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   BFH, 06.02.1997 - III R 47/96   

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https://dejure.org/1997,31736
BFH, 06.02.1997 - III R 47/96 (https://dejure.org/1997,31736)
BFH, Entscheidung vom 06.02.1997 - III R 47/96 (https://dejure.org/1997,31736)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 1997 - III R 47/96 (https://dejure.org/1997,31736)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33
    Fahrstuhl; Gegenwert; Umbau

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 06.02.1997 - III R 72/96

    Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten

    Diese Voraussetzungen hat der erkennende Senat in den Urteilen vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 (zur Veröffentlichung bestimmt) und vom 6. Februar 1997 III R 47/96 (nicht veröffentlicht) nicht für gegeben angesehen, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch Kosten entstehen, daß er sich für seine Wohnzwecke ein Einfamilienhaus baut und dieses wegen seiner Gehbehinderung oder der Behinderung eines Haushaltsangehörigen mit einem Fahrstuhl ausstattet.
  • BFH, 15.04.2004 - III B 84/03

    Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines

    a) Der Senat hat in den Urteilen vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 (BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491) und vom 6. Februar 1997 III R 47/96 (nicht veröffentlicht; Leitsätze in BFH/NV 1997, 559) entschieden, dass bei Neuerrichtung eines Wohnhauses behinderungsbedingte Einrichtungen nicht zu einer Belastung des Steuerpflichtigen i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen, weil er dafür einen Gegenwert erhalte.
  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 168/01

    Außergewöhnliche Belastungen bei Badezimmerumbau

    So liegen die Voraussetzungen des § 33 EStG nach den BFH-Urteilen vom 10. Oktober 1996 III R 209/94 (BFHE 182, 333 , BStBl II 1997, 491 ) und vom 6. Februar 1997 III R 47/96 (nicht veröffentlicht) nicht vor, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch Kosten entstehen, dass er sich für seine Wohnzwecke ein Einfamilienhaus baut und dieses wegen seiner Gehbehinderung oder der Behinderung eines Haushaltsangehörigen mit einem Fahrstuhl ausstattet Der BFH führt insoweit aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein kranker oder behinderter Steuerpflichtiger durch Mehraufwendungen bei der Errichtung eines Hauses für seinen Wohnbedarf infolge der behindertengerechten Gestaltung des Hauses -erstens- i. S. des § 33 Abs. 1 EStG "belastet" sei oder ob er für seine Aufwendungen beim Bau des Hauses einen Gegenwert erhalte sowie ob -zweitens- ggf. eine diesbezügliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 2 EStG "zwangsläufig" oder maßgeblich vom menschlichen Willen mitbeeinflusst sei, nur auf die Aufwendungen für das Haus als solches und als ganzes, nicht jedoch auf einzelne seiner baulichen Einrichtungen abgestellt werden könne, auch wenn diese mit einer Krankheit oder Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Haushaltsangehörigen in Zusammenhang stehen.
  • FG Düsseldorf, 09.10.2003 - 16 K 2824/01

    Außergewöhnliche Belastung; Wohnhaus; Behindertengerecht; Umbau; Gegenwert;

    Vgl. zu alledem zB BFH-Urteile und -Beschluß vom 23.1.1976 VI R 62/74, BStBl II 1976, 194; vom 17.7.1981 VI R 36/78, Rechtsprechungsdatei Juris; vom 4.3.1983 VI R 189/79, BStBl II 1983, 378; vom 9.8.1991 II R 54/90, BStBl II 1991, 920; vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491; vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607; vom 6.2.1997 III R 47/96, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten BFH-Entscheidungen -BFH/NV- 1997, 559; vom 4.12.2000 III B 72/00, BFH/NV 2001, 598; Urteile des Finanzgerichts -FG- Kassel vom 19.3.1996 3 K 2926/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG- 1996, 924; des FG Saarland vom 13.12.2001 2 K 280/01, Juris.
  • FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01

    Einbau eines Behinderten gerechten Badezimmers führt nicht zu außergewöhnlicher

    Der BFH (Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491, und vom 6. Februar 1997 III R 47/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [bis einschließlich 1997] / Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [ab 1998] - BFH/NV 1997, 559 [Leitsatz]) hat die Voraussetzungen des § 33 EStG als nicht erfüllt angesehen, wenn einem Steuerpflichtigen dadurch Kosten entstehen, dass er sich für seine Wohnzwecke ein Einfamilienhaus baut und dieses wegen seiner Behinderung entsprechend ausstattet.
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