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   BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04   

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https://dejure.org/2005,1294
BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04 (https://dejure.org/2005,1294)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2005 - III ZR 374/04 (https://dejure.org/2005,1294)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2005 - III ZR 374/04 (https://dejure.org/2005,1294)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
    Notarhaftung nicht subsidiär gegenüber Haftung eines Vertreters des geschädigten Beteiligten (hier: angestellter Rechtsanwalt)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch bei notarieller Amtspflichtverletzung gegen den Vertreter; Verhältnis der Haftung des Notars zur Haftung des Anwalts; Grundlagen für die Einbeziehung eines anwaltlichen Vertreters in den notariellen Haftungsbereich; Schadensersatzansprüche gegen ...

  • Judicialis

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
    Schadensersatzanspruch gegen den organschaftlichen Vertreter der geschädigten Vertragspartei ist keine anderweitige Ersatzmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 2
    Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Haftung eines Vertreters bei notarieller Beurkundung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Subsidiäre Haftung gegenüber einem Vertreter des Geschädigten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
    Notarhaftung nicht subsidiär gegenüber Haftung eines Vertreters des geschädigten Beteiligten (hier: angestellter Rechtsanwalt)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3216 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1150
  • MDR 2005, 1166 (Ls.)
  • DNotZ 2005, 918
  • FamRZ 2005, 1086 (Ls.)
  • VersR 2005, 1698
  • WM 2005, 1574
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.03.1971 - VI ZR 177/69

    Notarhaftung gegenüber Organen einer juristischen Person

    Auszug aus BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
    In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des Vertreters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat (BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertragspartei), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen aufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen.

    Die Entscheidung ist jedoch vor dem Grundsatzurteil BGHZ 56, 26 ff ergangen und hat die Einbeziehung des Vertreters einer Vertragspartei in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten noch gar nicht in den Blick genommen.

  • BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00

    Belehrungspflicht des Notars bei Beurkundung eines rechtlich undurchführbaren

    Auszug aus BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
    Der Schadensersatzanspruch gegen den Vertreter der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung geschädigten Vertragspartei ist auch dann keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, wenn dieser Rechtsanwalt ist, sofern er nicht selbständig tätig und im Zusammenhang mit dem beurkundeten Geschäft mandatiert ist, sondern als organschaftlicher Vertreter, Arbeitnehmer oder in vergleichbarer Weise in den Geschäftsbetrieb des Vertretenen eingegliedert und in diesem Rahmen mit dessen Belangen befaßt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f).

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 (IX ZR 262/00 - NJW-RR 2004, 1704, 1705 f) ausgeführt, daß ein Rechtsanwalt, der bei einer notariellen Beurkundung als Vertreter einer Vertragspartei auftritt, in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten des Notars einbezogen ist, sofern er nicht als selbständig tätiger Rechtsanwalt mandatiert, sondern Angestellter der vertretenen Partei ist.

  • BGH, 07.10.1969 - VI ZR 223/67

    Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Unternehmem - Justitiar - Haftung eines Notars für

    Auszug aus BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
    Die von Zugehör (Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 2269, Fn. 28) zitierte Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 7. Oktober 1969 (VI ZR 223/67, nicht veröffentlicht, Aktenzeichen bei Zugehör aaO infolge eines Druckfehlers mit V ZR 223/67 angegeben) steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97

    Amtshaftung eines Notars wegen fehlerhafter Beurkundung des Parteiwillens

    Auszug aus BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
    In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des Vertreters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat (BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertragspartei), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen aufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen.
  • BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98

    Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge

    Auszug aus BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
    In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des Vertreters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat (BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertragspartei), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen aufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen.
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