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   BGH, 15.02.2007 - III ZR 137/06   

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BGH, 15.02.2007 - III ZR 137/06 (https://dejure.org/2007,3680)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2007 - III ZR 137/06 (https://dejure.org/2007,3680)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06 (https://dejure.org/2007,3680)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verantwortlichkeit der Verwaltungsbehörde für Mängel bei der Durchführung von BSE-Tests durch private Labors; Einordnung des Tätigwerdens von zur Durchführung und Auswertung von Tests beauftragten privaten Unternehmern als Verwaltungshelfer der Behörde; Zulässigkeit ...

  • Judicialis

    BGB § 839 A; ; FlHG § 1; ; FlHG § 22a; ; BSEUntersV § 1; ; BayAVFlHG (F: 8. Juli 2000) § 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839; FlHG §§ 1, 22 a; BSEUntersV § 1; BayAVFlHG § 1 i. d. F. vom 8. 7. 2000
    Haftung für Fehler bei BSE-Tests durch private Labors

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung der Verwaltungsbehörden für Fehler bei BSE-Tests durch private Labors

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung für mangelhaften BSE-Test

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Amtshaftung - Rinder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 368
  • VersR 2007, 1372
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.02.2006 - III ZR 131/05

    Haftung kommunaler Gebietskörperschaften oder der Länder für fehlerhafte

    Auszug aus BGH, 15.02.2007 - III ZR 137/06
    Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 161, 6 = JZ 2005, 568 m. Anm. Ossenbühl = JR 2005, 412 m. Anm. Thiel; Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - VersR 2006, 698 = NVwZ 2006, 966).

    Der erkennende Senat hat deswegen die mit der Durchführung und Auswertung solcher Tests beauftragten privaten Unternehmer als Verwaltungshelfer der Behörde angesehen und ihre Tätigkeit als "Amtsträger" der öffentlichen Hand zugerechnet (BGHZ 161, 6, 10; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO; jeweils für Baden-Württemberg).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht schließlich Pflichten des Labors bei der BSE-Untersuchung als im Sinne des § 839 BGB drittschützend auch zugunsten der Klägerin als Inhaberin eines fleischverarbeitenden Betriebs gewertet (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO).

  • BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

    Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige

    Auszug aus BGH, 15.02.2007 - III ZR 137/06
    Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der zutreffend herangezogenen Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 161, 6 = JZ 2005, 568 m. Anm. Ossenbühl = JR 2005, 412 m. Anm. Thiel; Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - VersR 2006, 698 = NVwZ 2006, 966).

    Der erkennende Senat hat deswegen die mit der Durchführung und Auswertung solcher Tests beauftragten privaten Unternehmer als Verwaltungshelfer der Behörde angesehen und ihre Tätigkeit als "Amtsträger" der öffentlichen Hand zugerechnet (BGHZ 161, 6, 10; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 aaO; jeweils für Baden-Württemberg).

  • OLG München, 27.04.2006 - 1 U 2537/05
    Auszug aus BGH, 15.02.2007 - III ZR 137/06
    Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05 - wird zurückgewiesen.

    Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht (OLG München, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05 - juris) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.

  • OLG Bremen, 10.12.2008 - 1 U 11/08

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei Häufung von Zahlungs- und

    Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass die Pflicht zur korrekten Durchführung der BSE - Tests eine Amtspflicht der zuständigen Behörden (auch) gegenüber den Schlachthofbetreibern darstellt (BGH, Beschluss vom 15.02.07 - III ZR 137/06, hier Bl. 502, 504 d. A.; BGHZ 161, 6; OLG München, Az: 1 U 2537/05 Randziffer 94ff, hier Bl. 500 d. A.).

    Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr insoweit allein entscheidend, dass die Tätigkeit des privaten Labors als bloße Hilfstätigkeit der staatlichen Verwaltung erscheint, weil die Labors (gerade in den kritischen Fällen bei positiven oder nicht eindeutig negativen Befunden) das weitere Vorgehen den staatlichen Behörden zu überlassen hatten, die allein über die Tauglichkeitserklärung des Fleisches nach § 10 S. 1 des Fleischhygienegesetzes in der damals geltenden Fassung vom 08.07.93 (BGBl I. S. 189) entscheiden durften und mussten, während den Labors kein eigener Entscheidungsspielraum zustand (so ausdrücklich BGH Urteil vom 02.02.06 - III ZR 131/05, hier Bl. 342 d. A.; BGH Beschluss vom 15.02.07 Az: III ZR 137/06, hier Bl. 505 d. A.).

    In diesem Rahmen erfolgen gemäß § 1 der VO zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 01.12.00 (BGBl I. S 1659) auch die bei Rindern im Alter von über 24 Monaten notwendigen BSE - Tests (so ausdrücklich BGH Urteil vom 15.07.07 - III ZR 137/06, hier Bl. 505 d. A.).

    Die Beklagte zu 4) als zuständige untere Verwaltungsbehörde durfte gemäß der im Jahre 2001 aufgrund der drückenden Kapazitätsengpässe bei den staatlichen Untersuchungslabors geübten und höchstrichterlich als rechtmäßig gebilligten Verwaltungspraxis (OLG München aaO sowie BGH Urteil vom 15.07.07 - III ZR 137/06, hier Bl. 505 d. A.) bei der Durchführung der BSE - Tests auf zugelassene private Labors zurückgreifen, die - wie ausgeführt - als Verwaltungshelfer der zuständigen Behörde handelten.

    Dass die Pflichten der Beklagten zu 4) bei den BSE - Untersuchungen als im Sinne des § 839 BGB drittschützend auch zugunsten der Klägerin als Inhaberin eines fleischverarbeitenden Betriebes zu werten sind, steht nach dem Urteil des BGH vom 02.02.06 (Az: III ZR 131/05 = VersR 06, 698) außer Frage (ebenso BGH Beschluss v. 15.02.07 III ZR 137/06, hier Bl. 506 d. A.).

  • BGH, 08.11.2012 - III ZR 151/12

    Zur Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests an Rindern in einem

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06, VersR 2007, 1372 Rn. 6; siehe auch Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung OLG Stuttgart OLGR 2005, 580, 584, OLG München, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff, OLG Bremen OLGR 2009, 250, 253 f), wonach die bei der Durchführung einer BSE-Untersuchung an einem testpflichtigen Rind bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit der Veterinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte Verwaltungshelfer bei ihrer Tätigkeit auch und gerade auf die Interessen des Schlachthofs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen haben.
  • BVerwG, 28.01.2010 - 3 C 17.09

    Genusstauglichkeitsbescheinigung; Rindfleisch; Schlachttieruntersuchung;

    Die Beklagte trägt deshalb die Verantwortung für Mängel, die das Labor betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05 - NVwZ 2006, 966; Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06 - LMRR 2007, 2).
  • BGH, 08.11.2012 - III ZR 293/11

    Zur Amtshaftung aufgrund nicht durchgeführter BSE-Tests an Rindern in einem

    Zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 131/05, VersR 2006, 698 Rn. 12, Beschluss vom 15. Februar 2007 - III ZR 137/06, VersR 2007, 1372 Rn. 6; siehe auch Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04, BGHZ 161, 6; vgl. aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung OLG Stuttgart OLGR 2005, 580, 584, OLG München, Urteil vom 27. April 2006 - 1 U 2537/05, juris Rn. 94 ff, OLG Bremen OLGR 2009, 250, 253 f), wonach die bei der Durchführung einer BSE-Untersuchung an einem testpflichtigen Rind bestehenden Amtspflichten im Verhältnis zum betroffenen Schlachtbetrieb drittbezogen sind und insoweit der Veterinär beziehungsweise etwaige mit der Laboruntersuchung beauftragte Verwaltungshelfer bei ihrer Tätigkeit auch und gerade auf die Interessen des Schlachthofs in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen haben.
  • VGH Bayern, 28.04.2008 - 9 BV 04.2401

    Tauglichkeitserklärungen für Rindfleisch; Rücknahme; amtliche

    In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass private Laboreinrichtungen, die behördlicherseits mit der Durchführung von BSE-Schnelltests betraut werden, als Verwaltungshelfer tätig werden (BGH vom 2.2.2006 BayVBl 2006, 675/676; vom 15.2.2007 NVwZ-RR 2007, 368/369).
  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 9 BV 10.809

    Verwaltungsverfahrensrecht; Lebensmittelrecht; amtliche Fleischuntersuchung;

    Als für die Durchführung der BSE-Tests einschließlich der Ausstellung der Genusstauglichkeitsbescheinigungen verantwortliche Stelle trägt die Beklagte auch die Verantwortung für Verwaltungshelfer, derer sie sich zur Aufgabenerfüllung bedient und damit auch die Verantwortung für Mängel, die das Labor betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.2010, a.a.O., RdNr. 18 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 2.2.2006 Az. III ZR 131/05 - NVwZ 2006, 966; Beschluss vom 15.2.2007 Az. III ZR 137/06 - LMRR 2007, 2).
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