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   BFH, 06.02.2003 - IX B 175/02   

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https://dejure.org/2003,19647
BFH, 06.02.2003 - IX B 175/02 (https://dejure.org/2003,19647)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2003 - IX B 175/02 (https://dejure.org/2003,19647)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - IX B 175/02 (https://dejure.org/2003,19647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    StBerG § 3 Nr. 3; ; StBerG § 3 Nr. 1; ; FGO § 56; ; FGO § 62a Abs. 2; ; FGO § 62a Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Einlegen einer NZB durch Steuerfachgehilfen nicht wirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.03.1989 - X R 159/87

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei langer Abwesenheit eines

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - IX B 175/02
    Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der den innerhalb der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegten Schriftsatz "i.A." der Prozessbevollmächtigten unterzeichnet hat, erfüllt als Steuerfachgehilfe diese Voraussetzungen nicht (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534).
  • BFH, 19.09.1991 - X B 15/91

    Unterzeichnung einer Rechtsmittelschrift durch eine Mitarbeiterin eines

    Auszug aus BFH, 06.02.2003 - IX B 175/02
    Anhaltspunkte für ein schuldloses Versäumnis dieser Frist sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 19. September 1991 X B 15/91, BFH/NV 1992, 405).
  • BFH, 28.11.2007 - XI B 78/07

    Vom nicht vor dem BFH Vertretungsberechtigten mit "i.A." unterzeichnetes

    Bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift "i.A." ist das Rechtsmittel jedenfalls dann nicht wirksam eingelegt, wenn der Unterzeichner nicht nach § 62a FGO i.V.m. § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur Vertretung vor dem BFH berechtigt ist (zum Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vgl. BFH-Beschluss vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534; zu § 62a FGO BFH-Beschluss vom 6. Februar 2003 IX B 175/02, nicht veröffentlicht).
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