Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1975 - IV ZB 46/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,1882
BGH, 26.03.1975 - IV ZB 46/74 (https://dejure.org/1975,1882)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1975 - IV ZB 46/74 (https://dejure.org/1975,1882)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1975 - IV ZB 46/74 (https://dejure.org/1975,1882)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,1882) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • VersR 1975, 809
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.01.1975 - VII ZR 199/73

    Unterschrift der zuständigen Richter unter ein Urteil - Form der Unterschrift in

    Auszug aus BGH, 26.03.1975 - IV ZB 46/74
    Denn sie läßt, wie der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/73 - entschieden hat, nicht erkennen, daß die Urschrift des Urteils von dem angegebenen Richter auch unterzeichnet worden ist.
  • BGH, 30.05.1990 - XII ZB 33/90

    Unterschrift des Richters - Maschinenschriftlliche Wiedergabe

    Die Unterschrift des mitwirkenden Richters ist allerdings nicht ordnungsgemäß wiedergegeben, wenn sie in der Ausfertigung in Klammern gesetzt ist und die Ausfertigung keinen Hinweis darauf enthält, daß der Richter das Urteil unterschrieben hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 199/73 - NJW 1975, 781, Beschlüsse vom 26. März 1975 - IV ZB 46/74 - VersR 1975, 809, vom 9. Januar 1980 - IV ZB 38/79 - VersR 1980, 333, vom 26. März 1980 - VIII ZB 44/79 - VersR 1980, 741, 742 m.w.N., vom 8. Oktober 1986 - VIII ZB 25/86 - NJW-RR 1987, 377; a.A. Vollkommer ZZP 88, 334 ff).
  • BFH, 26.08.1982 - IV R 31/82

    Feststellungsbeteiligte - Gewinnfeststellungsbeschluß

    Wie die Urschrift eine Unterschrift tragen muß, so müssen auch die Ausfertigung und die beglaubigte Abschrift auf den Urheber der Anordnung hinweisen und erkennen lassen, daß sie unterschrieben worden sind (Entscheidung des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 26. März 1975 IV ZB 46/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1976, 35).
  • BFH, 12.02.1999 - III B 29/98

    Ausschlussfrist zur Vorlage der Vollmacht

    Aus der übermittelten Abschrift/Ausfertigung ist zudem erkennbar, daß die Urschrift der Verfügung von dem anordnenden Richter tatsächlich unterschrieben worden ist (§ 53 Abs. 1 und 2 FGO i.V.m. § 2 Abs. 1 VwZG), denn sie enthält einen Beglaubigungsvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, mit dem bei der Wiedergabe des Namens des Richters auf die Unterzeichnung der Urschrift durch diesen hingewiesen wird (vgl. Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1975 IV ZB 46/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 35; BFH-Urteil vom 24. Juni 1993 VII R 135/92, BFH/NV 1994, 393); außerdem ist sie von der dazu befugten Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden und enthält ein Gerichtssiegel.
  • BFH, 24.06.1993 - VII R 135/92

    Zur Wirksamkeit einer gerichtlichen Ausschlußfrist (§ 53 FGO )

    Die den Prozeßbevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde übermittelte Ausfertigung/Abschrift der gerichtlichen Verfügung enthält weder einen Ausfertigungs- bzw. Beglaubigungsvermerk, mit dem bei der Wiedergabe des Namens des Richters auf die Unterzeichnung der Urschrift durch diesen hingewiesen wird (vgl. BGH-Beschluß vom 26. März 1975 IV ZB 46/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 35), noch ist sie von dem dazu befugten Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben worden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht