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   BFH, 30.06.2006 - IX B 11/06   

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https://dejure.org/2006,16242
BFH, 30.06.2006 - IX B 11/06 (https://dejure.org/2006,16242)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2006 - IX B 11/06 (https://dejure.org/2006,16242)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2006 - IX B 11/06 (https://dejure.org/2006,16242)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.11.2004 - VIII B 77/03

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Unterbrechung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BFH, 30.06.2006 - IX B 11/06
    Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn --wie im Streitfall vorgetragen-- der Berater im Innenverhältnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung nicht befugt ist (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1987 IV B ZB 125/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1988, 496, sowie allgemein zur Zurechnung schuldhaften Verhaltens eines Prozessvertreters trotz weisungswidriger Handlungen BFH-Beschluss vom 26. November 2004 VIII B 77/03, BFH/NV 2005, 331).
  • BFH, 20.02.1997 - X B 232/96

    Folgen einer Beschwerde gegen einen Einstellungsbeschluß

    Auszug aus BFH, 30.06.2006 - IX B 11/06
    Ist --wie im Streitfall-- zwischen den Beteiligten eines Rechtbehelfsverfahrens streitig, ob der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist, muss das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aussprechen, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 20. Februar 1997 X B 232/96, BFH/NV 1997, 606).
  • BFH, 20.06.2007 - VI B 95/06

    NZB: Rücknahme der Beschwerde

    Besteht --wie hier-- zwischen den Beteiligten eines Rechtsbehelfsverfahrens Streit, ob der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen ist, spricht das Gericht bei Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung aus, dass der Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1997 X B 232/06, BFH/NV 1997, 606; vom 30. Juni 2006 IX B 11/06, juris).

    Diese Rücknahme entfaltet auch dann Wirksamkeit, wenn --wie im Streitfall von den danach beauftragten Bevollmächtigten vorgetragen-- der die Rücknahme erklärende Bevollmächtigte im Innenverhältnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung nicht befugt gewesen war (vgl. BFH-Beschluss IX B 11/06 mit Hinweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1987 IV b ZB 125/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1988, 496; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 15; Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 103; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 13).

  • BFH, 29.09.2010 - VI B 87/10

    Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Diese Rücknahme entfaltet auch dann Wirksamkeit, wenn --wie im Streitfall vom Kläger vorgetragen-- der die Rücknahme erklärende Bevollmächtigte im Innenverhältnis zur Abgabe einer solchen Rücknahmeerklärung nicht befugt gewesen war (vgl. Senats-Beschluss in BFH/NV 2007, 1704, sowie BFH-Beschluss vom 30. Juni 2006 IX B 11/06, juris, mit Hinweis auf Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1987 IV b ZB 125/97, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1988, 496; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 15).
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