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BGH, 21.11.2007 - IV ZR 282/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Festsetzung des Streitwertes
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 282 § 296
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.10.1991 - XII ZR 81/91
Revision gegen die Höhe der Beschwer; Maßgeblichkeit für die Höhe der Beschwer …
Auszug aus BGH, 21.11.2007 - IV ZR 282/05
Streitwert für alle Instanzen: Bis 200.000 EUR (Rentenrückstände 3.583 EUR x 6 = 21.498 EUR; laufende Rente 3.583 EUR x 42 = 150.486 EUR; Beitragsrückzahlung 1.676,82 EUR; Beitragsfreistellung Haupt- und Zusatzversicherung 380, 58 EUR x 42 = 15.984,36 EUR; der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts und der Anfechtung der BUZ hat neben den Anträgen auf die vollen Leistungen allenfalls einen geringen Streitwert, der nicht zum Überschreiten der Gebührenstufe führt, vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91 - WM 1991, 2121 unter 3).
- OLG Frankfurt, 13.07.2010 - 7 U 90/09
Streitwertbemessung bei Teilentscheidung
Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, der dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts und der Anfechtung in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung neben den Anträgen auf die volle Leistung "allenfalls einen geringen Streitwert" beigemessen hat (BGH B. v. 21.11.2007 - IV ZR 282/05). - KG, 16.06.2008 - 6 W 59/07
Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Wertberechnung beim Abfindungsvergleich
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. November 2007 (IV ZR 282/05) den Wert eines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Rücktritts und der Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung nur als "allenfalls" gering neben dem Antrag auf die volle Leistung erachtet.