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   BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54   

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https://dejure.org/1954,413
BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54 (https://dejure.org/1954,413)
BGH, Entscheidung vom 21.10.1954 - IV ZR 128/54 (https://dejure.org/1954,413)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1954 - IV ZR 128/54 (https://dejure.org/1954,413)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verlust eines wirksam ausgeübten Vorkaufsrechts des Miterben durch Rücktritt des Käufers - Entstehen eines vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnisses - Ersatz der Gerichtskosten für die Umschreibung eines Nachlassgrundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 15, 102
  • NJW 1954, 1883
  • MDR 1955, 27
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.05.1952 - IV ZR 163/51

    Vorkaufsrecht eines Miterben

    Auszug aus BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54
    Kommt der Vorkaufsberechtigte Miterbe, der sein Vorkaufsrecht gegenüber dem Erwerber eines Miterbenanteils geltend gemacht hat, mit der Zahlung des Erwerbspreises an den Erwerber in Verzug, so kann dieser nicht nach § 326 BGB das zwischen ihnen bestehende gesetzliche Schuldverhältnis (BGHZ 6, 85) durch Rücktritt zum Erlöschen bringen.

    Da kein Vertrag zustande gekommen sei - der Berufungsrichter beruft sich hierfür auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in WarnRspr 1925 Nr. 131 JW 1925, 2119 und des Bundesgerichtshofs in BGHZ 6, 85 - habe auch der Beklagte von einem Vertrag nicht zurücktreten können, es sei nicht möglich, die Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag auf gesetzliche Schuldverhältnisse entsprechend anzuwenden.

    Wenn nach der Abtretung des Anteils die nach § 2035 BGB nur gegenüber dem Anteilskäufer zulässige Ausübung des Vorkaufsrechts nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 6, 85 [87] nur die Wirkung habe, dass sich der Käufer so behandeln lassen müsse, als ob ein Kaufvertrag zwischen dem verkaufenden und dem Vorkaufsberechtigten Miterben zustande gekommen sei, der auch gegen den Käufer wirke, so müsse sich um so mehr der Vorkaufsberechtigte im Verhältnis zum Erwerber des Anteils so behandeln lassen, als ob ein gleicher Kaufvertrag zwischen ihm und dem ursprünglichen Verkäufer des Miterbenanteils bestünde und müssten die Wirkungen des Vorkaufsrechts ebenso eintreten, wie wenn das Vorkaufsrecht noch gegenüber dem Verkäufer hätte ausgeübt werden können.

    Wie der Senat in der in BGHZ 6, 85 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, entsteht durch die Ausübung des Vorkaufsrechts des Miterben gegenüber dem Erbteilserwerber weder ein Vertragsverhältnis des Vorkaufsberechtigten zu dem verkaufenden Miterben noch ein solches zu dem Erwerber.

    Dieser Sachlage entspricht es, wenn der Senat in der Entscheidung BGHZ 6, 85 die Rechtsstellung des Käufers als die eines Geschäftsführers ohne Auftrag bezeichnet hat.

  • RG, 06.02.1928 - VI 329/27

    Vertreter ohne Vertretungsmacht.

    Auszug aus BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54
    Die Anwendung des § 326 BGB auf gesetzliche Schuldverhältnisse sei begrifflich immer dann möglich, wenn diese Schuldverhältnisse ihrem Inhalt nach einem gegenseitigen Vertrag gleichstünden, wie das Reichsgericht auch in der Entscheidung in RGZ 120, 126 [129] ausgesprochen habe.

    Er kann von dem anderen Vertragsteil auf Erfüllung belangt werden, ihm sind aber demgemäss auch die Rechte des anderen Vertragsteils einzuräumen, demgemäss also auch die aus § 326 wie in RGZ 120, 126 [129] ausgeführt worden ist.

  • RG, 05.04.1935 - II 327/34

    1. Kann ein Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer

    Auszug aus BGH, 21.10.1954 - IV ZR 128/54
    Bei gegenseitigen Verträgen handelt es sich um solche, bei denen jede Leistung deshalb geschuldet wird, weil die andere geschuldet wird (RGZ 147, 340 [342]).
  • BGH, 21.01.1998 - IV ZR 346/96

    Form des Ausscheidens eines Miterben aus einer Miterbengemeinschaft

    Des Schutzes durch notarielle Beratung bedarf indessen ebensosehr ein nicht zum Kreis der Miterben gehörender Erbteilserwerber, der dem gesetzlichen Vorkaufsrecht der Miterben ausgesetzt ist (§§ 2034, 2035 BGB; vgl. BGHZ 15, 102, 106) und außerdem mit seinem Eigenvermögen den Nachlaßgläubigern haftet (§§ 2382 ff. BGB).
  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 5/15

    Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung

    Im Gegenzug hatte der Beklagte dem Käufer den für den Erbanteil bezahlten Kaufpreis und die durch den Kaufvertrag entstandenen Kosten sowie etwa durch die Ausübung des Vorkaufsrechts entstandene Kosten einschließlich der Kosten einer Rückübertragung zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1952 - IV ZR 163/51, BGHZ 6, 85, 88; Urteil vom 21. Oktober 1954 - IV ZR 128/54, BGHZ 15, 102, 104; BVerwGE 24, 87, 88 f.; BFH, DB 2014, 2389 Rn. 14; Staudinger/Löhnig aaO § 2035 Rn. 3 bis 3d; MünchKomm.BGB/Gergen aaO § 2035 Rn. 3 in Verbindung mit § 2034 Rn. 35 bis 39; Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 2034 Rn. 9; NK-BGB/Ann aaO § 2035 Rn. 5 in Verbindung mit § 2034 Rn. 14; Soergel/M. Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2035 Rn. 4).
  • BFH, 09.07.2014 - II R 50/12

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Ausübung des gesetzlichen

    Übt ein vorkaufsberechtigter Miterbe nach Übergang der Erbteile auf den Erbteilskäufer sein gesetzliches Vorkaufsrecht aus (vgl. § 2035 Abs. 1 Satz 1 BGB), entsteht zwischen dem Erbteilserwerber und dem das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Oktober 1954 IV ZR 128/54, BGHZ 15, 102, sowie Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg --HansOLG Hamburg-- vom 13. Juni 1961  2 U 57/61, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 1961, 851; Palandt/ Weidlich, a.a.O., § 2034 Rz 9).

    Der vorkaufsverpflichtete Anteilskäufer muss sich letztlich so behandeln lassen, als ob ein Erbteilskaufvertrag zwischen dem Anteilsverkäufer und dem vorkaufsberechtigten Miterben zustande gekommen wäre, der auch ihm gegenüber wirkt (BGH-Urteil in BGHZ 15, 102).

  • BGH, 31.10.2001 - IV ZR 268/00

    Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Miterben

    Damit kommt nicht der Ausübungserklärung selbst, sondern der vom Gesetz vorgeschriebenen notariellen Beurkundung (§§ 2033, 2371 BGB) und der damit in aller Regel sichergestellten Belehrung des Erwerbers über das Vorkaufsrecht der übrigen Miterben die entscheidende Warnfunktion zu (vgl. BGHZ 15, 102, 106).
  • BSG, 27.06.2017 - B 2 U 13/15 R

    Verzugszinsen - öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag - analoge

    Insofern ist aber zu beachten, dass die Voraussetzungen der GoA zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis begründen, dieses jedoch deswegen rechtsgeschäftsähnlich ausgestaltet ist, weil es sich wie beim Auftrag um ein unvollkommen zweiseitiges Rechtsverhältnis handelt (vgl bereits BGH vom 21.10.1954 - IV ZR 128/54 - BGHZ 15, 102, 105) , das sich nur darin vom gegenseitigen Vertrag unterscheidet, dass die beiderseitigen Verpflichtungen in keinem Abhängigkeitsverhältnis stehen (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl 2017, Einf vor § 320 RdNr 4 f) .
  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 217/06

    Rückzahlung des Kaufpreises für die Übernahme des Geschäftsbereichs Privatkunden

    Es sollen Leistung und Gegenleistung derart gegeneinander ausgetauscht werden, dass jede Partei für ihre Leistung einen Ersatz in der Gegenleistung findet (BGHZ 15, 102, 105; 77, 359, 363; BGH, Urteil vom 19. Mai 2006 - V ZR 40/05, NJW 2006, 2773, unter II 3).
  • OLG München, 02.02.1993 - 18 U 3427/92

    Ausübung eines gesetzlichen Miterbenvorkaufsrechts

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  • BGH, 31.05.1965 - III ZR 1/64

    Anspruch auf Einwilligung zur Übertragung eines Nachlassanteils - Eintritt eines

    Der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, der Schutzzweck des gesetzlichen Vorkaufsrechts des Miterben sei, das Eindringen "Fremder" in die Erbengemeinschaft - das infolge der Zulässigkeit von Verfügungen jedes einzelnen Miterben über seinen Nachlaßanteil gemäß § 2033 Abs. 1 BGB möglich ist - zumindest einzuschränken, wird von der Rechtslehre und Rechtsprechung einhellig geteilt (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 2034 Anm. 1; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2034 Randnote 1; Planck BGB 4. Aufl. § 2034 Ziff. 1; Lange Erbrecht 1962 § 44 unter III Ziff. 1 S. 551; RGZ 170, 203, 207; BGHZ 15, 102, 105) [BGH 21.10.1954 - IV ZR 128/54] .
  • OLG Koblenz, 12.11.1976 - 8 U 548/75

    Rückerstattung des Kaufpreises für einen Gebrauchtwagen; Anfechtung eines

    Dabei genügt bedingter Vorsatz, insbesondere das Bewußtsein, daß die Täuschung den anderen zu der Erklärung bestimmen könne, daß also der andere Teil ohne die Täuschung die Willenserklärung möglicherweise nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abgegeben hätte (BGH MDR 1955, 27 [BGH 21.10.1954 - IV ZR 128/54] Sp. 1 Abs. 3; NJW 1971, 1800 Sp. 1 Abs. 1).

    Zwar setzt die Annahme einer betrügerischen Schädigung - anders als die arglistige Täuschung (BGH MDR 1955, 27 [BGH 21.10.1954 - IV ZR 128/54] Sp. Abs. 3) - den Eintritt einer Vermögensbeschädigung beim Opfer und den (zumindest bedingten) Schädigungsvorsatz des Täters voraus.

  • BGH, 13.07.1957 - IV ZR 93/57

    Sicherungsübertragung von Erbanteilen. Erbschaftskauf

    Darüber hinaus sind sie aber noch verpflichtet, die Beklagte zu 1) von allen weiteren Verpflichtungen freizustellen, die sie in den notariellen Verträgen vom 7. Juli 1955 und vom 30. Juni 1956 hinsichtlich der bedingten Zahlung eines weiteren Kaufpreises von 3.000,- DM sowie hinsichtlich der Verwaltung und Verwertung des übertragenen Erbanteils gegenüber der Beklagten zu 2) übernommen hat (vgl. RG Warn 1925 Nr. 131; BGHZ 15, 102 f [106]; BGB RGRK 10. Aufl. § 2035 Anm. 1).
  • BVerwG, 19.01.2006 - 8 B 71.05

    Vorliegen einer über den Einzelfall hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen

  • BGH, 29.03.1995 - IV ZR 108/94

    Ausübung eines Vorkaufsrechts

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