. Dr. X für keine ausreichende Erkenntnisquelle hielt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 54).
- BFH, 10.06.2010 - I B 194/09
Verfahrensfehler: Unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens; …
Hat es die nötige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverständigen nicht hinzuziehen (…Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 9. Mai 1996 X B 223/95, BFH/NV 1996, 773; vom 24. Juli 2003 III B 133/02, BFH/NV 2004, 54;… vom 16. Juni 2005 IV B 187/03, BFH/NV 2005, 2015).
- BFH, 05.11.2007 - XI B 64/07
Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Sachverständigengutachten - künstlerische …
Das Tatsachengericht ist hingegen nicht allein schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachtliche Äußerungen einzuholen, weil ein Beteiligter meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2003 III B 133/02, BFH/NV 2004, 54, m.w.N.). - FG München, 24.09.2009 - 11 K 2/03
Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem …
Ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachtliche Äußerungen sind auch nicht deswegen einzuholen, weil der Kläger meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2003 III B 133/02, BFH/NV 2004, 54 m.w.N.). - FG München, 17.05.2023 - 1 K 478/18
Erfassung der Lizenzraten für die Verwertung eines Films in einer Bilanz
Das Klagevorbringen rechtfertige nicht, ein weiteres Gutachten einzuholen; eine entsprechende Verpflichtung des Gerichts ergebe sich nicht bereits daraus, weil ein Beteiligter meint, dass bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2003 III B 133/02, BFH/NV 2004, 54).