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   BFH, 16.03.2012 - IX B 142/11   

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https://dejure.org/2012,11790
BFH, 16.03.2012 - IX B 142/11 (https://dejure.org/2012,11790)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2012 - IX B 142/11 (https://dejure.org/2012,11790)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2012 - IX B 142/11 (https://dejure.org/2012,11790)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Auflösungsverlust i. S. von § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG

  • openjur.de

    Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 4, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 2
    Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG

  • Bundesfinanzhof

    Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 4 EStG 2002, § 17 Abs 1 EStG 2002, § 17 Abs 2 EStG 2002
    Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG

  • rewis.io

    Auflösungsverlust i.S. von § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 76 Abs. 1
    Differerenzrüge im Zusammenhang mit einem Steit über die Einordnung von Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zugunsten seiner Gesellschaft als nachträgliche Anschaffungskosten

  • datenbank.nwb.de

    Finanzierungsmaßnahmen eines Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 19.08.2008 - IX R 63/05

    Verlorenes Sanierungsdarlehen erhöht Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung

    Auszug aus BFH, 16.03.2012 - IX B 142/11
    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteile vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994; vom 19. August 2008 IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5; vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778) rechnen Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zugunsten seiner Gesellschaft zu den nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie funktionales Eigenkapital darstellen.
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 16/10

    Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zu Gunsten seiner GmbH und seiner

    Auszug aus BFH, 16.03.2012 - IX B 142/11
    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteile vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994; vom 19. August 2008 IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5; vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778) rechnen Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zugunsten seiner Gesellschaft zu den nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie funktionales Eigenkapital darstellen.
  • BFH, 22.04.2008 - IX R 75/06

    Nachträgliche Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung wegen

    Auszug aus BFH, 16.03.2012 - IX B 142/11
    Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteile vom 22. April 2008 IX R 75/06, BFH/NV 2008, 1994; vom 19. August 2008 IX R 63/05, BFHE 222, 474, BStBl II 2009, 5; vom 7. Dezember 2010 IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778) rechnen Finanzierungshilfen eines Gesellschafters zugunsten seiner Gesellschaft zu den nachträglichen Anschaffungskosten, wenn sie funktionales Eigenkapital darstellen.
  • FG Niedersachsen, 26.09.2012 - 2 K 13510/10

    Einordnung eines späteren Verlust von auch noch nach Beginn der Liquidation von

    a) Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sind auch an die Gesellschaft gewährte Finanzierungshilfen, soweit diese Finanzierungshilfen bis zur Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nicht zurück gewährt werden (st. Rspr., vgl. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1984, VIII R 36/83, vom 4. März 2008, IX R 80/06, BStBl. II 2008, 577 und vom 19. August 2008, IX R 63/05, BStBl. II 2009, 5 sowie BFH-Beschluss vom 16. März 2012, IX B 142/11, BFH/NV 2012, 1124; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 31. Aufl., Rz. 163 zu § 17).
  • FG Köln, 19.12.2013 - 10 K 2113/10

    Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens

    c) Die in der Rechtsprechung verwandten Ausdrücke "krisenbestimmtes Darlehen" und "Finanzplandarlehen" bezeichnen daher eine Situation, in der die Darlehensgewährung in der Weise in die Finanzplanung der Gesellschaft einbezogen ist, dass die zur Aufnahme der Geschäfte notwendige Kapitalausstattung durch eine Kombination von Eigen- und Fremdfinanzierung erreicht werden soll (BFH-Urteil vom 7.12.2010 - IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, BFH-Beschluss vom 16.3.2012 - IX B 142/11, BFH/NV 2012, 1124).

    Unverzichtbares Kennzeichen einer solchen Finanzierungsmaßnahme ist ferner, dass das Darlehen seiner Bestimmung nach auch in der Krise der Gesellschaft stehen gelassen werden soll; es ist nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar (BFH-Urteil vom 7.12.2010 - IX R 16/10, BFH/NV 2011, 778, BFH-Beschluss vom 16.3.2012 - IX B 142/11, BFH/NV 2012, 1124).

  • FG Münster, 14.06.2022 - 2 K 1552/19

    Berücksichtigen von weiteren nachträglichen Anschaffungskosten gewinnmindernd bei

    Nachträgliche Anschaffungskosten auf eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wie im Streitfall durch den Kläger und die Klägerin an der GmbH i.H.v. jeweils 50%, sind auch an die Gesellschaft gewährte Finanzierungshilfen, soweit diese Finanzierungshilfen bis zur Veräußerung der Beteiligung oder der Auflösung der Gesellschaft nicht zurück gewährt werden (siehe nur BFH, Beschluss vom 16.03.2012 IX B 142/11, juris).

    Zu diesen Finanzierungshilfen zählen auch verdeckte Einlagen, d.h. die Gewährung von Eigenmitteln über das gezeichnete Kapital hinaus (BFH, Urteil vom 02.10.1984 VIII R 36/83, juris; Beschluss vom 16.03.2012 IX B 142/11, juris).

  • FG Köln, 18.03.2014 - 1 K 3127/11

    Rangrücktritt bei Darlehenshingabe

    Das Darlehen soll seiner Bestimmung nach in der Krise der Gesellschaft stehengelassen werden und ist nicht einseitig vom Gesellschafter kündbar (BFH, Beschluss vom 16. März 2012 - IX B 142/11, BFH/NV 2012, 1124 m.w.N.).
  • FG Köln, 20.03.2014 - 3 K 2518/11

    Berücksichtigung eines Gesellschafterdarlehns als Auflösungsverlust nach § 17

    Bei einem solchen krisenbestimmten Darlehen kann auf die Prüfung, wann die Krise eingetreten ist und wann der Gesellschafter hiervon Kenntnis erlangt hat, verzichtet werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 08.03.1999 VIII B 35/97, BFH/NV 1999, 1203 und vom 16.03.2012 IX B 142/11, BFH/NV 2012, 1124).
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