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   BGH, 20.06.1991 - III ZB 16/91   

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BGH, 20.06.1991 - III ZB 16/91 (https://dejure.org/1991,8200)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1991 - III ZB 16/91 (https://dejure.org/1991,8200)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1991 - III ZB 16/91 (https://dejure.org/1991,8200)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung über Einnahmen und Ausgaben eines Hausanwesens - Zulässigkeit der Revision - Festsetzung des Wertes eines Beschwerdegegenstands

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 87/89

    Streitwertfestsetzung für die Revisionsinstanz - Klage auf Abgabe der

    Auszug aus BGH, 20.06.1991 - III ZB 16/91
    Wie bei einem Auskunftsbegehren bleibt das Interesse des Beklagten, die von der klagenden Partei letztlich angestrebte Leistung nicht erbringen zu müssen, bei der Wertbemessung außer Betracht, weil es durch die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für den Grund des Hauptanspruchs keine Rechtskraft schafft, nicht berührt wird (vgl. BGH Beschluß vom 25. September 1989 - II ZR 87/89).

    Legt daher der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung ein, ist sein Interesse, die Richtigkeit einer bereits erteilten Auskunft nicht an Eides Statt versichern zu müssen, an dem im allgemeinen gering zu bewertenden Aufwand an Zeit und Kosten auszurichten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung voraussichtlich erfordert (BGH Beschluß vom 25. September 1989 aaO; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 393; Schneider Anm. zu OLG Saarbrücken KoRspr.

    Bei der Bemessung des Interesses der Beklagten sind daher grundsätzlich nur die zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung notwendigen Kosten zugrunde zu legen (vgl. BGH Beschluß vom 25. September 1989 aaO).

  • BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 174/88

    Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und eines Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 20.06.1991 - III ZB 16/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 14; Senatsbeschluß vom 23. Mai 1989 - III ZB 13/91 - nicht veröffentlicht) wird bei der Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf den für die Auskunft notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie auf ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse abgestellt.

    Die Bewertung des Interesses der Beklagten durch das Oberlandesgericht kann von dem Senat nur dahin überprüft werden, ob das Gericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1989 a.a.O. und 4. Oktober 1990 jeweils aaO).

  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 37/90

    Wertermittlung im Rahmen des Zugewinnausgleichs

    Auszug aus BGH, 20.06.1991 - III ZB 16/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 14; Senatsbeschluß vom 23. Mai 1989 - III ZB 13/91 - nicht veröffentlicht) wird bei der Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf den für die Auskunft notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie auf ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse abgestellt.
  • BGH, 23.05.1991 - III ZB 13/91

    Begründetheit einer sofortigen Beschwerde - Anspruch auf Auskunft über den

    Auszug aus BGH, 20.06.1991 - III ZB 16/91
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschlüsse vom 8. Februar 1989 - IVb ZB 174/88 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 10 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 14; Senatsbeschluß vom 23. Mai 1989 - III ZB 13/91 - nicht veröffentlicht) wird bei der Bewertung des Abwehrinteresses des Beklagten gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf den für die Auskunft notwendigen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie auf ein ausnahmsweise bestehendes Geheimhaltungsinteresse abgestellt.
  • OLG Zweibrücken, 02.02.1987 - 2 UF 181/86
    Auszug aus BGH, 20.06.1991 - III ZB 16/91
    Legt daher der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung ein, ist sein Interesse, die Richtigkeit einer bereits erteilten Auskunft nicht an Eides Statt versichern zu müssen, an dem im allgemeinen gering zu bewertenden Aufwand an Zeit und Kosten auszurichten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung voraussichtlich erfordert (BGH Beschluß vom 25. September 1989 aaO; OLG Zweibrücken FamRZ 1987, 393; Schneider Anm. zu OLG Saarbrücken KoRspr.
  • OLG Rostock, 03.04.2013 - 3 U 109/12

    Zulässigkeit der Berufung: Bemessung des Gegenstandswertes eines in der zweiten

    Weitgehende Einigkeit besteht allerdings insofern, als zu berücksichtigen ist, dass bereits auf gerichtliche Verurteilung hin in der ersten Stufe eine Auskunft des Beklagten vorliegt und daher das Interesse des Klägers nur darauf gerichtet sein kann, durch den Druck zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und die damit verbundene Strafandrohung den Beklagten zur Offenbarung weiterer Vermögenswerte zu veranlassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.06.1991, III ZB 16/91, zitiert nach Juris; Beschl. v. 02.07.1964, III ZR 4/63, KostRspr. § 3 ZPO, Nr. 11; OLG Bremen, Urt. v. 17.02.2000, 2 U 101/99, OLGR Bremen 2000, 162; Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl., "Stufenklage", Rn. 5; Schneider/Onderka, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 1876).
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