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   BGH, 23.10.1996 - IV ZR 93/95   

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https://dejure.org/1996,1028
BGH, 23.10.1996 - IV ZR 93/95 (https://dejure.org/1996,1028)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1996 - IV ZR 93/95 (https://dejure.org/1996,1028)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - IV ZR 93/95 (https://dejure.org/1996,1028)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 12 Abs. 1 I lit. b; VVG § 49
    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 589
  • ZIP 1997, 37
  • MDR 1997, 142
  • NZV 1997, 74
  • VersR 1997, 102
  • BB 1997, 122
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - IV ZR 93/95
    Der Versicherungsfall ist schon dann als nachgewiesen anzusehen, wenn Tatsachen feststehen, die nach ihrem äußeren Bild mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Wegnahme des Fahrzeugs gegen den Willen des Versicherungsnehmers schließen lassen (vgl. BGHZ 130, 1 ff. m.w.N.).

    Der Senat hat bereits in seinem oben genannten Urteil (BGH 130, 1, 3 f.) ausgeführt, daß in einem Fall, in dem die Fahrzeugschlösser einschließlich Zündschloß unversehrt geblieben waren, das äußere Bild nicht erst anzunehmen sei, wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen oder das Fehlen eines Schlüssels plausibel erklären kann.

  • BGH, 13.12.1995 - IV ZR 54/95

    Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - IV ZR 93/95
    Auch das Vortäuschen eines Kraftfahrzeugdiebstahls, für das eine erhebliche Wahrscheinlichkeit vorliegen muß, kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil das Fahrzeug ohne Spuren an den Schließzylindern wieder aufgefunden wurde und der Versicherungsnehmer nicht hinreichend erklären kann, wieso ein Nachschlüssel angefertigt wurde (Senatsurteil vom 13.12.1995 - IV ZR 54/95 - VersR 1996, 319 unter 2).
  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 54/91

    Beweiswürdigung im Rahmen eines Versicherungsprozesses

    Auszug aus BGH, 23.10.1996 - IV ZR 93/95
    Bei seiner erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu entscheiden haben, ob es den Kläger persönlich nach § 141 ZPO anhört (vgl. BGH, Urteil vom 25.3.1992 - IV ZR 54/91 - VersR 1992, 867 m.w.N.).
  • BGH, 14.04.1999 - IV ZR 181/98

    Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung

    Eine nicht bloß theoretische Grundlage für die Zweifel des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht aus dem von ihm herangezogenen Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 (IV ZR 93/95 - VersR 1997, 102).
  • OLG Naumburg, 13.11.1997 - 7 U 828/97

    Anspruch aus einem Teilkaskovertrag; Versicherung eines Kraftfahrzeuges gegen

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  • OLG Frankfurt, 02.04.2003 - 7 U 123/01

    Kfz-Kaskoversicherung: Nachweis des Kfz-Diebstahls und grobe Fahrlässigkeit beim

    Fehlende Diebstahlsspuren reichen als Vortäuschungsindiz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1997, 589), der sich der Senat wiederholt angeschlossen hat, nicht aus, ebenfalls nicht, dass das Fahrzeug möglicherweise mit einem Originalschlüssel weggefahren wurde.
  • BGH, 13.11.1996 - IV ZR 220/95

    Beweis des äußeren Bildes eines Diebstahls; Anfertigung von Kopien vom

    Mit Urteil vom 23. Oktober 1996 (IV ZR 93/95 - zur Veröffentlichung bestimmt), also nach Verkündung des Berufungsurteils, hat der Senat entschieden, das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls sei nicht in Frage gestellt, wenn feststehe, daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden ist.
  • BGH, 11.12.1996 - IV ZR 268/95

    Äußeres Bild eines Diebstahls

    Zur Beurteilung dessen, daß nach dem Sachverständigengutachten ein Nachschlüssel angefertigt worden sein soll, wird auf die Senatsurteile vom 26. Juni 1996 (IV ZR 164/95 - VersR 1996, 1135) und vom 23. Oktober 1996 (IV ZR 93/95 - zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen, wobei im vorliegenden Fall das Fahrzeug wohl nicht wiederaufgefunden wurde, so daß jedenfalls nicht aufgrund von Untersuchungen der Schließzylinder das Wegfahren mit einem passenden Schlüssel feststeht.
  • OLG Celle, 05.01.2004 - 8 U 179/03

    Zurückweisung einer Berufung; Vortäuschung eines Diebstahls; Anspruch aus einer

    Aus dem von der Klägerin herangezogene Urteil VersR 1997, 102 ergibt sich lediglich, dass das äußere Bild eines Kfz-Diebstahls nicht in Frage steht, wenn feststeht, dass das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel weggefahren worden ist, weil die Schlösser unversehrt sind, der Versicherungsnehmer sämtliche Originalschlüssel vorlegen kann und sich an diesen keine Kopierspuren befinden.
  • OLG Köln, 27.01.1998 - 9 U 36/97

    Anspruch auf Entschädigung wegen eines Brandschadens an einem gestohlen Pkw;

    Dieser Umstand ist erst dann von Bedeutung, wenn weitere Indizien von einigem Gewicht hinzutreten (BGH Versicherungsrecht 1996, 319, BGH r+s 1996, 341, BGH r+s 1997, 5, Senat r+s 1997, 148).
  • OLG Oldenburg, 02.12.1998 - 2 U 201/98

    Anwendung der Grundsätze über die bedingungsgemäße Beweiserleichterungen bei

    Demgemäß führt der Versicherungsnehmer den ihm obliegenden Beweis dafür, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, in aller Regel dadurch, dass er das "äußere Bild" dartut, also ein Mindestmaß an Tatsachen plausibel darlegt und beweist, aus denen nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine bedingungsgemäß versicherte Entwendung durch eine Beraubung - hier i.S.v. § 3 B Nr. 2 VHB 74 - geschlossen werden kann (BGH, VersR 1991, 924; BGH VersR 1997, 102).
  • OLG Zweibrücken, 09.12.1998 - 1 U 22/98

    Anforderungen an den Beweis der Entwendung eines versicherten Fahrzeugs bei der

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  • OLG Hamm, 17.06.1998 - 20 U 248/97

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Diebstahlsschadens in der

    So wie der nachträgliche Umstand, daß nach Wiederauffinden des Fahrzeuges sämtliche Schlösser unversehrt sind, so daß das Fahrzeug mit einem passenden Schlüssel gefahren sein muß, keinen Einfluß auf das äußere Bild hat (BGH VersR 1997, 102 ), so macht umgekehrt auch die nachträgliche Feststellung von Einbruchsspuren den Diebstahl nicht ohne weiteres hinreichend wahrscheinlich.
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2009 - 4 U 15/09

    Anforderungen an die Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls in der

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