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   BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96   

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BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96 (https://dejure.org/1996,1657)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1996 - III ZR 28/96 (https://dejure.org/1996,1657)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 (https://dejure.org/1996,1657)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rheinland-Pfalz - Polizeiliche Streupflicht - Reinigungspflicht - Ortsgemeinde - Allgemeine Verkehrsicherungspflicht - Verdrängung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    LStrG RP § 17; LStrG RP § 48 Abs. 2
    Vorrang polizeilicher vor verkehrsmäßiger Straßenreinigungs- und Streupflichten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RhPfLandesstraßenG § 17, § 48 Abs. 2
    Verkehrssicherungs- und Streupflicht des Trägers der Straßenbaulast in Rheinland-Pfalz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 709
  • NZV 1997, 169
  • VersR 1997, 311
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 03.05.1984 - III ZR 34/83

    Träger der Pflicht zur Straßenreinigung in Rheinland-Pfalz

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96
    Diese als öffentlich-rechtliche Amtspflicht ausgestaltete (vgl. etwa Senatsurteil vom 30. September 1970 aaO.), in ihrem Kern dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende und deshalb herkömmlicherweise als "polizeiliche" bzw. in neuerer Zeit als "ordnungsmäßige" Reinigungs-/Streupflicht bezeichnete Verpflichtung (vgl. etwa das Senatsurteil vom 3. Mai 1984 III ZR 34/83 - VersR 1984, 890 f; Bauer in Kodal/Krämer Straßenrecht 5. Aufl. Kap. 41 Rn. 4 ff; Ketterer/Giehl/Leonhardt Die Streupflicht 3. Aufl. Rn. 1 ff, 3; Wendrich NZV 1990, 89, 91 f) war der beklagten Verbandsgemeinde, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch nicht zur Wahrnehmung für die Ortsgemeinde übertragen.

    Bezüglich der Verpflichtungen aus § 17 LStrG gibt es eine derartige Auftragsnorm nicht; insbesondere läßt sich, wie der Senat bereits entschieden hat, aus § 68 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419) eine Übertragung der "polizeilichen" Reinigungspflicht auf die Verbandsgemeinden nicht herleiten (Urteil vom 3. Mai 1984 aaO.).

    a) Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, daß eine Pflicht zur Schneeräumung und zur Bestreuung der Gehwege, Fußgängerüberwege und verkehrswichtiger gefährlicher Fahrbahnstellen grundsätzlich nicht nur aus der Pflicht zur "polizeimäßigen" Reinigung folgen kann, sondern auch aus der allgemeinen, bei öffentlichen Straßen regelmäßig den Baulastpflichtigen treffenden, Verkehrssicherungspflicht (vgl. nur die Senatsurteile vom 3. Mai 1984 aaO. und BGHZ 112, 74 f).

    Auch dem rheinland-pfälzischen Straßenrecht liegt, was die Reinigung bzw. das Schneeräumen und Streuen zur Erhaltung der Sicherheit des Verkehrs angeht, im Ansatz das Bild zweier grundsätzlich unterschiedlicher Pflichtenkreise zugrunde (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1984 aaO.; Mayer/Ule, Staats- und Verwaltungsrecht in Rheinland-Pfalz 1969 S. 574).

    Zwar zählt zum Inhalt der Straßenbaulast als solcher das Schneeräumen und Streuen bei Schnee- und Eisglätte nicht; der Träger der Straßenbaulast wird nur durch eine Sollvorschrift zum Schneeräumen und Streuen angehalten (§ 11 Abs. 2 LStrG: "Der Träger der Straßenbaulast soll nach besten Kräften über die ihm nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- oder Eisglätte streuen"; vgl. die amtliche Begründung LT-Drucks. IV/501 S. 3791, auch abgedruckt bei Becker, Straßenrecht für Rheinland-Pfalz 1963, S. 16 f; Senatsurteil vom 3. Mai 1984 aaO.).

    Das läßt aber unberührt, daß den Träger der Straßenbaulast unmittelbar aus der regelmäßig ihm auferlegten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auch eine Pflicht zur Schneeräumung und zur Bestreuung mit abstumpfenden Stoffen treffen kann (Senatsurteil vom 3. Mai 1984 aaO.; Mayer/Ule aaO. S. 573).

    (1) Zwar hat der Senat in einem späteren Urteil (vom 3. Mai 1984 - III ZR 34/83 - VersR 1984, 890 f) ausdrücklich offengelassen, ob vom Vorrang der "polizeimäßigen" Reinigung vor derjenigen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht auszugehen sei.

  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 81/67

    Schädelbasisbruch auf Grund eines Sturzes bei Glätte - Reinigung öffentlicher

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96
    1. Ausgangspunkt (auch des Berufungsgerichts) ist, daß die in § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz LStrG - vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 57) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273) im einzelnen geregelte Pflicht zur Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage, die gemäß Absatz 2 insbesondere auch die Verpflichtung zum Schneeräumen und zum Streuen bei Schnee- und Eisglätte umfaßt, der Gemeinde - vorbehaltlich einer Übertragung auf die Anlieger, in diesem Falle allerdings unter Verbleib einer Überwachungspflicht (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1966 - III ZR 166/64 - VersR 1966, 1078, 30. September 1970 - III ZR 81/67 - NJW 1971, 43 f und 11. Juni 1992 - III ZR 134/91 - NZV 1992, 357) - obliegt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG).

    Diese als öffentlich-rechtliche Amtspflicht ausgestaltete (vgl. etwa Senatsurteil vom 30. September 1970 aaO.), in ihrem Kern dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende und deshalb herkömmlicherweise als "polizeiliche" bzw. in neuerer Zeit als "ordnungsmäßige" Reinigungs-/Streupflicht bezeichnete Verpflichtung (vgl. etwa das Senatsurteil vom 3. Mai 1984 III ZR 34/83 - VersR 1984, 890 f; Bauer in Kodal/Krämer Straßenrecht 5. Aufl. Kap. 41 Rn. 4 ff; Ketterer/Giehl/Leonhardt Die Streupflicht 3. Aufl. Rn. 1 ff, 3; Wendrich NZV 1990, 89, 91 f) war der beklagten Verbandsgemeinde, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, auch nicht zur Wahrnehmung für die Ortsgemeinde übertragen.

    Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 - NJW 1971, 43, allerdings bezogen auf den Rechtszustand, bevor das Land Rheinland-Pfalz die bis dahin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als privatrechtliche Verpflichtung qualifizierte Straßenverkehrssicherungspflicht (vgl. Senat BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; 20, 57; 54, 165; 60, 54, 55) als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet hat (Einführung des § 48 Abs. 2 LStrG durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 22. April 197O, GVBl. S. 142), zum Verhältnis der Haftung wegen Verstoßes gegen die "polizeiliche" Reinigungspflicht und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ausgeführt: Eine kumulative Haftung aus § 823 BGB und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG komme nicht in Betracht, weil sich die Pflichten aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) und aus der Amtspflicht (zur "polizeilichen Reinigung") hier deckten und § 839 BGB eine Sonderregelung enthalte, indem er einen selbständigen Haftungstatbestand schaffe und damit die allgemeine Vorschrift der §§ 823 ff BGB ausschließe.

    Sachliche Gesichtspunkte, derentwegen die in dem Urteil vom 30. September 1970 (aaO.) angezeigte Richtung in Frage zu stellen wäre, werden in dem Urteil vom 3. Mai 1984 jedoch nicht erörtert.

    (2) Mit dem Senatsurteil vom 30. September 1970 (aaO.) ist weiterhin davon auszugehen, daß nach dem rheinland-pfälzischen Landesstraßengesetz jedenfalls in seiner ursprünglichen Konzeption - vor dem Hintergrund einer damals privatrechtlich qualifizierten und haftungsrechtlich nach §§ 823 ff BGB behandelten allgemeinen Verkehrssicherungspflicht - die "polizeiliche" Reinigungs-(Streu-)Pflicht innerhalb geschlossener Ortschaften eine gegebenenfalls inhaltlich gleichartige "verkehrsmäßige" Pflicht zur Reinigung verdrängte.

    Soweit der Senat in dem Urteil vom 30. September 1970 (aaO.) damit argumentiert hat, es wäre ein unvernünftiges und deshalb abzulehnendes Ergebnis, wenn die "polizeiliche" Reinigungspflicht für die Ortsstraßen auf die Anlieger abgewälzt werden könnte, daneben aber noch eine (nicht abwälzbare) privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht völlig gleichen Inhalts für die Gemeinde bestehenbliebe, ist dieser Gesichtspunkt nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß neueren Urteilen des Senats entnommen werden kann, die aus der öffentlich-rechtlich ausgestalteten - Verkehrssicherungspflicht folgende Reinigungspflicht könne, soweit sie mit der "polizeilichen" Reinigungspflicht inhaltlich übereinstimmt, nach den für die letztere Pflicht geltenden Bestimmungen wie diese durch Satzung auf die Anlieger übertragen werden (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 31/90 - NVwZ-RR 1992, 604 - für das nordrhein-westfälische Landesrecht - und vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91 - NZV 1992, 357 - für das niedersächsische Landesrecht. Diese Beurteilung bestätigt im Grunde nur die vorliegende Sicht, daß die spezialgesetzliche Ausformung der "polizeilichen" Reinigungspflicht der Art, wie sie (auch) in § 17 LStrG erfolgt ist, für ihren Regelungsbereich der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgenden Reinigungspflicht kein rechtliches "Eigenleben" beläßt.

  • BGH, 05.07.1990 - III ZR 217/89

    Reichweite der Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) der Gemeinden unter § 1

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96
    a) Es entspricht allerdings gefestigter Rechtsprechung, daß eine Pflicht zur Schneeräumung und zur Bestreuung der Gehwege, Fußgängerüberwege und verkehrswichtiger gefährlicher Fahrbahnstellen grundsätzlich nicht nur aus der Pflicht zur "polizeimäßigen" Reinigung folgen kann, sondern auch aus der allgemeinen, bei öffentlichen Straßen regelmäßig den Baulastpflichtigen treffenden, Verkehrssicherungspflicht (vgl. nur die Senatsurteile vom 3. Mai 1984 aaO. und BGHZ 112, 74 f).

    Beide Pflichtenkreise überlagern sich allerdings teilweise, im Blick auf die Verkehrssicherung innerhalb der geschlossenen Ortslage decken sie sich nach ihrem sachlichen Gehalt sogar völlig: Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die aus der "polizeimäßigen" Reinigung fließende Räum- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden ist, ihr vielmehr entspricht, sich hinsichtlich der Verkehrssicherung also beide Pflichtenkreise inhaltlich decken (vgl. Senatsurteile vom 30. September 1970 und - mit umfangreichen Nachweisen über die vorangegangene Senatsrechtsprechung - BGHZ 112, 74, 79 f).

    cc) Der Senat hat mehrfach, bis in die jüngste Zeit, ausgesprochen, daß sich einerseits die Verpflichtung zur "polizeilichen" Reinigung, soweit sie auf die Sicherheit des Verkehrs abzielt, und die aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hergeleitete Reinigungspflicht inhaltlich decken (s. BGHZ 112, 74, 79 f m.w.N.), andererseits aber auch, daß die "polizeiliche" Reinigung insoweit eine weitergehende und umfassendere ist, als sie nicht nur aus Verkehrsrücksichten und zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfolgt, sondern auch den weitergehenden polizeilichen Anforderungen (z.B. ordnungs- und gesundheitspolizeilicher Art) Rechnung trägt (vgl. BGHZ 112 aaO.).

  • BGH, 11.06.1992 - III ZR 134/91

    Ausnahme vom Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 Satz 2

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96
    1. Ausgangspunkt (auch des Berufungsgerichts) ist, daß die in § 17 des Landesstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz LStrG - vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 57) in der Fassung vom 1. August 1977 (GVBl. S. 273) im einzelnen geregelte Pflicht zur Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage, die gemäß Absatz 2 insbesondere auch die Verpflichtung zum Schneeräumen und zum Streuen bei Schnee- und Eisglätte umfaßt, der Gemeinde - vorbehaltlich einer Übertragung auf die Anlieger, in diesem Falle allerdings unter Verbleib einer Überwachungspflicht (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1966 - III ZR 166/64 - VersR 1966, 1078, 30. September 1970 - III ZR 81/67 - NJW 1971, 43 f und 11. Juni 1992 - III ZR 134/91 - NZV 1992, 357) - obliegt (§ 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG).

    Soweit der Senat in dem Urteil vom 30. September 1970 (aaO.) damit argumentiert hat, es wäre ein unvernünftiges und deshalb abzulehnendes Ergebnis, wenn die "polizeiliche" Reinigungspflicht für die Ortsstraßen auf die Anlieger abgewälzt werden könnte, daneben aber noch eine (nicht abwälzbare) privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht völlig gleichen Inhalts für die Gemeinde bestehenbliebe, ist dieser Gesichtspunkt nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß neueren Urteilen des Senats entnommen werden kann, die aus der öffentlich-rechtlich ausgestalteten - Verkehrssicherungspflicht folgende Reinigungspflicht könne, soweit sie mit der "polizeilichen" Reinigungspflicht inhaltlich übereinstimmt, nach den für die letztere Pflicht geltenden Bestimmungen wie diese durch Satzung auf die Anlieger übertragen werden (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 31/90 - NVwZ-RR 1992, 604 - für das nordrhein-westfälische Landesrecht - und vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91 - NZV 1992, 357 - für das niedersächsische Landesrecht. Diese Beurteilung bestätigt im Grunde nur die vorliegende Sicht, daß die spezialgesetzliche Ausformung der "polizeilichen" Reinigungspflicht der Art, wie sie (auch) in § 17 LStrG erfolgt ist, für ihren Regelungsbereich der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgenden Reinigungspflicht kein rechtliches "Eigenleben" beläßt.

  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96
    Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 - NJW 1971, 43, allerdings bezogen auf den Rechtszustand, bevor das Land Rheinland-Pfalz die bis dahin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als privatrechtliche Verpflichtung qualifizierte Straßenverkehrssicherungspflicht (vgl. Senat BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; 20, 57; 54, 165; 60, 54, 55) als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet hat (Einführung des § 48 Abs. 2 LStrG durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 22. April 197O, GVBl. S. 142), zum Verhältnis der Haftung wegen Verstoßes gegen die "polizeiliche" Reinigungspflicht und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ausgeführt: Eine kumulative Haftung aus § 823 BGB und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG komme nicht in Betracht, weil sich die Pflichten aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) und aus der Amtspflicht (zur "polizeilichen Reinigung") hier deckten und § 839 BGB eine Sonderregelung enthalte, indem er einen selbständigen Haftungstatbestand schaffe und damit die allgemeine Vorschrift der §§ 823 ff BGB ausschließe.

    dd) Der Grundgedanke dieser Entscheidung, der im Kern dahin geht, daß eine allgemeine, im einzelnen nicht näher gesetzlich geregelte (im Ursprung private) Verkehrssicherungspflicht durch eine ihrem Umfang nach konkret festgelegte öffentlich-rechtliche Reinigungspflicht verdrängt wird (vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. Juli 1985 III ZR 137/84 - VersR 1985, 973 und die darin zitierten beiden Senatsurteile vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70 - BGHZ 60, 54, 62 f sowie III ZR 4O/70 - VersR 1973, 275 f), ist nach wie vor richtig und auch nach der Umgestaltung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu einer öffentlichrechtlichen Amtspflicht in Rheinland-Pfalz maßgebend.

  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 31/90

    Übertragung der Reinigung der Gehwege auf Eigentümer der Anliegergrundstücke

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96
    Soweit der Senat in dem Urteil vom 30. September 1970 (aaO.) damit argumentiert hat, es wäre ein unvernünftiges und deshalb abzulehnendes Ergebnis, wenn die "polizeiliche" Reinigungspflicht für die Ortsstraßen auf die Anlieger abgewälzt werden könnte, daneben aber noch eine (nicht abwälzbare) privatrechtliche Verkehrssicherungspflicht völlig gleichen Inhalts für die Gemeinde bestehenbliebe, ist dieser Gesichtspunkt nicht dadurch gegenstandslos geworden, daß neueren Urteilen des Senats entnommen werden kann, die aus der öffentlich-rechtlich ausgestalteten - Verkehrssicherungspflicht folgende Reinigungspflicht könne, soweit sie mit der "polizeilichen" Reinigungspflicht inhaltlich übereinstimmt, nach den für die letztere Pflicht geltenden Bestimmungen wie diese durch Satzung auf die Anlieger übertragen werden (vgl. Urteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 31/90 - NVwZ-RR 1992, 604 - für das nordrhein-westfälische Landesrecht - und vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91 - NZV 1992, 357 - für das niedersächsische Landesrecht. Diese Beurteilung bestätigt im Grunde nur die vorliegende Sicht, daß die spezialgesetzliche Ausformung der "polizeilichen" Reinigungspflicht der Art, wie sie (auch) in § 17 LStrG erfolgt ist, für ihren Regelungsbereich der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht folgenden Reinigungspflicht kein rechtliches "Eigenleben" beläßt.
  • BGH, 09.02.1956 - III ZR 255/54

    Haftung für Schleusenbetrieb

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96
    Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 - NJW 1971, 43, allerdings bezogen auf den Rechtszustand, bevor das Land Rheinland-Pfalz die bis dahin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als privatrechtliche Verpflichtung qualifizierte Straßenverkehrssicherungspflicht (vgl. Senat BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; 20, 57; 54, 165; 60, 54, 55) als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet hat (Einführung des § 48 Abs. 2 LStrG durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 22. April 197O, GVBl. S. 142), zum Verhältnis der Haftung wegen Verstoßes gegen die "polizeiliche" Reinigungspflicht und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ausgeführt: Eine kumulative Haftung aus § 823 BGB und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG komme nicht in Betracht, weil sich die Pflichten aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) und aus der Amtspflicht (zur "polizeilichen Reinigung") hier deckten und § 839 BGB eine Sonderregelung enthalte, indem er einen selbständigen Haftungstatbestand schaffe und damit die allgemeine Vorschrift der §§ 823 ff BGB ausschließe.
  • BGH, 18.12.1972 - III ZR 40/70

    Amtspflicht - Aufgabenübertragen - Verkehrssicherungspflicht -

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96
    dd) Der Grundgedanke dieser Entscheidung, der im Kern dahin geht, daß eine allgemeine, im einzelnen nicht näher gesetzlich geregelte (im Ursprung private) Verkehrssicherungspflicht durch eine ihrem Umfang nach konkret festgelegte öffentlich-rechtliche Reinigungspflicht verdrängt wird (vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. Juli 1985 III ZR 137/84 - VersR 1985, 973 und die darin zitierten beiden Senatsurteile vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70 - BGHZ 60, 54, 62 f sowie III ZR 4O/70 - VersR 1973, 275 f), ist nach wie vor richtig und auch nach der Umgestaltung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu einer öffentlichrechtlichen Amtspflicht in Rheinland-Pfalz maßgebend.
  • BGH, 30.12.1954 - III ZR 102/53

    Verkehrssicherung auf Bundesstraßen

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96
    Darüber hinaus hat der Senat in seinem Urteil vom 30. September 1970 - III ZR 81/67 - NJW 1971, 43, allerdings bezogen auf den Rechtszustand, bevor das Land Rheinland-Pfalz die bis dahin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich als privatrechtliche Verpflichtung qualifizierte Straßenverkehrssicherungspflicht (vgl. Senat BGHZ 9, 373; 14, 83; 16, 95; 20, 57; 54, 165; 60, 54, 55) als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet hat (Einführung des § 48 Abs. 2 LStrG durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landesstraßengesetzes vom 22. April 197O, GVBl. S. 142), zum Verhältnis der Haftung wegen Verstoßes gegen die "polizeiliche" Reinigungspflicht und die allgemeine Verkehrssicherungspflicht ausgeführt: Eine kumulative Haftung aus § 823 BGB und aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG komme nicht in Betracht, weil sich die Pflichten aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) und aus der Amtspflicht (zur "polizeilichen Reinigung") hier deckten und § 839 BGB eine Sonderregelung enthalte, indem er einen selbständigen Haftungstatbestand schaffe und damit die allgemeine Vorschrift der §§ 823 ff BGB ausschließe.
  • BGH, 11.07.1985 - III ZR 137/84

    Streupflicht einer Gemeinde gleich nach Auftreten von Glatteis

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - III ZR 28/96
    dd) Der Grundgedanke dieser Entscheidung, der im Kern dahin geht, daß eine allgemeine, im einzelnen nicht näher gesetzlich geregelte (im Ursprung private) Verkehrssicherungspflicht durch eine ihrem Umfang nach konkret festgelegte öffentlich-rechtliche Reinigungspflicht verdrängt wird (vgl. auch Senatsbeschluß vom 11. Juli 1985 III ZR 137/84 - VersR 1985, 973 und die darin zitierten beiden Senatsurteile vom 18. Dezember 1972 - III ZR 121/70 - BGHZ 60, 54, 62 f sowie III ZR 4O/70 - VersR 1973, 275 f), ist nach wie vor richtig und auch nach der Umgestaltung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu einer öffentlichrechtlichen Amtspflicht in Rheinland-Pfalz maßgebend.
  • BGH, 01.06.1970 - III ZR 210/68

    Hochwasserschutz

  • BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53

    Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung

  • BGH, 22.09.1966 - III ZR 166/64

    Pflichten der Gemeinde bei Abwälzung der Streupflicht auf die Straßenanlieger

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51

    Verkehrssicherung bei Wasserstraßen

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03

    Amtshaftung gegenüber Radfahrer bei Verletzung der Streupflicht auf Fuß- und

    Zwischen diesen Pflichten braucht vorliegend nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es - wie hier - um die Sorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 f; 118, 368, 369; vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312; Wendrich aaO § 52 Rn. 2) und in Niedersachsen nicht nur die Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch die der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.
  • VG Mainz, 25.04.2018 - 3 K 630/17

    Pflicht der Gemeinde zur Beseitigung einer Ölspur in einer Ortsdurchfahrt

    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber den Gemeinden in Rheinland-Pfalz für Straßen innerhalb der Ortslagen und auch für Ortsdurchfahrten u.a. von Bundesstraßen eine umfassende polizeiliche Reinigungspflicht übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 -, NVwZ-RR 1997, 709 = juris Rn. 6; VG Halle, Urteil vom 17. April 2003 - 3 A 528/99 -, juris Rn. 22, 35 f. und VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002 - 3 A 62/02 -, juris Rn. 16 f. [zum identischen Straßenrecht in Sachsen-Anhalt]; Wendrich; Zum Unterscheid und zum Verhältnis von verkehrsmäßiger und polizeilicher Reinigung öffentlicher Straßen, NZV 1990, 89, 93).

    Zwar ist das Verhältnis der beiden Reinigungspflichten zueinander nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt; jedoch sind die Vorschriften des Landesstraßengesetzes dahingehend auszulegen, dass eine verkehrsmäßige Reinigungspflicht nicht eintritt, soweit die Pflicht zur polizeilichen Reinigung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996, a.a.O. = juris Rn. 10; VG Halle, Urteil vom 17. April 2003, a.a.O. = juris Rn. 24; VG Dessau, Urteil vom 24. September 2002, a.a.O. = juris Rn. 10; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rn. 1144; Wendrich, a.a.O. S. 93 f.).

    Auch wenn im Landesstraßengesetz eine § 1 Abs. 4 PRWegereinigungsG vergleichbare Regelung fehlt, ergibt sich indes aus den Materialien zum Landesstraßengesetz, dass der Gesetzgeber mit § 17 LStrG erklärtermaßen im Wesentlichen dem im ehemaligen preußischen Landesteil nach dem preußischen Wegereinigungsgesetz bestehenden Rechtszustand folgen wollte (vgl. LT-Drs IV/501, S. 3792, zitiert nach BGH, Urteil vom 21. November 1996, a.a.O. = juris Rn. 12).

    Dies hat seinen Grund darin, dass die polizeiliche Reinigungsplicht der Gemeinde nicht nur der öffentlichen Sauberkeit und der Förderung des kommunalen Lebens dient, sondern auch zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs der Gemeinde überantwortet wurde (vgl. VGH, Urteil vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 -, a.a.O. = juris Rn. 14).

  • BGH, 15.01.1998 - III ZR 124/97

    Streupflicht einer Stadtgemeinde

    Darin liegt die gesetzliche Ausgestaltung der herkömmlicherweise als "polizeiliche" bzw. in neuerer Zeit als "ordnungsmäßige" Räum- und Streupflicht bezeichneten Verpflichtung, und zwar im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Amtspflicht (vgl. nur Senatsurteile vom 20. März 1967 - III ZR 29/65 - NJW 1967, 1325, 1326, BGHZ 112, 74 - für das nordrhein-westfälische Landesrecht - und vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312 für das rheinland-pfälzische Landesrecht - OLG Frankfurt NJW 1988, 2546; Böhm, Hessisches Straßengesetz 2. Aufl. § 10 Erl.

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat, ist die aus der "polizeilichen" Reinigung fließende Räum- und Streupflicht, soweit sie auch der Verkehrssicherung dient, ihrem sachlichen Gehalt und Umfang nach von der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht abgeleiteten Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr nicht verschieden, vielmehr decken sich hinsichtlich der Verkehrssicherung beide Pflichtenkreise inhaltlich (vgl. Senatsurteile BGHZ 112, 74, 79 und vom 21. November 1996 aaO S. 312).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.2018 - 1 A 10640/18

    Umfang der Straßenreinigungspflicht der Gemeinde

    a) § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG weist die in § 17 Abs. 1 LStrG statuierte und in Abs. 2 der Vorschrift näher umschriebene Reinigungspflicht seinem klaren und eindeutigen Wortlaut nach der Gemeinde zu, ohne insoweit irgendwelche Differenzierungen nach der Ursache oder dem Grad der Verschmutzung vorzunehmen (vgl. dazu auch bereits BGH, Urteil vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 -, juris, Rn 15 m. w. N., wonach § 17 LStrG die Reinigungspflicht "schlechthin" regelt).

    Neben der durch § 48 LStrG als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestalteten, in ihrem Kern der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienenden sog. polizeilichen oder ordnungsmäßigen Straßenreinigungspflicht ist zwar vom Grundsatz her eine aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht resultierende, bei öffentlichen Straßen regelmäßig den Baulastpflichtigen treffende Pflicht zur sog. "verkehrsmäßigen" Reinigung anzuerkennen (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 21. November 1996, a. a. O., Rnrn. 9 und 14, m. w. N.).

    Hierbei übersieht die Klägerin jedoch zum einen, dass das LStrG keineswegs eine unbedingte Räum- und Streupflicht des Beklagten vorsieht, sondern lediglich eine solche "nach besten Kräften" (§§ 11 Abs. 2, 17 Abs. 3 Satz 2 / 1. HS LStrG); eine Rechtspflicht erlegt das Gesetz diesbezüglich ausdrücklich nur der Gemeinde auf (BGH, Urteil vom 21. November 1996, a. a. O., Rn 19).

  • VG Potsdam, 26.09.2013 - 10 K 2786/12

    Straßen und Wegerecht (ohne Enteignungsrecht sowie Eisenbahn , Kleinbahn ,

    Diese Zwecke enthalten neben der Abwehr von Gefahren beispielsweise durch gesundheitsgefährdende Stoffe auch den Aspekt der allgemeinen Vorstellungen von Sauberkeit und Ordnung (zur Begriffsbestimmung und Abgrenzung eingehend BGH VRS 93, 74 = NZV 1997, 169).
  • OLG Celle, 07.02.2024 - 14 U 105/23

    Räum- und Streupflicht unter Vorbehalt des Zumutbaren und Berücksichtigung der

    Zwischen diesen Pflichten braucht vorliegend nicht unterschieden zu werden, da sie, soweit es - wie hier - um die Sorge für die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, deckungsgleich sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1990 - III ZR 4/89 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 134/91 -, BGHZ 118, 368-374, Rn. 10; BGH, Urteil vom 21. November 1996 - III ZR 28/96 - VersR 1997, 311, 312 ) und in Niedersachsen nicht nur die Aufgabe der polizeimäßigen Reinigung, sondern auch die der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 NStrG als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt ausgestaltet ist.
  • OLG Hamm, 13.05.2019 - 32 SA 26/19

    Gerichtsstandbestimmung, Straßenverkehrssicherungspflicht, Amtspflicht

    Auch bei Tiefbauarbeiten im Straßenbereich, wie etwa bei Kanalbaumaßnahmen unter Einschaltung privater Baufirmen handelt es sich regelmäßig nicht um eine Amtshandlung i.S.v. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB (stRspr, vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996 - III ZR 28/96 - NVwZ-RR 1997, 709, 710 für den Winterdienst nach rehinland-pfälzischem Landesrecht).
  • VerfGH Berlin, 14.11.2012 - VerfGH 8/11

    Unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der

    bb) Die auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellte Übertragung des Winterdienstes auf die jeweiligen Eigentümer der an die öffentlichen Gehwege grenzenden Grundstücke als ordnungsrechtliche Pflicht, welche weitgehend der Straßenverkehrssicherungspflicht des Baulastträgers entspricht (vgl. BGH, NVwZ-RR 1997, 709 m. w. N.), begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zum Bundesrecht grundlegend BVerwGE 22, 26; ferner BGH, VersR 1979, 541 f.; VGH München, BayVBl 2011, 435 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 05.08.2020 - 8 CE 20.1374

    Unterlassung von Schneeablagerungen im Zuge des gemeindlichen Winterdienstes

    Zwar zählt zu dieser sicherheitsrechtlichen Winterdienstpflicht schon nach dem Wortlaut der Bestimmung in erster Linie die Pflicht, den Schnee zu räumen, ihn also vom öffentlichen Straßengrund zu beseitigen; sie ist nach ihrem sachlichen Gehalt und Umfang mit der aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht begründeten Räumpflicht deckungsgleich (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 14.11.2012 - VerfGH 8/11 - NVwZ 2013, 424 unter Bezugnahme auf BGH, U.v. 21.11.1996 - III ZR 28/96 - NVwZ-RR 1997, S. 709 f.; Schmid in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand März 2020, Art. 51 Rn. 15 und 34).
  • OLG Koblenz, 15.07.2011 - 1 U 133/11

    Haftung einer rheinland-pfälzischen Gemeinde wegen

    Die Verneinung der Haftung nach amtshaftungsrechtlichen Grundsätzen (§§ 17, 48 Abs. 2 LStrG; vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Oktober 2010 - 1 U 170/10 - VRR 2011, 67; zur überkommenen "polizeilichen" Reinigungspflicht der Ortsgemeinde vgl. BGH VersR 1997, 311) wird hingegen ausdrücklich hingenommen.

    40 Die Straßenreinigungspflicht und damit als deren Teilbereich auch die winterliche Räum- und Streupflicht obliegt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 LStrG unmittelbar der (Orts-)Gemeinde; es handelt sich nicht um eine der Verbandsgemeinde übertragene Aufgabenerfüllung im Zuständigkeitsbereich der Straßenbaubehörde (§ 68 Abs. 2 Satz 1 GemO i.V.m. § 49 Abs. 3 Nr. 2 LStrG; vgl. BGH VersR 1997, 311 ff.).

  • OLG Koblenz, 28.10.1998 - 1 U 965/97

    Streupflicht als Amtspflicht

  • OLG Frankfurt, 01.03.2004 - 1 U 187/03

    Haftung einer hessischen Gemeinde: Verletzung der allgemeinen

  • OLG Koblenz, 27.10.2010 - 1 U 170/10

    Streupflicht der Gemeinde: Darlegungs- und Beweislast des Verletzen bei einem

  • VG Düsseldorf, 09.10.2009 - 26 K 8825/08

    Feuerwehreinsatz Ölspur Unglücksfall Straßenreinigung Straßenreinigungspflicht

  • OVG Saarland, 25.02.2013 - 1 A 6/13

    Unterstützung der Gemeinden durch den Landesbetrieb für Straßenbau beim

  • OLG Frankfurt, 21.02.2002 - 1 U 167/00

    Zu den Räum- und Streupflichten einer Gemeinde als Eigentümerin eines Grundstücks

  • OLG Frankfurt, 21.01.2002 - 1 U 167/00

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Sturzes ;

  • VG Mainz, 25.10.2007 - 1 K 35/07

    Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölspur durch Feuerwehreinsatz - Abgrenzung

  • LG Tübingen, 09.03.2018 - 3 O 89/17

    Amtshaftung einer Gemeinde in Baden-Württemberg: Sturzunfall eines Fußgängers auf

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