Rechtsprechung
   RFH, 03.05.1933 - IV A 289/32   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1933,176
RFH, 03.05.1933 - IV A 289/32 (https://dejure.org/1933,176)
RFH, Entscheidung vom 03.05.1933 - IV A 289/32 (https://dejure.org/1933,176)
RFH, Entscheidung vom 03. Mai 1933 - IV A 289/32 (https://dejure.org/1933,176)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1933,176) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98

    Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge

    Zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei dem Begehren auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides hat die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in den Entscheidungen vom 3. Mai 1933 IV A 289/32 (RFHE 33, 145, RStBl 1933, 452) und vom 20. März 1935 IV A 19/35 (RStBl 1935, 597, 598) und später (inzident) der BFH in den Urteilen vom 2. Februar 1962 III 431/59 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1962, 314) und vom 8. Juni 1966 VII 293/64 (BFHE 86, 409, BStBl III 1966, 563) entschieden, daß der Steuerpflichtige den seiner Ansicht nach verwirklichten Steueranspruch so genau bestimmen muß, daß das FA in der Lage ist zu beurteilen, welche konkreten Zahlungsverpflichtungen gemeint sind; so müsse er z.B. nach Möglichkeit Art, Entstehungszeitpunkt, Geldbetrag, Fälligkeit und Erlöschensgrund für jeden einzelnen Anspruch gesondert angeben (so auch Tipke/Kruse, a.a.O., § 218 AO 1977 Rz. 6, und Schuhmann, Der Abrechnungsbescheid, Betriebs-Berater 1988, 739, 741).
  • BFH, 04.02.1997 - VII R 50/96

    Aufrechnung und Abrechnungsbescheid sind wirksam, auch wenn das Finanzamt die

    In diesem Sinne hat bereits der Reichsfinanzhof - RFH - (einschränkend) entschieden, daß beim Vorliegen von Meinungsverschiedenheiten der Abrechnungsbescheid sich auf die Feststellung zu beschränken hat, ob und wieweit bestimmte Zahlungsverpflichtungen erloschen sind, er aber nicht die Abstimmung aller gegenseitigen Ansprüche eines bestimmten Zeitraums enthalten muß (RFH-Urteil vom 3. Mai 1933 IV A 289/32, RFHE 33, 145).
  • BFH, 01.08.1979 - VII R 115/76

    Zuständigkeitsänderung des FA - Beteiligte am Verfahren - Anforderungen an

    Abrechungsbescheide setzen einen Antrag voraus (§ 125 AO; Urteil des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 3. Mai 1933 IV A 289/32, RFHE 33, 145; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 7. Aufl., § 125 AO Anm. 3 b; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. bis 6. Aufl., § 125 AO Anm. 6; Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, Kommentar, 1963, § 125 Anm. 2 Abs. 2).
  • FG Niedersachsen, 18.01.1996 - XII 21/94

    Erlöschen eines abgetretenen Umsatzsteuererstattungsanspruchs; Sinn und Zweck

    So führte der Reichsfinanzhof (Urteil vom 3. Mai 1933 IV A 289/32, RFHE 10, 145) zu § 125 RAO aus, Voraussetzung für den Erlaß eines Abrechnungsbescheides sei, daß Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt darüber bestünden, ob eine Zahlungsverpflichtung erloschen sei.
  • BFH, 29.10.1965 - VI 52/65 U

    Zulässikeit des Berufungsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid einer

    So hat schon der Reichsfinanzhof aus § 235 Ziff. 5 AO 1931 (z. Z. § 235 Ziff. 6 AO), in dem das Berufungsverfahren gegen Abrechnungsbescheide zugelassen ist, den Schluß gezogen, daß der gleiche Rechtsweg gegen die Ablehnung eines solchen Bescheides offenstehe (Urteil IV A 289/32 vom 3. Mai 1933, Slg. Bd. 33 S. 145).
  • BFH, 16.10.1953 - III 145/52 U

    Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides - Antrag auf Erstattung

    Denn das Abrechnungsverfahren geht, wie der Reichsfinanzhof in mehrfachen Entscheidungen ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 3. Mai 1933 - IV A 289/32 - Amtl. Slg. Bd. 33 S. 152), nach der Einziehung der umstrittenen Steuerbeträge in das Erstattungsverfahren gemäß §§ 150 ff. AO über.
  • BFH, 06.10.1954 - II 176/52 U

    Berücksichtigung einer Aufrechnungserklärung im Stundungsverfahren oder

    Sie können sich vielmehr auch der sonstigen, schon vor der Einführung des § 125 AO bestehenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in der gleichen Weise bedienen wie vorher (vgl. dazu auch Reichstagsdrucksache Nr. 568 IV 1928 S. 215-216, wiedergegeben im Urteil des Reichsfinanzhofs IV A 289/32 vom 3. Mai 1933, Slg.Bd. 33 S. 146 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht