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   BVerwG, 07.05.1971 - IV C 12.68   

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BVerwG, 07.05.1971 - IV C 12.68 (https://dejure.org/1971,1491)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1971 - IV C 12.68 (https://dejure.org/1971,1491)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1971 - IV C 12.68 (https://dejure.org/1971,1491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Anwesen für den Bau der sog. Sauerlandlinie der Bundesautobahn - Entschädigungsfeststellung bei Einigung der Beteiligten über den Grundstücksübergang - Durchführung eines Entschädigungsfeststellungsverfahrens - Bindung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1972, 132
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 18.01.1910 - VII 203/09

    Vereinbarung über Enteignungsentschädigung.

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 12.68
    Die Befürchtung der Beklagten, in diesem Fall müsse sie eine weitere Entschädigungsfeststellung durchführen, ist jedoch unzutreffend (vgl. Eger a.a.O. S. 52 und RGZ 72, 359 [361/62]).
  • BVerwG, 01.09.1965 - IV C 180.65
    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 12.68
    Dabei kann es der Senat offenlassen, ob die Grundsätze, auf die sich die Beklagte beruft, überhaupt solche des Bundesrechts sind; dagegen können immerhin Bedenken entstehen, weil sie im Verfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz auf Landesrecht, beruhen (vgl. § 19 Abs. 5 FStrG) und schwerlich insgesamt ihre Grundlage in Art. 14 GG haben; daß sie etwa auch im Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz entwickelt bzw. vor allem aus dem preußischen Recht übernommen worden sind, macht sie nicht generell zu Bundesrecht (vgl. auch Beschluß vom 1. September 1965 - BVerwG IV C 180.65 - in Buchholz 442.01 § 28 PBefG 1961 Nr. 1 S. 4).
  • BVerwG, 11.12.1970 - IV C 55.67

    Rechtsanspruch einer Gemeinde oder anderer Verfahrensbeteiligter auf Einholung

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 12.68
    In einem auf die Entschädigungsfeststellung beschränkten, eine Enteignung voraussetzungsgemäß ausschließenden Verfahren kann die wesentliche Funktion des § 19 Abs. 2 FStrG nicht zum Tragen kommen, die Funktion nämlich, die Enteignungsbehörde im Enteignungs verfahren an die Planfeststellung zu binden (mit den Grenzen, die der Senat wiederholt aufgezeigt hat; vgl. zuletzt Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 55.67 - mit weiteren Nachweisen), um zu verhindern, daß das, was im Planfeststellungsverfahren erreicht worden ist, im Enteignungsverfahren wieder modifiziert oder gar in Frage gestellt wird.
  • BVerwG, 22.11.1968 - IV C 49.67

    Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung - Vermeidbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 12.68
    Daß diese Stellung der Beklagten bei einer Einigung nach § 16 EnteigG durchaus zugemutet werden kann, ist schon früher erkannt worden (vgl. Seydel a.a.O. S. 142, der einen Vertrag nach § 16 rechtlich als Kaufvertrag beurteilt, bei dem die Bestimmung des Kaufpreises dem. Gutachten eines Dritten überlassen wird; vgl. ferner zu der gleichsam vermittelnden Stellung der Enteignungsbehörde, nach dem Landbeschaffungsgesetz Urteil des erkennenden Senats vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 49.67 - in BVerwGE 31, 81 [86]).
  • RG, 20.09.1910 - VII 173/10

    Ist der Rechtsweg für den Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers zulässig,

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1971 - IV C 12.68
    Allerdings hat hier offenbar eine vorläufige Planfeststellung nach § 15 EnteigG, die von Rechtsprechung und Schrifttum zu § 16 EnteigG als Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens gemäß dieser Vorschrift verlangt wird (vgl. RGZ 74, 191 [192] mit weiteren Nachweisen; Meyer-Thiel-Frohberg, Enteignung von Grundeigentum, 5. Aufl. 1959, Anm. 2 zu § 16) nicht stattgefunden.
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 79.69

    Enteignungsverfahren für die Verlegung einer Fernwasserleitung - Rechtmäßigkeit

    Von der grundsätzlichen Vereinbarkeit der beiden genannten Enteignungsgesetze mit dem Bundesrecht ist das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ohne weiteres ausgegangen (vgl. z.B. Beschluß vom 20. Februar 1961 - BVerwG I B 14.7.58 - Urteil vom 8. November 1967 - BVerwG IV C 101.65 - [BVerwGE 28, 184]; Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 12.68 - [Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 1]).
  • BVerwG, 24.09.2002 - 9 B 38.02

    Anforderungen an die Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes; Unterliegen

    12 Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, kommt es für die Zustimmungsbedürftigkeit darauf an, ob in der Nutzungsart des konkreten, von der Flurbereinigung erfassten Grundstücks eine Änderung vorgenommen wird, die nicht mehr zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehört (Beschluss vom 13. April 1971 - IV B 168.70 - RdL 1971, 236).
  • VGH Hessen, 05.05.1987 - 2 R 1430/86
    Planfeststellungsrichtlinien B Erläuterungen Nr. 39 Rdnr. 5 ff.; zur Zulässigkeit von ungefähren Flächenangaben im Enteignungsrecht, wenn der genaue Flächenbedarf sich erst bei der konkreten Bauausführung ergibt: BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 12.68 - DÖV 1972, 132 f.).
  • BVerwG, 27.09.1978 - 4 B 119.78

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtgrundsätzliche Bedeutung

    In diesem Sinne hat der beschließende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG IV C 12.68 - (Buchholz 407.4 § 19 FStrG Nr. 1) im Hinblick auf die Voraussetzungen für ein dort zur Rede stehendes Verfahren zur Feststellung der Enteignungsentschädigung entschieden.
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