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   BFH, 11.02.2009 - III B 8/08   

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https://dejure.org/2009,16536
BFH, 11.02.2009 - III B 8/08 (https://dejure.org/2009,16536)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2009 - III B 8/08 (https://dejure.org/2009,16536)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2009 - III B 8/08 (https://dejure.org/2009,16536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Keine Wiedereinsetzung bei schuldhaft nicht gestelltem Fristverlängerungsantrag

  • Judicialis

    FGO § 56 Abs. 1; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 116 Abs. 5 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 05.11.2003 - I B 99/03

    Schriftsatz per Telefax; Arbeitsüberlastung kein Wiedereinsetzungsgrund

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - III B 8/08
    Dieses Verschulden der Klägervertreter, das mit Terminenge und Arbeitsbelastung nicht zu rechtfertigen ist (s. BFH-Beschluss vom 5. November 2003 I B 99-101/03, BFH/NV 2004, 358), steht einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen.
  • BFH, 18.01.2007 - III R 65/05

    Wiedereinsetzung; Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BFH, 11.02.2009 - III B 8/08
    Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wird, wobei bereits einfache Fahrlässigkeit die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2007 III R 65/05, BFH/NV 2007, 945).
  • BFH, 11.02.2009 - III B 32/08

    Beschwerde gegen Ablehnung einer Protokollberichtigung - Antrag auf

    Unabhängig hiervon ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine Protokollberichtigung entfallen, weil das Urteil des FG rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat durch den Beschluss vom 11. Februar 2009 (Az. III B 8/08) die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wegen Versäumnis der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen hat (s. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 87).
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