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   BFH, 07.09.2000 - III R 41/97   

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https://dejure.org/2000,9464
BFH, 07.09.2000 - III R 41/97 (https://dejure.org/2000,9464)
BFH, Entscheidung vom 07.09.2000 - III R 41/97 (https://dejure.org/2000,9464)
BFH, Entscheidung vom 07. September 2000 - III R 41/97 (https://dejure.org/2000,9464)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Persönliche Voraussetzungen - Erhöhte Investitionszualge - GmbH - Stammkapital - Ausnahmebewilligung - Eintragung in Handwerksrolle - Beriebsprüfung - Bemessungsgrundlage - Rückforderung der Investitionszulage

  • Judicialis

    InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c; ; FGO § 155; ; ZPO § 87 Abs. 1

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 5 Abs 2 Nr 1c, InvZulG § 5 Abs 2 Nr 1a
    Beteiligter; Beteiligung; Gesellschaft mbH; Mittelbare Beteiligung; Unmittelbarkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.03.2000 - III R 29/98

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Auszug aus BFH, 07.09.2000 - III R 41/97
    Sie hätte ihre Beteiligtenfähigkeit nicht einmal dann verloren, wenn sie nach Abschluss der Liquidation bereits im Handelsregister gelöscht worden wäre (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 16. März 2000 III R 29/98, BStBl II 2000, 444, BFH/NV 2000, 1048).
  • BFH, 24.02.2000 - III R 104/96

    Erhöhte Investitionszulage nach InvZulG 1993

    Auszug aus BFH, 07.09.2000 - III R 41/97
    Der Senat hat hierzu mit Urteil vom 24. Februar 2000 III R 104/96 (BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441) entschieden, dass einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer anderen GmbH gehalten werden, die erhöhte Zulage gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 auch dann nicht zusteht, wenn an der anderen GmbH natürliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.
  • BFH, 27.04.2000 - I R 65/98

    Prozessbevollmächtigter einer gelöschten GmbH

    Auszug aus BFH, 07.09.2000 - III R 41/97
    Da sie durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, könnte auch dann noch in der Sache entschieden werden (vgl. nunmehr eingehend Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2000 I R 65/98, BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500).
  • BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23

    Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995

    Dass sich die Klägerin selbst in Liquidation befindet, berührt ihre Beteiligtenfähigkeit nicht (z.B. BFH-Urteil vom 07.09.2000 - III R 41/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 597, unter II.1. [Rz 11]).
  • BFH, 22.02.2024 - IV R 14/21

    Zum Umfang der Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG

    Dass sich die Klägerin selbst in Liquidation befindet, berührt ihre Beteiligtenfähigkeit nicht (z.B. BFH-Urteil vom 07.09.2000 - III R 41/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 597, unter II.1. [Rz 11]).
  • BFH, 17.10.2001 - III R 44/99

    Entnahme eines Pkw

    Der erkennende Senat hat mit Urteil in BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441 das Urteil des Sächsischen FG vom 19. September 1996 2 K 115/95, welches das FG ausdrücklich zur Begründung des von der Klägerin angefochtenen Gerichtsbescheids beigefügt hat, bestätigt und an seiner Rechtsauffassung erneut mit Urteil vom 7. September 2000 III R 41/97 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 597) festgehalten.
  • BFH, 17.07.2006 - V B 188/05

    Hauptsacheerledigung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann das FG in der Sache entscheiden, wenn eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH im Klageverfahren durch einen vor der Löschung bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten vertreten ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 494, BStBl II 2000, 500; vom 7. September 2000 III R 41/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 597; BFH-Beschluss vom 25. April 2005 V B 114/04, juris).
  • FG Hamburg, 12.11.2004 - IV 313/02

    Festsetzung von Zinsen mittels eines Bescheides des Hauptzollamtes im Hinblick

    Der Bundesfinanzhofhat mit Urteil vom 07.09.2000 (III R 41/97, juris) erkannt, dass eine GmbH, die sich in Liquidation befinde, weiterhin beteiligtenfähig sei; dies gelte auch dann auch, wenn die GmbH nach Abschluss des Liquidationsverfahrens im Handelsregister gelöscht worden sei.
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