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   BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98   

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https://dejure.org/1998,4829
BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98 (https://dejure.org/1998,4829)
BFH, Entscheidung vom 09.09.1998 - IX B 101/98 (https://dejure.org/1998,4829)
BFH, Entscheidung vom 09. September 1998 - IX B 101/98 (https://dejure.org/1998,4829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfahrensmangel - Bezeichnungsanforderungen - Uzutreffende Sachverhaltswürdigung - Sachaufklärungspflicht - Rechtliche Gehör - Zeugenvernehmung

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 96; ; FGO § 76; ; FGO § 96 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

    Auszug aus BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98
    Wird gerügt, das FG habe einen Beweisantrag (Zeugenvernehmung) übergangen, dann hätten die Kläger im Streitfall damit nur gehört werden können, wenn sie dargetan hätten, warum sie dies nicht bereits in der mündlichen Verhandlung gerügt haben (BFH-Beschluß vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 372).
  • BFH, 11.02.1991 - V B 13/89

    Inhaltliche Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98
    Das ist ggf. eine Verletzung materiellen Rechts, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1991 V B 13/89, BFH/NV 1992, 668; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 29).
  • BFH, 11.03.1994 - V B 92/93

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Divergenz oder einer grundsätzlichen

    Auszug aus BFH, 09.09.1998 - IX B 101/98
    Wenn sie damit rügen wollen, das FG habe Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, nicht berücksichtigt (Verstoß gegen § 96 FGO), dann wäre erforderlich gewesen, die Schriftsätze bzw. Aktenteile, aus denen sich die Tatsachen ergeben, genau zu bezeichnen (BFH-Beschluß vom 11. März 1994 V B 92/93, BFH/NV 1995, 653).
  • BFH, 26.06.2002 - I B 96/01

    NZB; Verletzung der Sachaufklärungspflicht, des rechtlichen Gehörs und der

    Ergibt sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG, muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67); unterbleibt dies, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.
  • BFH, 28.01.2004 - I B 50/03

    Wiedereröffnung des Verfahrens

    Für die schlüssige Darlegung des von der Klägerin zudem gerügten Verfahrensmangels der unzureichenden Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) durch das FG muss, da es sich insoweit um einen verzichtbaren Verfahrensmangel handelt, u.a. vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 2002 I B 96/01, BFH/NV 2002, 1469; vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 67 ff.).
  • BFH, 22.01.2002 - I B 4/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensmangel

    Weiterhin muss, wenn sich dies wie vorliegend nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt, zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels zusätzlich vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 29.07.2003 - V B 32/02

    Voraussetzung für eine Zulassung zur Rechtsfortbildung

    Im Übrigen muss bei der Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67).
  • BFH, 29.10.2002 - V B 82/02

    Steuerfreier Verkauf einer Wohnung - Steuerpflichtige Vermietung - Vorsteuerabzug

    Ergibt sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG, muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines (verzichtbaren) Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 67); unterbleibt dies, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.
  • BFH, 07.02.2001 - I B 33/00

    Gesamtergebnis des Verfahrens; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Trägt der Steuerpflichtige zur Begründung eines Verfahrensmangels gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, das FG habe den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, macht er eine Verletzung materiellen Rechts geltend, die nicht zur Zulassung der Revision führen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. September 1998 IX B 101/98, BFH/NV 1999, 214; vom 5. Juli 2000 I R 6/00, BFH/NV 2000, 1492).
  • BFH, 09.11.2000 - I B 108/00

    Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Divergenz -

    Zudem muss bei verzichtbaren Verfahrensmängeln wie vorliegend --wenn sich dies nicht bereits aus dem Urteil oder dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG ergibt-- zur Sicherheit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes vorgetragen werden, dass der Verfahrensmangel bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 13.09.2000 - I B 89/99

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Divergenz - Verpflichtung zur

    Zudem muss zur Schlüssigkeit einer im nachfolgenden Beschwerdeverfahren erhobenen Rüge eines Verfahrensverstoßes neben der Bezeichnung des Verfahrensmangels vorgetragen werden, dass dieser bereits in der Vorinstanz gerügt worden ist, oder aus welchen Gründen dem Beteiligten eine entsprechende Rüge nicht möglich war (BFH-Beschlüsse vom 3. September 1998 XI B 123/97, BFH/NV 1999, 214; vom 30. August 1995 II B 66/95, BFH/NV 1996, 59; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Anm. 38).
  • BFH, 23.03.1999 - X B 210/98

    Verzichtbare Verfahrensmängel

    Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem Finanzgericht (FG), sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II.3.c bb; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970; vom 30. Juni 1998 X B 10, 11/98, BFH/NV 1998, 1509; vom 9. September 1998 IX B 101/98, BFH/NV 1999, 214, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1999 - V B 132/99

    Berichtigung einer Rechnung mit unberechtigtem Steuerausweis

    Das Rügerecht geht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge verloren (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, unter II. 3. c bb; BFH-Beschlüsse vom 31. Juli 1997 III B 74/95, BFH/NV 1998, 970; vom 30. Juni 1998 X B 10, 11/98, BFH/NV 1998, 1509; vom 9. September 1998 IX B 101/98, BFH/NV 1999, 214, jeweils m.w.N.).
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