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   FG Niedersachsen, 03.11.1993 - IX 188/88   

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https://dejure.org/1993,34127
FG Niedersachsen, 03.11.1993 - IX 188/88 (https://dejure.org/1993,34127)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.11.1993 - IX 188/88 (https://dejure.org/1993,34127)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. November 1993 - IX 188/88 (https://dejure.org/1993,34127)
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Sachsen-Anhalt, 21.06.2016 - 1 K 1368/15

    Aufrechnung mit Rechtsanwaltsvergütungsforderungen gegen Umsatzsteuer

    § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung soll verhindern, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderung aufgehalten wird (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 39; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. November 1993 IX 188/88, juris; FG Kassel, Urteil vom 2. September 2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296).

    Die Finanzbehörde ist überfordert, wenn sie entscheiden soll, ob der Steuerpflichtige einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Justizfiskus (VGH München, Beschluss vom 4. Februar 2002 23 ZS 01.3171, beck-online) oder gegen den Finanzfiskus (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. November 1993 IX 188/88, juris) hat.

    Soweit es sich jedoch um Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis handelt, ist die Finanzbehörde dagegen von der Sache her nicht überfordert (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 39; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. November 1993 IX 188/88, juris).

  • FG Hessen, 02.09.2009 - 8 K 2080/08

    Keine Aufrechnung mit einer einredebehafteten Gegenforderung gem. § 226 Abs. 3 AO

    Die finanzgerichtliche Rechtsprechung stellt demgegenüber auch darauf ab, ob die Gegenforderung "aus welchen Gründen auch immer fragwürdig sei" (FG Niedersachsen, Urteil vom 03. November 1993 IX 188/88, EFG 1994, 510).
  • FG Köln, 16.12.2020 - 7 K 811/19

    Aufrechnung mit Vergütungsansprüchen nach dem RVG gegenüber Ansprüchen aus den

    § 226 Abs. 3 AO soll verhindern, dass die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaften, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforderung aufgehalten wird (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rn. 39; Urteil des Niedersächsisches Finanzgerichts 03.11.1993 IX 188/88, juris; Urteil des Finanzgerichts Kassel 02.09.2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296).
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