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   BGH, 19.11.2014 - IV ZR 329/14   

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https://dejure.org/2014,37777
BGH, 19.11.2014 - IV ZR 329/14 (https://dejure.org/2014,37777)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2014 - IV ZR 329/14 (https://dejure.org/2014,37777)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2014 - IV ZR 329/14 (https://dejure.org/2014,37777)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5a Abs 2 S 1 VVG vom 13.07.2001, § 5a Abs 2 S 4 VVG vom 13.07.2001, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB
    Rentenversicherungsvertrag im Policenmodell: Folgen einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung

  • IWW

    § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Prämienrückerstattung nach einem wirksam widerrufenen Versicherungsvertrag aus ungerechtfertigter Bereicherung

  • rewis.io

    Rentenversicherungsvertrag im Policenmodell: Folgen einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Rentenversicherungsvertrag im Policenmodell: Folgen einer unzureichenden Widerspruchsbelehrung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Versicherungsvertrag im Policenmodell - und die Widerrufsfrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerspruch gegen eine Lebensversicherung - Rückabwicklung des Vertrages

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Widerruf und Rückabwicklung von Lebensversicherungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - IV ZR 329/14
    Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 17-34 für BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

    bb) Die erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.).

    Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).

    b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).

    Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).

    Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

    Auszug aus BGH, 19.11.2014 - IV ZR 329/14
    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
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