Rechtsprechung
BGH, 02.12.1982 - III ZR 121/81 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Haftung des Inhabers einer Halle zur Lagerung von Wohnwagenkunststoffteilen für eine Gewässerverunreinigung durch Einbringung von mit wasserbeeinträchtigenden Stoffen infolge Verbrennung von Kunststoff kontaminiertem Löschwasser - Gefährdungshaftung für die besonderen ...
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
WHG § 22 Abs. 2
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1983, 2029
- MDR 1983, 562
- VersR 1983, 248
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.11.1979 - III ZR 101/77
Anlagenhaftung für Tankerlöschbrücke
Auszug aus BGH, 02.12.1982 - III ZR 121/81
Die Haftung des § 22 Abs. 2 WHG stellt einen Fall der Gefährdungshaftung für die besonderen Gefahren der Gewässerverunreinigung dar, die das Betreiben der genannten Anlagen typischerweise mit sich bringt (vgl.Senatsurteil vom 29. November 1979 - III ZR 107/77 = NJW 1980, 943, 945 [BGH 29.11.1979 - III ZR 101/77] m.w.Nachw.).
- OLG Dresden, 18.07.2019 - 8 U 1861/18
AGB in Abwasserentsorgungsverträgen
Der notwendige spezifische Bezug fehlt insbesondere dann, wenn - wie hier - Stoffe nur zufällig, beispielsweise aufgrund eines Störfalls, in ein Gewässer gelangen (BGH, NJW 1983, 2029; NJW 1988, 1593;… Staudinger/Kohler, Umwelthaftungsrecht, 2017, § 89 WHG Rn. 32; vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2016 - 7 O 242/15 - juris).Dementsprechend haftet der Inhaber einer Lagerhalle, in der Kunststoffreste gelagert sind, nicht nach § 89 Abs. 2 WHG, wenn erst infolge eines Brandes wassergefährdende Stoffe entstehen und mit dem Löschwasser in ein Gewässer einfließen (BGH, NJW 1983, 2029;… Staudinger/Kohler, Umwelthaftungsrecht, 2017, § 89 WHG Rn. 57; vgl. auch LG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2016 - 7 O 242/15 - juris).
Das mittelbare Hineingelangen von Löschwasser stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs demgegenüber keine Einleitungshandlung dar (BGH, NJW 1983, 2029; vgl. BGH, NJW 1994, 1006; NVwZ-RR 2007, 754).
- BGH, 12.09.2002 - III ZR 214/01
Verantwortlichkeit des Inhabers eines Waschplatzes für Gewässerverunreinigungen
Diese Begründung und ihre inhaltliche Begrenzung auf typische Gefahrenlagen beschränkt zugleich die Haftung des Betreibers normativ; denn nur aus der Schaffung einer solchen typischen Gefahrenlage rechtfertigt sich die Haftung des Anlageninhabers (Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 121/81 - NJW 1983, 2029, 2030;… Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22 Rn. 4).Eine spezifische Gefährdung dieser Art hat der Senat auch in einem Fall verneint, in dem in einer Halle Kunststoffteile lagerten und erst durch deren Verbrennung wasserbeeinträchtigende Stoffe entstanden waren (Urteil vom 2. Dezember 1982 aaO).
- BGH, 01.03.1984 - III ZR 3/83
Aufstauen eines fließenden Gewässers; Entnahme von Wasser
Diese Auslegung entspricht auch noch dem Schutzzweck der Norm, die auf umfassenden Gewässerschutz gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 1982 - III ZR 121/81 = VersR 1983, 248).