Abgabenordnung
| Fünfter Teil - Erhebungsverfahren (§§ 218 - 248) |
| Erster Abschnitt - Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 232) |
| 1. Unterabschnitt - Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 218 - 223) |
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
Rechtsprechung zu § 218 AO
903 Entscheidungen zu § 218 AO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 12.06.1986 - VII R 103/83
Leistungsklage auf Steuererstattung
- BFH, 28.04.1993 - I R 100/92
Streit über die Höhe anzurechnender Körperschaftsteuer
- BFH, 28.04.1993 - I R 123/91
Zum Verhältnis von Anrechnungsverfügung und Abrechnungsbescheid
- BFH, 12.08.1999 - VII R 92/98
Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge
- BFH, 15.03.1979 - IV R 174/78
Bei Vollstreckungsaufschub entstehen Säumniszuschläge; besteht Streit hierüber, ...
- BFH, 16.10.1986 - VII R 159/83
Fehlerhafte Abrechnung von (Umsatzsteuer-) Vorauszahlungen durch das Finanzamt
- BFH, 06.03.1995 - VI R 81/94
Entscheidung über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 DBStÄndG DDR durch ...
- BFH, 25.02.1992 - VII R 8/91
Aufnahme eine nicht zuvor festgesetzten Erstattungsanspruchs in ...
- FG Hamburg, 22.04.2005 - VI 24/04
Zum Abrechnungszeitraum eines Abrechnungsbescheides
- BFH, 29.07.1976 - VIII B 6/75
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Querverweise
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer
- § 17n (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
- Abwasserabgabe
- § 117a (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)
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